Absonderungsbescheinigung gem. § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung

Achtung! NEU: Mit in Kraft treten der neuen Regelungen vom 11.03.22 benötigen Sie keine Absonderungsbescheinigung mehr!

Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle aus

Das Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Diese Entscheidung finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums BW:https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vereinfachte-regel-bei-quarantaene-entschaedigung/ Anträge können über das  Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ sowohl als Online-Antrag bei einem Betreuungserfordernis wie auch als Online-Antrag bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot gestellt werden.
Bei Fragen können Sie sich gerne unter der Rufnummer 07821/6337-259 bei unserem Bürgerbüro melden.