Bürgerservice - Dienstleistungen online oder vor Ort
Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
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Allgemeine Informationen
Seit dem 20. August 2021 bis einschließlich 19. August 2031 können Personen, die nach dem 23.Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß des neu gefassten § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwerben.
Dies gilt insbesondere für die Kinder eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, diese durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Landratsamt Ortenaukreis, Migrationsamt
Voraussetzungen
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
Sie müssen einen schriftlichen Antrag, der auch Ihre Erklärung enthält, bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde stellen. Stellt die Behörde fest, dass alle Voraussetzungen für den Erklärungserwerb erfüllt sind, erhalten Sie eine "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung". Auf dieser Urkunde wird das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (das Datum der Erklärungsabgabe) bescheinigt.
Die Abgabe der Erklärung muss spätestens am 19.08.2031 erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung der zuständigen Behörde. Nach dem 19.08.2031 eingegangene Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ergänzend - soweit zutreffend
Die für Sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss das Antragsformular vollständig ausgefüllt sein und die zusätzlich benötigten Unterlagen müssen vollständig im Original und in Kopie mitgebracht werden. Auch bei postalisch eingesendeten Anträgen ist innerhalb des Verfahrens eine persönliche Vorsprache zur Vorlage der Original-Dokumente notwendig.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Die im Verfahren aufgewendeten Sachkosten (z. B. die Beschaffung von Urkunden, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen) werden nicht ersetzt.
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Zuständige Stelle
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Staatsangehörigkeitsbehörde ist,
Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Bitte beachten Sie das Merkblatt unter „Dokumente“.
§ 5 StAG
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