Informationen für Vereine

Hier finden Sie eine Plattform, auf der wir unsere Vereine bestmöglich und aktuell über die rasanten Covid-19 Entwicklungen und wichtige Hinweise und Anregungen informieren möchten.

CoronaVO Sport, gültig ab dem 23.02.2022

Folgende Anpassungen sind für den Sport von Bedeutung:

  • Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche

    Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde in § 5 Abs. 2b konkretisiert, dass 
    als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.
  • Veranstaltungen
    - Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 CoronaVO): 

    In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten 
    Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. 
    Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. 

    Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen 
    Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen 
    und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen 
    Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.

    Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne 
    Personenobergrenzen durchgeführt werden. 

    - Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 
    500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze
    ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.

    - Geändert wurde ferner (§ 10 Abs. 3 CoronaVO), dass bei Veranstaltungen mit 
    über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei 
    Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich. § 4 
    Abs. 2 CoronaVO Sport wurde entsprechend angepasst.
  • Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe

    In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 
    und § 14 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Somit dürfen künftig Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. Diese Änderung wurde 
    in § 5 Abs. 2 CoronaVO Sport übertragen. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der 
    Alarmstufe 2G.
  • Änderung des Stufenmodells

    - Durch die Streichung der Alarmstufe II in § 1 Abs. 2 CoronaVO gibt es nun 
    ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Durch diese 
    Streichung wurden Änderungen der CoronaVO Sport erforderlich an den Stellen, die Regelungen zur Alarmstufe II enthielten (§ 2 Abs. 7; § 5 Abs. 2a; § 5 
    Abs. 3; § 6 Abs. 2 CoronaVO Sport). 

    - In diesem Zuge wurden zudem die Grenzwerte für den Eintritt in die Warn- und 
    die Alarmstufe angepasst (Warnstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 4 oder AIB von 250; Alarmstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und AIB von 390). Dadurch werden ab 23. Februar 2022 die 
    Regelungen der Warnstufe zur Anwendung kommen. 

Die aktuelle Fassung finden Sie hier (113 KiB). Eine Übersicht finden Sie hier (18 KiB).

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, gültig ab dem 23.02.2022

Folgende Anpassungen sind für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen von Bedeutung:

  • Veranstaltungen
    - Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 CoronaVO): 
    In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. 

    Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen 
    Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen 
    und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen 
    Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.

    Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne 
    Personenobergrenzen durchgeführt werden. 

    - Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 
    500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze
    ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.

    - Geändert wurde ferner (§ 10 Abs. 3 CoronaVO), dass bei Veranstaltungen mit 
    über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei 
    Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich. 
  • Änderung des Stufenmodells

    - Durch die Streichung der Alarmstufe II in § 1 Abs. 2 CoronaVO gibt es nun 
    ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Durch diese 
    Streichung wurden Änderungen der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich an den Stellen, die Regelungen zur Alarmstufe II enthielten (§ 2 Abs. 2a; § 2 Abs. 5 Nr. 2 und § 2 Abs. 8 CoronaVO Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen).

    - In diesem Zuge wurden zudem die Grenzwerte für den Eintritt in die Warn- und 
    die Alarmstufe angepasst (Warnstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 4 oder AIB von 250; Alarmstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und AIB von 390). Dadurch werden ab 23. Februar 2022 die Regelungen der Warnstufe zur Anwendung kommen. 
  • Singen ohne Mindestabstand

    Künftig darf auch in der Warnstufe der Mindestabstand beim Singen unterschritten werden, solange eine Maske getragen wird. Bisher war dies nur in der Basisstufe gestattet
  • Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe

    In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben (§ 10 Abs. 1 
    Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Somit dürfen künftig Angebote von Musik-
    , Kunst- und Jugendkunstschulen sowie öffentliche Veranstaltungen und Proben 
    in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.
  • Mehrtägige Angebote für Kinder und Jugendliche

    Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde in § 5 Abs. 2b konkretisiert, 
    dass als mehrtägige Angebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.

Die aktuelle Fassung finden sie hier (211 KiB). Eine Übersicht finden Sie hier (18 KiB).

CoronaVO Sport, gültig ab dem 09.02.2022

Das Kultus- und Sozialministerium hat die CoronaVO Sport erneut geändert und damit an die ab 09.02.2022 geltende Fassung der CoronaVO angepasst.
Die neu geltende Fassung finden Sie hier (110 KiB).
Ebenso erhalten Sie eine Übersicht über die Einlassregelungen (612 KiB) für Sportler und Zuschauer bei Sportveranstaltungen.

CoronaVO Sport, gültig ab dem 13.01.2022

Das Kultus- und Sozialministerium haben die CoronaVO Sport geändert und damit an die seit 10.01.2022 geltende Fassung der CoronaVO angepasst. Das Kultusministerium fasst die Änderungen durch die Verordnungsnovellierungen in seinem Internetangebot wie folgt zusammen

  • Die Anwendung der Pflicht für über 18-Jährige, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, wurde in die CoronaVO Sport integriert. Die Ausnahme im Blick auf das Tragen einer solchen Maske bei der eigentlichen Sportausübung blieb unverändert. Selbstverständlich besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen weiterhin keine Maskenpflicht.
  • Die neue Erstreckungsregelung des § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaVO für die Alarmstufe II wurde in die CoronaVO Sport aufgenommen.  

Die gesamten Regelungen finden Sie hier (110 KiB).

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, gültig ab dem 12.01.2022

Das Kultusministerium hat die CoronaVO Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen an die ab 12.01.2022 geltende Fassung der CoronaVO angepasst. Es fasst Änderungen aufgrund dieser Verordnungsnovellierungen in seinem Internetangebot wie folgt zusammen:

  • Die Formulierung zur FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen für über 18-Jährige in der Warnstufe und den Alarmstufen wurde entsprechend der geänderten CoronaVO angepasst (Überführung der Soll-Regelung in eine Muss-Regelung) (§ 2, Abs. 6). 
  • Es wurde ein neuer § 2a aufgenommen, der regelt, dass Singen in geschlossenen Räumen zur Vorbereitung auf Prüfungen wie Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder das fachpraktische Abitur im Fach Musik und auf bundesweite Wettbewerbe auch ohne Maske erlaubt ist. 

Siehe hierzu die ab 12.01.2022 geltende Fassung der CoronaVO Musik, Kunst- und Jugendkunstschulen (111 KiB).

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, gültig ab dem 27.12.2021

Das Kultusministerium hat die CoronaVO Musik-, Kunst und Jugendkunstschulen an die ab 27.12.2021 geltende Fassung der CoronaVO angepasst. Es fasst Änderungen aufgrund dieser Verordnungsnovellierungen in seinem Internetangebot wie folgt zusammen:
 
1. Maskenpflicht

Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Maskenpflicht für den Unterrichtsbetrieb von Bedeutung. Die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen regelt nunmehr, dass in geschlossenen Räumen zukünftig Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Daher reicht beim Singen in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske aus.
 
2. 2G+-Regelung

Ist der Zutritt zu Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
1.   geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
2.   genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
3.   geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
4.   Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Damit wurde die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.
 
3. Zulässige Zuschauerzahl

Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für öffentliche Veranstaltungen der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
 
Siehe hierzu die ab 27.12.2021 geltende Fassung der CoronaVO Musik, Kunst- und Jugendkunstschulen (205 KiB).

CoronaVO Sport, gültig ab dem 27.12.2021

Die Kultus- und Sozialministerium haben die CoronaVO Sport erneut geändert und damit an die ab 27.12.2021 geltende Fassung der CoronaVO angepasst. Das Kultusministerium fasst die Änderungen durch die Verordnungsnovellierungen in seinem Internetangebot wie folgt zusammen:
 
1. Maskenpflicht

In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.

2. Zutritt bei 2G+-Regelung

Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
1.   geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
2.   genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
3.   geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
4.   Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.

3. Zulässige Zuschauerzahl

Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen.
 
Siehe hierzu ddie ab 27.12.2021 geltende Fassung der CoronaVO Sport (110 KiB).

CoronaVO Sport, gültig ab dem 07.12.2021

Mit der neuen Corona Verordnung Sport gelten folgende Änderungen:

  • Veranstaltungen
    • Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.
    • In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden. 

  • Sportausübung
    • In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind.
    • Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

  • Sonderregelung für Schüler
    • 12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich. 

Einen Überblick über die neun Regelungen erhalten Sie hier (109 KiB)

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Aufgrund der Aktualisierung der CoronaVO informiert das MWK nochmal über den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen:

Der Sonderfonds in Höhe von 2,5 Milliarden Euro wurde zur Förderung von Kulturveranstaltungen aufgelegt, damit Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere Kulturveranstaltungen auch bei Kapazitätseinschränkungen stattfinden können. Der Sonderfonds setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:

  • einer Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden 
  • einer Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden  

Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen sowie den Zugang zur Anmeldung.

CoronaVO Sport, gültig ab dem 27.11.2021

Mit der neuen Corona Verordnung Sport gelten folgende Änderungen:  

  1. Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
  2. Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.
  3. Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
  4. Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG.
  5. Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G. 
  6. Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
  7. Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.

Einen Überblick über die neun Regelungen erhalten Sie hier (110 KiB).

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, gültig ab dem 26.11.2021

Die wesentlichen Änderungen lauten wie folgt:

  1. In der Warnstufe und den Alarmstufen besteht in geschlossenen Räumen grundsätzlich Maskenpflicht (§ 2 Abs. 5; Ausnahme: Musizieren mit Blasinstrumenten in sehr großen Räumen).

  2. Für Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt neben der durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von 2 m u. a. (§ 2 Abs. 8): Singen in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nur mit Maske, im Freien ohne Maske, Spielen mit Blasinstrumenten in den Alarmstufen nur im Freien und in sehr großen geschlossenen Räumen (z. B. Sporthalle, Aula - Konkretisierung in Begründung).

  3. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige nach § 18 CoronaVO (§ 2, Abs. 2).

  4. Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO
    (§ 2 Abs. 3).

Eine Übersicht zu den Regelungen finden Sie hier (40 KiB).

Förderprogramm "FreiRäume"

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die zweite Tranche des Programms „FreiRäume“ ausgeschrieben. Das Programm hat zum Ziel, neue Orte der Begegnung und des gemeinschaftlichen, kulturellen Engagements in ländlichen Räumen zu schaffen.

Das Programm „FreiRäume“ richtet sich an Kommunen und kommunale Verbünde, Kultureinrichtungen und Einrichtungen kultureller Bildung sowie Vereine und bürgerschaftliche Initiativen. Die Antragssumme beträgt je nach Förderlinie mindestens 10.000 Euro und maximal 100.000 Euro für eine Projektlaufzeit von mindestens sechs Monaten. Der Umsetzungszeitraum beginnt am 1. Januar 2022 und endet am 31. Oktober 2023. Eine Antragstellung ist bis zum 14. Oktober 2021 möglich.

Weiterführende Informationen zum Förderprogramm, den Fördergrundlagen und den einzureichenden Unterlagen sind hier unter der Rubrik „Kunst und Kultur“ eingestellt

Neues Impulsprogramm "Kultur nach Corona" des Landes - Bewerbungen ab 27.09.21 möglich

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst möchte die Kultur- und Kreativszene im Land noch stärker unterstützen. Hierzu wird ein 18,5 Millionen Euro dotiertes Impulsprogramm „Kultur nach Corona" aufgesetzt.
Insgesamt soll das Programm aus sechs Bausteinen bestehen. Ein Fokus liegt dabei auf der Förderung der Amateurmusik und auf der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.

Das Programm richtet sich primär an Kultureinrichtungen, Kulturschaffende, Musikerinnen und Musiker, Vereine und Verbände im Land. Bei den Projektförderungen „Kunst nach Corona“ bzw. „Junge Perspektiven“ sind aber Antragsmöglichkeiten für kommunale Einrichtungen gegeben. Generell gibt es jedoch sehr detaillierte Richtlinien und Unterschiede je nach Programm. Das MWK empfiehlt Einrichtungen, die für Kommunen bedeutend sind, sei es kommunale Bibliotheken oder Kultureinrichtungen in privater Trägerschaft bis hin zu einzelnen Vereinen, bei der Antragstellung zu unterstützen.

Die einzelnen Programmbausteine des Impulsprogramms „Kultur nach Corona“ sind ausführlich dargestellt auf der Internetseite des Kunstministeriums.
Informationen zu den Ausschreibungen finden Sie hier.

Ausschreibung des Programms "FreiRäume" durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die zweite Tranche des Programms „FreiRäume“ ausgeschrieben. Das Programm hat zum Ziel, neue Orte der Begegnung und des gemeinschaftlichen, kulturellen Engagements in ländlichen Räumen zu schaffen.

Eine Antragstellung ist bis zum 14. Oktober 2021 möglich. Die Projekte können frühestens am 1. Januar 2022 beginnen. Antragsberechtigt sind Kommunen, Kultureinrichtungen, Vereine und bürgerschaftliche Initiativen, soziokulturelle Zentren, Bibliotheken, Vereine / Ensembles der Amateurmusik und Bildungseinrichtungen.
 
Weiterführende Informationen zum Förderprogramm, den Fördergrundlagen und den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier unter der Rubrik „Kunst und Kultur“.
Zusätzlich bietet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine digitale Förderberatung an, die Termine dazu finden Sie ebenfalls auf der Website.

Sonderfonds des Bundes zur Wiederbelebung der Kultur

Der Bund hat einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. „Die Kulturszene wurde hart durch die Corona-Pandemie getroffen und die Sehnsucht nach kulturellen Angeboten bei den Menschen ist groß“, sagte Baden-Württembergs Kunstministerin Theresia Bauer am Donnerstag (10. Juni) in Stuttgart „Wir freuen uns daher, dass der Bund mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ein Paket zur Wiederaufnahme des kulturellen Lebens auf den Weg gebracht hat.“ Die Ministerin rief die Kulturveranstalter im Land auf, die Fördermöglichkeit des Bundes zu nutzen.

Das Land unterstützt die Durchführung von Kulturveranstaltungen unter coronabedingten Einschränkungen bereits mit seinem Förderprogramm „Kunst Trotz Abstand“. „Der Sonderfonds des Bundes hat die gleiche Zielrichtung und wird die Möglichkeit, schnell wieder Veranstaltungen durchzuführen, deutlich erweitern“, sagte Theresia Bauer. Das Kabinett hat am 8. Juni 2021 seine Zustimmung zur Unterschrift der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund gegeben, sodass auch die Kulturveranstalter in Baden-Württemberg von dem Programm profitieren können. Mit der länderseitigen Abwicklung wird für Baden-Württemberg die L-Bank beauftragt.

Der Sonderfonds sieht zum einen die Förderung von kleineren Kulturveranstaltungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitshilfe mit bis 500 Teilnehmenden im Juli und mit bis zu 2.000 Teilnehmenden ab August vor. Das zweite Fördermodul ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, welche ab September zur Verfügung stehen soll. Die Registrierung von Veranstaltungen ist ausschließlich online ab dem 15. Juni möglich.

Eine zentrale Hotline zur Beantwortung von Fragen ist bereits jetzt erreichbar: 0800 6648430.

Förderprogramm IMPULS für Amateurmusik in ländlichen Räumen

Mit dem neuen Förderprogramm IMPULS stellt Kulturstaatsministerin Monika Grütters 10 Millionen Euro für die Amateurmusik in ländlichen Räumen bereit. Die Förderung soll den Laien-Ensembles – nach Monaten des Stillstands – neue Impulse geben und als Motivationshilfe zu einem kraftvollen Neustart beitragen. IMPULS ist ein Baustein des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR der Bundesregierung.

Das neue Förderprogramm richtet sich ausdrücklich an aktive Amateurmusikensembles aus Kommunen mit höchstens 20.000 Einwohner*innen. Mit IMPULS werden kooperative Projekte gefördert, die unterschiedliche Akteure vor Ort zusammenbringen und so Vernetzung und Wissenstransfer ermöglichen. Neben der möglichst schnellen Befähigung zur Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit verfolgt das Programm auch das Ziel, die Ensembles  strukturell zu stärken und bei den Transformationsprozessen zu unterstützen, die sich durch die Pandemie noch beschleunigt haben. Dazu gehören z.B. neue, kreative Proben- und Konzertformate, mediale Sichtbarkeit, Maßnahmen zur (Wieder-) Gewinnung von Mitgliedern oder Förderung von Digitalität. Anträge können von 1. bis 31. Mai 2021 eingereicht werden. Die Ensembles können sich um Fördersummen von 2.500 bis 15.000 Euro bewerben; einen Eigenanteil von 10% der Antragssumme müssen sie allerdings selbst tragen, z. B. durch ehrenamtliche Arbeit. Die geförderten Projekte werden in der zweiten Jahreshälfte 2021 realisiert.

Weitere Informationen zum Förderprogramm IMPULS sind unter hier zu finden.

Bundeskulturfonds in den NEUSTART KULTUR-Programmen

In diesem Jahr hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg weitere Hilfsprogramme ausgeschrieben. Mit dem Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ unterstützt die Landesregierung Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, Kulturveranstaltungen im Freien oder coronataugliche Formate anzubieten. Eine Antragstellung ist noch bis 18. April 2021 über unsere Homepage möglich.

Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Veranstaltungen und Engagements erneut unter Druck geraten sind, wurde Ende März 2021 ein Stipendienprogramm veröffentlicht. Die Antragsunterlagen sind ebenfalls auf der Homepage des Ministeriums zugänglich.

Mit NEUSTART KULTUR hat auch der Bund ein umfangreiches Corona-Hilfsprogramm aufgelegt. Antragsberechtigt sind insbesondere private Kultureinrichtungen, Vereine der Breitenkultur sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler aus verschiedenen Sparten. Die Abwicklung erfolgt über die Bundesverbände und Initiativen.

Der Bericht des Bundeskulturfonds zu den NEUSTART KULTUR-Programmen zeigt, dass die Antragsberechtigten aus Baden-Württemberg bisher weit unterdurchschnittlich auf die Bundeshilfen zurückgegriffen haben.

Eine Übersicht zu allen Hilfsmaßnahmen des Landes und des Bundes ist auf der Homepage des Ministeriums zusammengeführt. Für weitere Fragen hat die MFG BadenWürttemberg eine Corona-Hotline unter der Festnetz-Nummer 0711 90715413 eingerichtet.

Soforthilfeprogramm für Vereine der Breitenkultur - für zweite Förderrunde noch Anträge möglich

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst setzt 2021 sein Soforthilfeprogramm für die Vereine der Breitenkultur mit einer 2. Fördertranche über 10 Mio. Euro fort.
 

Davon sind seit Jahresbeginn bereits über 8 Mio. Euro bewilligt worden.
Weitere Anträge für die übrigen 2. Mio. können von den antragsberechtigten Dachverbänden noch eingereicht werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Seite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Antragstellung für zweite Tranche des Förderprogramms "Kunst trotz Abstand" ab sofort möglich

Mit der neuen Ausschreibung von „Kunst trotz Abstand“ erweitert das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg das Impulsprogramm vom vergangenen Jahr um eine zweite Fördertranche. Kunst- und Kulturschaffenden im Land soll damit schnell wieder die Möglichkeit gegeben werden, den Spiel- und Veranstaltungsbetrieb unter Corona-bedingten Auflagen fortzusetzen.

Eine Antragstellung im Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ ist ab sofort und bis 18. April 2021 über die Website des Ministeriums möglich.
 
Schwerpunkt dieser Ausschreibungsrunde sind analoge Formate (z.B. Open Air-Veranstaltungen), grundsätzlich können aber auch künstlerische Formate, die ausschließlich digital umgesetzt werden, eine Förderung erhalten. Zudem sind coronabedingte Material-und Sachkosten für Hygienemaßnahmen, das Testen der Mitwirkenden und des Publikums oder die Anmietung externe Räumlichkeiten zuwendungsfähig.
 
Die Anträge werden nach Eingang durch eine externe Jury bewertet, die Förderentscheidung erfolgt voraussichtlich Ende Mai 2021. Eine Förderung kann für Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 28. Februar 2022 stattfinden, beantragt werden. Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro, die Mindestfördersumme umfasst 10.000 Euro.
 
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Weiterhin muss der Antragsteller rechtlich eigenständig und vor dem 1. Januar 2019 gegründet worden sein oder in öffentlicher Trägerschaft liegen. Beachten Sie bitte auch, dass pro Antragsteller nur ein Antrag eingereicht werden kann. Antragsteller, die bereits mehr als einmal im Impulsprogramm Kunst trotz Abstand gefördert wurden, sind nicht antragsberechtigt. Ebenso ist eine gleichzeitige Durchführung von zwei Projekten im Impulsprogramm Kunst trotz Abstand nicht möglich. Ein Antrag kann daher nur für ein Projekt gestellt werden, dass nach Abschluss des bereits geförderten Projektes beginnt.

Für interessierte bietet das Ministerium außerdem am 11. und 25. März 2021 von 10 bis 12 Uhr eine digitale Förderberatung per Webex an.

Eine Milliarde Euro mehr für Unterstützungsprogramm "NEUSTART KULTUR" 

Am 03.02.2021 haben die Spitzen der Großen Koalition über weitere Corona-Hilfen beraten.

Kulturschaffende und Kultureinrichtungen sollen demnach von zusätzlicher Unterstützung profitieren. Die Große Koalition hat zugesichert das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ um eine weitere Milliarde Euro aufzustocken. Damit wird das bisherige Programmvolumen verdoppelt.
 
Noch offen ist die konkrete Ausgestaltung des Programms. Während im vergangenen Jahr überwiegend private und freie Kulturschaffende und -einrichtungen gefördert wurden, gab es für öffentliche und kommunale Kultureinrichtungen nur geringe Unterstützung. Der Deutsche Städtetag betont jedoch die Notwendigkeit, dieses Mal auch öffentliche und kommunale Kultureinrichtungen zu berücksichtigen.

LEADER-Förderung für Projekte im Kunst- und Kulturbereich

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg teilt per Pressemitteilung Folgendes mit:
 
„Die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens stellen die Kulturschaffenden im Ländlichen Raum vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Bereits im vergangenen Jahr hat die Landesregierung mit Unterstützungs- und Förderprogrammen auf die aktuellen Herausforderungen reagiert. Das Land hat sich nun mit Blick auf die weiterhin angespannte Lage dazu entschieden, für die Kulturszene im Ländlichen Raum im Rahmen von LEADER weitere Fördermittel in Höhe von 180.000 Euro für das Jahr 2021 bereitzustellen. Die Fördermittel sollen einen Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen der Pandemie im Kunst- und Kulturbereich leisten“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Donnerstag (14. Januar) in Stuttgart.

LEADER (‚Liaison entre actions de développement de l‘économie rurale‘) steht für die ‚Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft‘ und ist ein Förderinstrument der Europäischen Union zur Stärkung und Weiterentwicklung der Ländlichen Räume. Um die auch im Ländlichen Raum von der Pandemie stark getroffenen Kulturschaffenden zu unterstützen, stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg den 18 LEADER-Aktionsgruppen jeweils 10.000 Euro an Landesmitteln bereit. Mit diesen Fördermitteln können im Jahr 2021 sogenannte nicht-investive LEADER-Projekte im Kunst- und Kulturbereich unterstützt werden. Über die Verwendung des Förderbudgets beschließen die LEADER-Aktionsgruppen. Kulturschaffende in den LEADER-Kulissen können sich mit ihren Projektideen bei der zuständigen Aktionsgruppe um eine Förderung bewerben. Weitere Informationen zu LEADER und den 18 LEADER-Aktionsgruppen in Baden-Württemberg finden Sie unter https://leader.landwirtschaft-bw.de

Vielfalt vor und hinter den Kulissen: Fonds Soziokultur fördert diverse und inklusive Kulturprojekte

Der Fonds Soziokultur schreibt mit Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt eine weitere Projektförderung im Rahmen des Sonderprogramms NEUSTART KULTUR aus.

Es ist die vierte von insgesamt fünf Ausschreibungen. Bislang sind rund 300 Projekte im Volumen von rund 6,1 Mio Euro für die „Kultur mittendrin“ an den den Start gegangen, die aus Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Zuge der Corona-Pandemie gefördert werden. Anträge für die neue Ausschreibung können vom 04.01. bis 31.01.2021 über das Antrags-Portal des Fonds Soziokultur eingereicht werden. Frühster Projektstart ist Mitte März 2021.

Soziokultur als Spiegel und Motor für eine diverse und inklusive Gesellschaft

Soziokultur stärkt das Miteinander der Gesellschaft und ermöglicht darüber hinaus, diese mit kreativen Mitteln widerzuspiegeln oder Sichtweisen marginalisierter Gruppen zu repräsentieren. Damit setzt sie Impulse für langfristige strukturelle Veränderungen im Sinne einer diversitätsorientierten Öffnung von Kultur. Weiterhin und gerade jetzt sind handlungsleitende und diskriminierungskritische Formate und Ansätze für eine „Kultur von und mit Allen“ gefragt: Was braucht eine inklusive Kultureinrichtung der Zukunft? Wo werden Zugänge zum Kulturbereich erschwert und wer kann beim Abbau von Barrieren unterstützen? Werden Menschen mit diversen Lebenswirklichkeiten erreicht, abgebildet oder zusammengebracht? Die Themenausschreibung Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt richtet sich an soziokulturelle Projekte, die Fragen gesellschaftlicher Vielfalt aus Perspektiven sowohl ihrer Akteur*innen als auch ihres Publikums Rechnung tragen und damit Öffnungsprozesse anstoßen und weiterdenken möchten.

Re:Vision und weitere Ausschreibung im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Mit dem Online-Begleitprogramm "Re:Vision" richtet sich der Fonds Soziokultur an die geförderten Projektträger*innen im Sonderprogramm und verfolgt das Ziel, die starke und außergewöhnliche Expertise des soziokulturellen Felds zu vernetzten und dabei seine besonderen Qualitäten über die Phase der Krise hinaus zu stärken. Mit der Ausschreibung Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt geht das neue Online-Format des Fonds Soziokultur bereits in die dritte Runde. Gemeinsam mit internationalen Expert*innen und Vertreter*innen geförderter Projekte wird es wieder interaktiv, vielseitig und international.

Mit der Themenausschreibung Ta4: Digitalität + Soziokultur wird die Projektförderung im Rahmen des Sonderprogramms NEUSTART KULTUR abgeschlossen. Antragszeitraum ist vom 01.03. bis 31.03.2021. Weitere Informationen zum Sonderprogramm finden Sie auf der Webseite des Fonds Soziokultur. Eine Onlineberatung findet am 14.01.2021 von 16-17 Uhr statt. Die nächsten Termine werden auf der Webseite des Fonds Soziokultur bekanntgegeben.  
Home / Fonds Soziokultur (fonds-soziokultur.de)

Corona: Land erhöht Soforthilfe für Sportvereine um 7,5 Mio. Euro

Der Landessportverband Baden-Württemberg informiert, dass vom Land für die Soforthilfe für Sportvereine weitere 7,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden.

Ende November waren die bisherigen Soforthilfemittel in Höhe von 11,635 Millionen Euro ausgeschöpft.                                
Sportvereine, die durch die Corona-Pandemie in Existenznot geraten sind, können bei ihrem jeweiligen Sportbund weiterhin Anträge auf Soforthilfe stellen. Rund ein Drittel der 7,5 Mio. Euro sind für bereits bewilligte Anträge vorgesehen und sollen noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Die verbleibenden 5 Mio. Euro werden dementsprechend für kommende Anträge in 2021 genutzt. Ob diese Summe bis zum 30. Juni ausreicht, hängt von der Länge des Lockdowns und den weiteren Einschränkungen für den Sport ab.

Verlängerung der Soforthilfeprogramme für Sportvereine, Schullandheime und für die kirchliche Erwachsenenbildung

Die Corona-Pandemie hat Sportvereine und Schullandheime in den vergangenen Wochen und Monaten vor große Herausforderungen gestellt.

Der Amateursport konnte nur zeitweise stattfinden und muss seit Anfang November erneut pausieren. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind den Schulen untersagt, daher müssen aktuell auch Schullandheimaufenthalte ausfallen. Es ist auch nicht absehbar, ob diese im kommenden Halbjahr stattfinden können. Um zu verhindern, dass Sportvereine, Sportverbände und Schullandheime in existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten, hat das Land im Juni und im Juli Soforthilfeprogramme gestartet. Rund 11,6 Millionen Euro stellt das Land dabei den Sportvereinen und Sportverbänden in Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember 2020 zur Verfügung. Schullandheime, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden mit einem Programm in Höhe von sechs Millionen Euro unterstützt. Um Sportvereine und Schullandheime in den kommenden Monaten abzusichern, hat die Landesregierung heute (24. November) entschieden, die beiden Programme zu verlängern.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Verlängerung Soforthilfeprogramme (169 KiB)

Land verlängert Hilfe für gemeinnützige Vereine

Es gibt Unterstützung in Höhe von bis zu 12.000 Euro für Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Not.

Gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen können fünf weitere Monate lang Anträge auf finanzielle Unterstützung stellen. Diese Verlängerung der Unterstützung hat das Kabinett am Dienstag (3. November) beschlossen. Die Hilfe der Landesregierung richtet sich an Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, bislang keine andere finanzielle Unterstützung erhalten haben und in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration fallen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Hilfe für gemeinnützige Vereine (349 KiB)

Info: Schutzhinweise Kita / VO Kinder- und Jugendarbeit / Hilfe für Vereine / Übersicht / aktuelle Fallzahlen

Über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:

