Bürgerservice - Dienstleistungen online oder vor Ort
Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
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Nach dem Tierschutzgesetz sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
Für alle Betriebe, die sich im Zuständigkeitsbereich des Ortenaukreises aufhalten, ist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständig.
Bei Unternehmen, die die Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
polizeiliches Führungszeugnis
Nachweise über eine theoretische und praktische Sachkunde
Skizze/Übersicht der für die Tätigkeit genutzten Räume und Einrichtungen
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung setzt sich wie folgt zusammen:
Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund der Komplexität und Einbindung anderer Behörden kann die Prüfung mehrere Wochen/Monate in Anspruch nehmen. Die Behörde entscheidet i.d.R. innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Wir empfehlen daher vor Antragstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Ämtern zu erfragen.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns.
§ 11 Tierschutzgesetz
09.11.2020 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung