Informationen für Bürger
Hier finden Sie eine Plattform, auf der wir unsere Bürgerinnen und Bürger bestmöglich und aktuell über die rasanten Covid-19 Entwicklungen und wichtige Hinweise und Anregungen informieren möchten.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 28. Januar 2022
28. Januar 2022, 12.00 Uhr
Die Landesregierung hat am 27.01.2022 die (9.) Verordnung zur Änderung der (11.) CoronaVO (316 KiB) notverkündet. Die wesentlichen Änderungen treten am Freitag, 28. Januar 2022 in Kraft. Die 3G-Pflicht bei Gottesdiensten und bei Bestattungen tritt am 14. Februar 2022 in Kraft. Die Verordnung soll zunächst bis einschließlich 25. Februar 2022 gelten (§ 25 Abs. 2).
Das bestehende Stufenmodell wird beibehalten. Die Vorschrift zum „Einfrieren“ der Alarmstufe II wird aufgehoben. Damit gelten ab Freitag die inhaltlich überar-beiteten Vorgaben der Alarmstufe I (hierzu 1.). Die Alarmstufe II tritt zukünftig nur ein, wenn die Schwellenwerte (Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten) kumulativ überschritten werden (hierzu 2.) Weitere Änderungen betreffen die Maskenpflicht, die erforderlichen Inhalte von Hygienekonzepten und die Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen (hierzu 3.).
1. Vorgaben für einzelne Lebensbereiche in der Alarmstufe I
In der folgenden Übersicht sind die Einschränkungen der Alarmstufe I nach Adressatenkreis und Art der Einschränkung gegliedert:
a) Einschränkungen für alle Personen:
- Untersagung:
Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3)
Messen und Ausstellungen (§ 14 Abs. 1a),
Diskotheken und Clubs (§ 14 Abs. 4) sowie Alkoholkonsum an behördlich festgelegten Orten (§ 17b) - Personenbegrenzung:
keine Einschränkung für private Veranstaltungen (§ 9 Abs. 2 gilt nur in der Alarmstufe II)
Nicht-private Veranstaltungen:
(1.) bei 2G: > 1.500 Besucher in geschlossenen Räumen, > 3.000 Besucher unter freiem Himmel (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a);
(2.) bei 2G+: > 3.000 Besucher in geschlossenen Räumen, > 6.000 Besucher unter freiem Himmel (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b); - Kapazitätsgrenze:
Nicht-private Veranstaltungen:
50 % der zugelassen Kapazität (§ 10 Abs. 2) - Sitzplatzvorgabe:
Bei nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 500 Be-suchern sind höchstens 10 % Stehplätze zulässig
(§ 10 Abs. 2 Satz 2) - Mindestabstand:
Gottesdienste; Bestattungen
(§ 13 Abs. 3 Satz 2)
b) zusätzliche Einschränkung (nur) für nicht-immunisierte Personen:
2. Indikatoren und Schwellenwerte für die einzelnen Stufen
Die bisherigen Stufen (vgl. § 1 Abs. 2) bleiben bestehen. Die Indikatoren (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz und Auslastung der Intensivbetten) und die jeweiligen Schwellenwerte bleiben unverändert. Die Alarmstufe II tritt zukünftig nur ein, wenn mindestens 6,0 von 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen COVID-19 stationär aufgenommen wurden und gleichzeitig mindestens 450 Intensivbetten durch COVID-19-Patienten belegt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
Für den Eintritt der nächstniedrigeren Stufe müssen die Schwellenwerte der geltenden Stufe wie bisher an fünf Tagen unterschritten werden. Ist die Alarmstufe I die nächstniedrigere Stufe, muss nur ein Schwellenwert der Alarmstufe II an fünf Tagen unterschritten werden (vgl. § 1 Abs. 3). Da diese Voraussetzungen bereits seit längerem erfüllt sind und die Alarmstufe II bislang nur durch eine gesonderte Vorschrift „eingefroren“ wurde, gilt ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung wieder die Alarmstufe I.
3. Maskenpflicht, Hygienekonzept und lokale Ausgangsbeschränkungen
Die in der Warn- und den Alarmstufen für Erwachsene geltende FFP2-Maskenpflicht wird auf den öffentlichen Luft- und Personenverkehr ausgedehnt (§ 3 Abs. 1). Für Beschäftigte bleibt es bei den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (vgl. § 3 Abs. 3). Eine abstandsunabhängige Maskenpflicht wird für Stadt- und Volksfeste eingeführt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Verschärfung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2). Während beruflichen und vergleichbaren Prüfungen genügt eine medizinische Maske (§ 15 Abs. 2 Satz 5).
Soweit ein Hygienekonzept erforderlich ist, muss dieses zukünftig auf die Umsetzung der Zutrittskontrollen und die Umsetzung der Maskenpflicht eingehen. Eine öffentlich-rechtliche Überwachungspflicht ist nur in Bezug auf den Zutrittsnachweis (§§ 6 f.), nicht aber in Bezug auf das Einhalten der Maskenpflicht geregelt. Wir gehen davon aus, dass der Anbieter oder Betreiber daher Maßnahmen vorsehen muss, mit denen auf die Einhaltung der Maskenpflicht hingewirkt wird.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sind nur noch in der Alarmstufe II anwendbar. Neben den Voraussetzungen dieser Stufe ist zusätzlich eine Kreisinzidenz von 1.500 erforderlich. Durch die Einbindung der Maßnahme in die Alarmstufe II wird auch an die 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeknüpft; damit dürfte die Vorschrift mit der Ermächtigungsgrundlage (§ 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG) vereinbar sein. In der Vergangenheit bekannt gegebene und an eine Kreisinzidenz von 500 anknüpfende Feststellungen dürften erledigt sein (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG); es dürfte zweckmäßig sein, deklaratorisch auf die Erledigung hinzuweisen.
Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung (853 KiB).
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 27. Dezember 2021
27. Dezember 2021, 16:00 Uhr
Die Landesregierung hat die 7. Verordnung zur Änderung der 11. CoronaVO notverkündet. Die Änderungen treten am heutigen Montag, 27. Dezember 2021 in Kraft. Die Verordnung soll zunächst bis einschließlich 24. Januar 2022 gelten.
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
- Personen ab 18 Jahren sollen innerhalb geschlossener Räume eine FFP2-Maske tragen. Es handelt sich um eine Empfehlung; rechtlich verpflichtend bleibt das Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Abs. 1). Für Arbeits- und Betriebsstätten gilt diese Empfehlung nicht; insoweit ist die Corona-ArbSchV abschließend. Auch die bisherigen Ausnahmen von der Maskenpflicht bleiben unverändert.
- Die Gleichstellung von bestimmten Personengruppen mit geboosterten Personen wird enger gefasst; gleichgestellt werden noch (1.) geimpfte Personen im Zeitraum von 14 Tage bis 3 Monate nach der abschließenden Impfung, (2.) genesene Personen im Zeitraum von 28 Tagen bis 3 Monaten nach dem positiven PCR-Test sowie (3.) Personen, für die keine Impfempfehlung für eine Auffrischimpfung besteht (§ 4 Abs. 1a).
- Private Veranstaltungen werden in der Alarmstufe II weiter eingeschränkt: Nehmen ausschließlich immunisierte Personen teil, sind in Innenräumen höchstens 10 und unter freiem Himmel höchstens 50 Personen zulässig. Nimmt (mindestens) eine nicht-immunisierte Person teil, darf sich nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (§ 9 Abs. 2). Personen unter 14 Jahren werden weder als Person noch als Haushalt mitgezählt. Diese Vorgaben gelten auch bei privaten Veranstaltungen in der Gastronomie (§ 16 Abs. 1 Satz 4).
- Nicht-private Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II weiterhin mit 2G-Plus und höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; die Personenbegrenzung wird von 750 auf 500 herabgesetzt (§ 10 Abs. 2 Nr. 3).
- Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung (insb. Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume) ist in den Alarmstufen untersagt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 3).
- Der Betrieb der Gastronomie und von Vergnügungsstätten wird in der Alarmstufe II neben 2G-Plus auch zeitlich begrenzt: Betriebe dürfen zwischen 5:00 und 22:30 Uhr und in der Silvesternacht (stufenunabhängig) bis 1:00 Uhr öffnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2).
- Der veränderte Wortlaut bei privilegierten körpernahen Dienstleistungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3) dürfte keine Änderungen mit sich bringen; auch nach nun der angeordneten Rechtsfolge (§ 28b Abs. 2 IfSG) ist eine 3G-Pflicht erforderlich
Die Begründung zur Neufassung ist noch nicht veröffentlicht. Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung. Die Übersicht des Landes „Auf einen Blick“ finden sie hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 20. Dezember 2021
20. Dezember 2021, 09:30 Uhr
Die Landesregierung hat die 6. Verordnung zur Änderung der 11. CoronaVO notverkündet. Die Änderungen treten am heutigen Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft (Ausnahme:
3G-Zutrittsregelung zu kommunalen Verwaltungsgebäuden: 01. Januar 2022;). Die Verordnung soll zunächst bis einschließlich 17. Januar 2022 gelten (§ 25 Abs. 2).
Folgende Änderungen wurden in die Verordnung aufgenommen:
- Die vom Land vorgegebene Praxis zur Gleichstellung bestimmter Personengruppen mit geboosterten Personen wird im Wortlaut der Verordnung nachgezeichnet (§ 4 Abs. 1a). In den Kreis der gleichgestellter Personen (geimpfte Personen im Zeitraum von 14 Tagen bis 6 Monaten nach der abschließenden Impfung; genesene Personen im Zeitraum von 28 Tagen bis 6 Monaten nach der Genesung) werden auch Personen einbezogen, für die keine Impfempfehlung für eine Auffrischimpfung besteht (z.B. Personen unter 18 Jahren, Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel).
- Zur Nachweisüberprüfung (§ 6a) wird klargestellt, dass der Abgleich des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises mit einem amtlichen Ausweis auf die Personalien (Name und Geburtsdatum) begrenzt ist und der Abgleich entfällt, wenn der Betroffene persönlich bekannt ist.
- Bei der Datenverarbeitung differenziert der Wortlaut nun zwischen Apps, bei denen personenbezogene Daten in verschlüsselter Form gespeichert werden (§ 8 Abs. 4, z.B. Luca-App), und Apps, bei denen der Nutzer gewarnt wird (§ 8 Abs. 5, z.B. Corona-Warn-App). In beiden Fällen muss eine analoge Erhebung von Kontaktdaten möglich bleiben (§ 8 Abs. 6).
- Die Vorgaben für private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen in der Alarmstufe II werden neu gefasst (§ 9 Abs. 2):
Bei einer privaten Veranstaltung, an der eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, dürfen nur die (immunisierten oder nicht-immunisierten) Angehörigen eines Haushalts und einer (immunisierten oder nicht-immunisierten) Person teilnehmen. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
Bei einer privaten Veranstaltung, an der ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen, sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 200 Personen zulässig. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. - Kongresse werden als nicht-private Veranstaltung eingeordnet (§ 10 Abs. 1) und können damit in der Alarmstufe II im 2G-Plus-Format mit höchstens 750 Personen bei einer Kapazitätsauslastung von 50 % durchgeführt werden.
- Messen und Ausstellungen sind in der Alarmstufe II untersagt (§ 14 Abs. 1a).
- Privilegierte körpernahe Dienstleistungen (insb. Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege) kann von nicht-immunisierten Personen nur noch mit Antigentest in Anspruch genommen werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Insoweit wird eine Parallele zum Reha-Sport gezogen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4).
- Zwischen Silvester, 15 Uhr, und Neujahr, 9 Uhr, ist das Verweilen von Gruppen von mehr als zehn Personen „auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“, untersagt (§ 17b Abs. 3 Satz 1). Versammlungen und religiöse Veranstaltungen werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. § 17b Abs. 3 Satz 2).
Das Land beabsichtigt, die Ortspolizeibehörde als zuständige Behörde für die Festlegung der Flächen für Alkoholausschank- und -konsumverbote (§ 17b Abs. 1), für Feuerwerkverbote (§ 17b Abs. 2) sowie für Ansammlungsverbote an Silvester und Neujahr (§ 17b Abs. 3) zu definieren. Im Vorgriff auf dieses Vorhaben wurde die Formulierung „im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde“ gestrichen.
Mit einer Änderung der ZustVIfSG ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle bleiben von den Gesundheitsämtern getroffene Festlegungen auch nach der beabsichtigten Änderung der ZustVIfSG wirksam. Dies dürfte insbesondere gelten, wenn Gesundheitsämter keine Festlegung getroffen, sondern eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der §§ 28, 28a IfSG erlassen haben.
Bei der Festlegung der entsprechenden Flächen dürfte auch eine Wechselbeziehung der Maßnahmen zu berücksichtigen sein. - Der Zutritt zu kommunalen Verwaltungsgebäuden ist nicht-immunisierten Personen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (§ 17c). Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen zulassen. Diese Regelung gilt erst ab 01. Januar 2022 (vgl. Art. 2 Satz 2 ÄndVO), sodass die Festlegung von Ausnahmen nicht unmittelbar erfolgen muss. Verstöße von Besucherinnen und Besuchern sind bußgeldbewehrt (§ 24 Nr. 17b).
- Nicht-immunisierte Selbständige müssen sich arbeitstäglich testen und die Testung dokumentieren. Selbständige können damit nicht mehr unter Hinweis auf die 24-stündige Gültigkeit eines Testnachweises einen faktisch zweitäglichen Turnus herbeiführen.
Die Begründung zur Neufassung ist noch nicht veröffentlicht. Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung. Die Übersicht des Landes „Auf einen Blick“ finden Sie hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 05. Dezember 2021
06. Dezember 2021, 12:00 Uhr
Die Landesregierung hat am 03. Dezember 2021 die neue (4.) Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Die Änderungen treten ab dem 05. Dezember 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten. Zusätzlich wurde in der Pressemitteilung vom 05. Dezember die Regelung bzgl. Testpflicht / Impfstatus neu beschlossen. Einen Überblick über die geltenden Regelungen erhalten Sie ebenfalls hier.
Das bestehende Stufenmodell, die Anzahl der Stufen, die Indikatoren und die Schwellenwerte bleiben unverändert.
Im Wesentlichen werden die Einschränkungen in der Alarmstufe II verschärft:
- Für alle Personen werden nicht-private Veranstaltungen auf 750 Personen begrenzt. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sowie der Betrieb von Diskotheken und Clubs sind untersagt.
- Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2GPlus-Regelung ausgenommen.
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind.
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
- Nicht-immunisierte Personen sind vom Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, ausgeschlossen.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 24. November 2021
24. November 2021, 12:00 Uhr
Ab dem 24. November an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am heutigen Dienstag (23. November) gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um. Einen Überblick über die geltenden Regelungen erhalten Sie ebenfalls hier.
- Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.
- Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.
- Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung). Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
- Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
- In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
- In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
- Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Bei der Überprüfung der 3G-Nachweise ist ein Lichtbildausweis vom Betreiber zu kontrollieren, zudem ist die Anwendung digitaler Anwendungen (QR-Code-Scanner wie CoVPassCheck-App) vorgeschrieben. D.h. Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden (vgl. § 6a CoronaVO).
- Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
- In Gottesdiensten gilt in der Alarmstufe eine Abstandsregel. In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests. In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 28. Oktober 2021
28. Oktober 2021, 09:00 Uhr
Das Land hat die Änderung der Corona-Verordnung im Gesetzblatt verkündet. Die Änderungen sind am 28.10.2021 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:
- Die Anwendbarkeit des 2G-Optionsmodells wird auch für Beschäftigte ermöglicht, damit diese in 2G-Settings grundsätzlich auf das Tragen der Maske verzichten können. (§3 Nr. 5)
- Die Regelungen zur Durchführung eines Weihnachtsmarkts wurden festgelegt. (§11)
Die Laufzeit der CoronaVO wird vor dem Hintergrund des aktuell wieder steigenden Infektionsgeschehens sowie nach umfassender Prüfung und Abwägung durch die Landesregierung für einen Zeitraum von weniger als zwei Wochen bis zum 24. November 2021 verlängert.
Das Sozialministerium geht davon aus, dass demnächst mehr als 250 Intensivbetten durch COVID-19-Patienten ausgelastet sein werden. In diesem Fall würde das Landesgesundheitsamt den Eintritt der Warnstufe bekannt geben; die Rechtswirkungen (insb. Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen, weitgehende PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen und Entfallen des 2G-Optionsmodells) würden dann am am Tag nach Eintritt der Warnstufe eintreten.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 15. Oktober 2021
14. Oktober 2021, 09:30 Uhr
Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 12. November 2021 gelten.
Die bisherige Regelungssystematik bleibt unverändert. Die Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden erweitert. In der Basisstufe ist keine Maske erforderlich, wenn der Zutritt nur immunisierten Besuchern, Teilnehmern oder Kunden gestattet wird (sog. 2G-Optionsmodell ; § 3 Abs. 2 Nr. 5). Auch insoweit sind (1.) nicht-immunisierte Personen unter 18 Jahren mit einer Antigen-Testung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) und (2.) nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler ohne weitere Voraussetzungen den immunisierten Personen gleichgestellt (§ 5 Abs. 3). Wenn das 2G-Optionsmodell genutzt wird, muss ein deutlich sichtbarer Hinweis angebracht werden (§ 7 Abs. 1 Nr. Satz 2 Nr. 5).
Das Land führt in seiner Zusammenfassung aus, dass immunisierte Beschäftigte auch beim 2G-Optionsmodell nicht von der Maskenpflicht ausgenommen seien, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig sei. Wir haben das Sozialministerium um Aufklärung gebeten, wie diese Auffassung im Wortlaut verankert ist. - Klarstellend wird der Begriff der Asymptomatik definiert (§ 4 Abs. 2 Nr. 3): Eine asymptomatische Person ist eine Person, bei der kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
- Der Anbieter eines testpflichtigen Angebots kann weiterhin einen Nachweis zu einer überwachten Testung ausstellen. Ein solcher Nachweis kann jedoch nicht mehr für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
- Bei einer elektronischen Datenverarbeitung muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt nicht mehr gewährleistet werden (Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 1). Dies ermöglicht insb. die Erfassung mit der Corona-Warn-App.
- Die bisherige Personenobergrenze und Kapazitätsbeschränkung für nicht-private Veranstaltungen sind aufgehoben, wenn an der Veranstaltung ausschließlich immunisierte Besucher teilnehmen dürfen (§ 10 Abs. 2 Satz 2).
- Mangels Anwendungsbereich werden die Regelungen für Parlamentswahlen gestrichen (Änderung des § 10 Abs. 6 und Aufhebung des § 11).
- Die Vorgaben zum Betrieb von Saunen werden angepasst. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung ist ausschließlich immunisierten Besuchern gestattet (§ 14 Abs. 2).
- Bei beruflichen Prüfungen müssen nicht-immunisierte Personen auch in der Warn- und Alarmstufe keinen Testnachweis vorlegen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und immunisierte Personen räumlich getrennt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3).
- Das in die Alarmstufe für die Außengastronomie geregelte Zutrittsverbot für nicht-immunisierte Personen werden zu einer PCR-Testpflicht herabgestuft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
- Die in die Alarmstufe für die Beherbergungsbetriebe geregelte Antigen-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen wird zu einer PCR-Testpflicht hochgestuft (§ 16 Abs. 3 Satz 3); für gastronomische Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben gelten die für die Gastronomie relevanten Vorgaben (§ 16 Abs. 3 Satz 4).
- Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kontakt zu externen Personen müssen sich nun auch in der Basisstufe zweimal in der Woche mittels Antigen-Test testen (§ 18 Abs. 1 und 2).
Die Begründung zur Änderung ist noch nicht veröffentlicht. Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung. Eine vom Land erstellte Übersicht finden Sie hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 16. September 2021
16. September 2021, 14:30 Uhr
Die Landesregierung hat am 15.09.2021 die Corona-Verordnung notverkündet. Die Verordnung tritt bereits am 16. September 2021 in Kraft (§ 25 Abs. 1) und soll zunächst bis einschließlich 14. Oktober 2021 gelten (§ 25 Abs. 2).
Die Neufassung enthält zusätzliche Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen. Der Intensität der Einschränkungen bestimmt sich nach drei Stufen. Der Eintritt der jeweiligen Stufe wird mit zwei neuen Indikatoren geregelt, die Wirkungen treten landesweit ein.
1. Voraussetzungen der Stufen (§ 1 Abs. 2)
Basisstufe: Grundkonzept ohne Voraussetzungen
Warnstufe: landesweite COVID-19-Hospitalisierung von 8,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenauslastung durch COVID-19-Patienten ≥ 250 Personen
Alarmstufe: landesweite COVID-19-Hospitalisierung von 12,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenauslastung durch COVID-19-Patienten ≥ 390 Personen
2. Eintritt der Wirkungen der Stufen (§ 1 Abs. 3)
nächsthöhere Stufe: Tag nach der Bekanntgabe durch das Landesgesundheitsamt (LGA) nach Überschreitung der Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen oder Tag nach der Bekanntgabe durch das LGA nach Überschreitung der Intensivbettenauslastung an zwei Werktagen
nächstniedrigere Stufe: Tag nach der Bekanntgabe durch das LGA nach Unterschreitung des jeweiligen Indikators an fünf Werktagen
3. Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen
Die bisherigen Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen bleiben unverändert in der Basisstufe bestehen. Weitere Einschränkungen enthalten die neu eingefügte Warn- und Alarmstufe.
Eine vom Land erstellte und nach Lebensbereichen gegliederte Übersicht finden Sie hier.
4. Testpflicht nicht-immunisierter Personen im Kundenkontakt
Nicht-immunisierte Beschäftigte und nicht-immunisierte Selbständige, die während ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, müssen in der Warn- und Alarmstufe zwei Testungen pro Woche durchführen lassen und die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufbewahren (§ 18).
5. Weitere Hinweise und Anmerkungen
Die bisherige Einschränkung von nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern (Auslastung der Veranstaltungsstätte höchstens zur Hälfte der zugelassenen Kapazität) entfällt, wenn lediglich immunisierte Personen zugelassen werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2); nicht-private Veranstaltungen mit mehr als 25.000 Besucherinnen und Besuchern sind weiterhin untersagt. Trotz unserer erneuten Anregung wurde die Nachweispflicht für den Zugang zum Ausleihbestand von Bibliotheken nicht abgeschafft. Die CoronaVO Saunen wurde mit Verordnung vom heutigen Tag aufgehoben, der wesentliche Regelungsinhalt wurde in § 14 Abs. 2 integriert: Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung und das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Die Verordnung stellt klar, dass die Zutrittsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen nicht für beschäftigte Personen i.S.d. ArbSchG gelten (§ 5 Abs. 5); insoweit sieht das Land in der Corona-ArbSchV eine abschließende Regelung.