Kindertageseinrichtungen: Schutzhinweise überarbeitet
Das Landesgesundheitsamt, der KVJS und die UKBW haben vor dem Hintergrund zahlreicher Trägeranfragen festgelegt, die bisherigen Regelungen weiterhin unverändert anzuwenden und diese lediglich an einigen Stellen zu konkretisieren, u.a. zu dem Begriff „Konstante Gruppen“ (Kohortenprinzip); eine feste Gruppenbildung „nach dem Kohortenprinzip“ bedeutet, dass keine ungeschützten Kontakte zu anderen Personen während der Betreuungszeiten stattfinden dürfen - pädagogisches Personal kann mit einem Mund-Nasen-Schutz oder einer FFP2-Maske weiterhin z. B. eine Krankheitsvertretung in einer anderen Gruppe übernehmen. Diese Änderungen sind nun in die „Schutzhinweise“ aufgenommen. Die FAQs des KVJS zum „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ wurden ebenfalls ergänzt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Schuzuhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandanmie (167 KiB)
Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen unter Pandemiebedingungen (149 KiB)

Sozialministerium I: VO Kinder- und Jugendarbeit
Das Ministerium für Soziales und Integration hat heut die Änderung der  „CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“, die am 07. November 2020 in Kraft tritt, veröffentlicht. Die Verordnung entspricht der am Montag von uns verschickten Entwurfsfassung.  
Die zugehörige Pressemitteilung enthält den ergänzenden Hinweis, dass für bereits für den November gebuchte Angebote, die aufgrund der Neuregelungen nicht umgesetzt werden können, ggf. eine Kostenübernahme geprüft werden kann.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
CoronaVO bei den Angeboten für Kinder- und Jugendarbeit (103 KiB)
Geänderte Verördnungen für die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (202 KiB)

Sozialministerium II: Hilfe für gemeinnützige Vereine
Das Land hat gestern die finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen beschlossen. Diese können Anträge auf Unterstützung für weitere fünf Monate stellen. Die Unterstützung erfolgt durch eine jeweils einmalige Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein oder Organisation zur Deckung zwangsläufiger Fixkosten bei gleichzeitig entgangenen Einnahmen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Hilfe für gemeinnützige Vereine (349 KiB)

Übersicht über zu schließende und offenbleibende Einrichtungen
Die Landesregierung hat eine aktualisierte Liste über Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche unter  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ veröffentlicht.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-fragen-und-antworten/ und direkt auf den Websites der Ministerien.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Übersicht der verschärften CoronaVO im November (226 KiB)
 
Fallzahlen bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg
Bestätigte Fälle: 90.738 (+2.840*)
Verstorbene: 2.071 (+16*)
Genesene: 58.960 (+1.132*)
7-Tage-Inzidenz: 121,4 (Vortag: 119,6)     
*Änderung zum Vortag         
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Tagesbericht Covid-19 (880 KiB)

Corona-Hilfe für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen – Achtung „Windhund-Verfahren“

Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind.

Dazu zählen beispielsweise Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren sowie Migrantenvereine und -organisationen. Auch Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung, Frauen- und Kinderschutzhäuser, gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung, Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie solche im Bereich der Wohnungslosenhilfe können einen Förderantrag stellen.
Die antragstellende Organisation kann eine einmalige Unterstützung in Form eines Zuschusses bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12 000 Euro erhalten. Ein Zuschuss kann nur bewilligt werden, wenn die Höhe des Auszahlungsbetrags insgesamt mindestens 750 Euro beträgt.
Für die Beantragung der Finanzhilfe steht ein Online-Antrag zur Verfügung. Der Antrag ist online abzusenden sowie von der vertretungsberechtigten Person der Organisation zu unterzeichnen und in postalischer Form an das Regierungspräsidium Tübingen zu richten.
 
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.service-bw.de/web/guest/leistung/-/sbw/CoronaHilfen+fuer+Vereine+beantragen-6004285-leistung-0
Corona Hilfe für Vereine (178 KiB)
 

Impulsprogramm "Kunst Trotz Abstand" aus dem Corona-Unterstützungsfonds für Kunst und Kultur gestartet

Mit dem Impulsprogramm „Kunst Trotz Abstand“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) 7,5 Mio. Euro aus dem Corona-Hilfsprogramm für Kunst und Kultur zur Verfügung, um die Arbeit von Kultureinrichtungen, Vereinen der Breitenkultur sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstlern zu unterstützen.

Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen (zum Beispiel Soziokulturelle Zentren, Theater, Orchester, Bands und Ensembles, Museen, Kinos, Clubs etc.) sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (zum Beispiel e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.), die gemeinnützige Ziele verfolgen und deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2020 liegt. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als Träger einer Kultureinrichtung antragsberechtigt.

Weitere Informationen zu den Förderinhalten und dem Antrags- bzw. Auswahlverfahren sowie den Link zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage des Ministeriums unter: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/.

Um weitere Fragen zum Impulsprogramm beantworten zu können, bietet das Ministerium
für alle Antragsteller eine Förderberatung per Webex an. Die erste Webex-Beratung findet am 13. August 2020 statt. Über weitere Termine und Einwahldaten werden Sie ebenfalls auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter dem obigen Link informiert.

Konjunkturprogramm des Bundes "NEUSTART KULTUR" läuft an

Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt.

Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten. Da die Förderprogramme sukzessive und über einzelne Verbände und Einrichtungen anlaufen, gibt es keine einheitlichen Angaben zur Antragstellung und zu den Förderrichtlinien.

Auf der Homepage der Bundesregierung können die einzelnen Fördergrundsätze jedoch tagesaktuell nachgelesen werden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/neustart-kultur-startet-1767056

Land stellt 15 Millionen Euro für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Not bereit

Mit bis zu fünfzehn Millionen Euro unterstützt die Landesregierung gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind und bislang keine anderweitige finanzielle Unterstützung erfahren haben. Das Kabinett hat dem Ministerium für Soziales und Integration am Dienstag, den 7. Juli den Auf­trag erteilt, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten.

Die Unterstützung erfolgt voraussichtlich ab August dieses Jahres durch eine jeweils einma­lige Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein oder Organisation, die nicht zurückbe­zahlt werden muss. Die Mittel sollen zur Deckung zwangsläufiger Fixkosten bei gleichzeitig seit dem 11.März 2020 coronabedingt entgangenen Einnahmen wie Eintrittsgelder, Spenden oder Einnahmen aus Veranstaltungen dienen.

Bevorzugt werden gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen aus den Zu­ständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration berücksichtigt (bei­spielsweise Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreu­ungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugend­arbeit, Familien- und Mütterzentren, Migrantenvereine und -organisationen, Vereine und Or­ganisationen im Bereich Demokratieförderung). Das Programm steht aber grundsätzlich auch ehrenamtlich getragenen gemeinnützigen Vereinen offen, sofern die Finanzmittel auskömm­lich sind. Bestehende Hilfsangebote haben Vorrang beziehungsweise werden angerechnet.

Soforthilfeprogramm Sport

Mit diesem Programm unterstützt das Land Sportvereine und Sportfachverbände, die unverschuldet in einen existenzgefährdeten Liquiditätsengpass geraten sind.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gelder ist, dass die bestehenden Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (insbesondere die Soforthilfe Corona für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Wirtschaftsministeriums und die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld) und aufgrund der Corona-Pandemie ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass besteht. Sollte der Jahresabschluss wider Erwarten doch positiv ausfallen, ist die Soforthilfe bis zur Höhe des Überschusses entsprechend zurückzuzahlen. Um Sportvereine zusätzlich zu unterstützen und ihre Liquidität sicherzustellen, können die Übungsleiterzuschüsse für die Monate März bis Ende Juni 2020 auf der Basis der Vorjahreszahlen ausgezahlt werden.
Die Beantragung erfolgt über die regionalen Sportbünde, voraussichtlich ab dem 25. Juni 2020.

Kultur Sommer 2020 als Förderprogramm zur Unterstützung von Kultureinrichtungen und Vereinen

Mit dem Programm „Kultur Sommer 2020“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über 2 Mio. Euro zur Verfügung, um das kulturelle Leben wiederzubeleben und kleine Veranstaltungen aller Sparten zu fördern. Die Mittel werden dafür eingesetzt, dass die Veranstalter verantwortungsvoll arbeiten und die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährung des Gesundheitsschutzes treffen können.

Förderinhalte:
„Kultur Sommer 2020“ ist ein Programm für die Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die in besonderer Weise von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Gefördert werden kleinere analoge Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die unter Einhaltung der bestehenden Auflagen und der rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können.
 
Antragsteller:
Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen (zum Beispiel Soziokulturelle Zentren, Theater, Orchester, Bands und Ensembles, Museen, Kinos, Clubs etc.) sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (e.V., gGmbH, GmbH etc.), deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2019 liegt.
 
Fördervolumen:
Gefördert werden Gagen und Honorare für das Engagement freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie anteilige Honorarkosten, die Vereine der Breitenkultur für Chorleiter und/oder Dirigenten zahlen. Overhead-Kosten werden als Pauschale in Höhe von 10 Prozent der beantragten Honorarkosten anerkannt. Zusätzliche Personalkosten, Sachkosten und Investitionen werden in der Höhe von bis zu 10.000 Euro gefördert, wenn sie zur Schaffung spezieller Veranstaltungsbedingungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig sind. Hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten wäre es wünschenswert, dass Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Kultureinrichtungen und weitere Partner den Antragstellern entgegenkommen. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro; die Mindestfördersumme umfasst 5.000 Euro. Ein Eigenanteil von 5 Prozent wird erwartet, der auch durch Eigenleistung erbracht werden kann.
 
Förderzeitraum
Eine Förderung kann nur für Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die zwischen dem 15. Juni und dem 15. September 2020 stattfinden, beantragt werden. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Vorhaben in Betracht. Pro Antragsteller kann nur ein Antrag bewilligt werden.
 
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist ab sofort und bis 15. Juli 2020 über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst möglich. Hierzu muss das folgende Antragsformular ausgefüllt und per E-Mail an innovationsfonds-kunst@mwk.bwl.de gesandt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden in 14-tägigen Abständen durch eine externe Jury bewertet. Mit der Förderentscheidung und der Erstellung des Bewilligungsbescheids durch das Ministerium ist etwa vier bis sechs Wochen nach Antragseingang zu rechnen.
 
Weitere Informationen finden Sie unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/