Die Zuständigkeit für gesonderte Schutzmaßnahmen oder Ausnahmen von den Vorgaben der Corona-Verordnung richtet sich weiterhin nach der Inzidenz: Bei einer Kreisinzidenz ≤ 50 sind die Ortspolizeibehörden, bei einer Kreisinzidenz > 50 die Gesundheitsämter zuständig (§ 1 Abs. 6, 6a und 6b ZustVIfSG).
Die Begründung zur Neufassung ist noch nicht veröffentlicht. Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 16. August 2021
16. August 2021, 16:00 Uhr
Die Landesregierung hat die (10.) Corona-Verordnung notverkündet. Die Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft (§ 24 Abs. 1) und soll zunächst bis einschließlich 13. September 2021 gelten (§ 24 Abs. 2).
Die Neufassung bringt einen Paradigmenwechsel: Die Einschränkungen werden nicht mehr nach kreisbezogenen Inzidenzstufen, sondern landesweit einheitlich und inzidenzunabhängig geregelt. Bei einem hohen Infektionsgeschehen sollen zukünftige Maßnahmen an der Belastung des Gesundheitswesens, der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe ausgerichtet werden (§ 1); das Verhältnis dieser Indikatoren wird nicht konkretisiert.
Die bisherigen Einschränkungen werden im Ausgangspunkt weitgehend aufgehoben. Auch für geimpfte und genesene Personen (sog. immunisierte Personen, § 4) bleiben folgende Einschränkungen bestehen:
- Maskenpflicht (§ 3 – Reichweite und Ausnahmen sind im Vergleich zur bisherigen Fassung unverändert);
- Einschränkung von nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern (Auslastung der Veranstaltungsstätte höchstens zur Hälfte der zugelassenen Kapazität) und Untersagung von nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 25.000 Besucherinnen und Besuchern (§ 10 Abs. 1);
- Einschränkungen aufgrund von Hygienekonzepten (vgl. § 7);
- Pflicht zur Datenerhebung in den für nicht-immunisierte Personen testpflichtigen Lebensbereichen.
Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen (sog. nicht-immunisierte Personen, § 5) greifen weitreichende Testpflichten.
Kinder unter sechs Jahren, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, einer darauf aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten auch ohne Testnachweis als getestete Person (§ 5 Abs. 2). Schülerinnen und Schüler müssen ihre Schülereigenschaft in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument glaubhaft machen können (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).
Soweit für nicht-immunisierte Personen eine Testpflicht besteht, bezieht sie sich grundsätzlich nur auf geschlossene Räume. Die Testpflicht kann grundsätzlich durch einen überwachten Antigen-Schnelltest erfüllt werden; nur für den Zutritt zu Diskotheken und Clubs ist ein PCR-Test erforderlich. Die Testung darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht länger als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht länger als 48 Stunden zurückliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 3). Soweit eine Testpflicht besteht, ist der jeweilige Anbieter, Veranstalter oder Betreiber zur Überprüfung der Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 6).
Von der Testpflicht betroffen sind nicht-immunisierte Personen insbesondere in folgenden Lebensbereichen:
- nicht-private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs. 2 Satz 1) mit Ausnahmen insb. für Gremiensitzungen (§ 10 Abs. 3), Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG (§ 12) sowie religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 13);
- nicht-private Veranstaltungen im Freien (1.) mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder (2.) bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 2);
- Kultureinrichtungen (mit Ausnahme für die Abholung und Rückgabe in Bibliotheken), Messen, Sportstätten (mit Ausnahmen u.a. für Reha-Sport), Bäder, Saunen, touristische Verkehre und Prostitutionsstätten, jeweils in geschlossenen Räumen (§ 14 Abs. 1);
- Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie Hochseilgärten, jeweils in geschlossenen Räumen (§ 14 Abs. 2);
- Diskotheken und Clubs, auch im Freien (§ 14 Abs. 3 – PCR-Testung erforderlich);
- Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung, jeweils in geschlossenen Räumen (§ 15 Abs. 1 mit Ausnahmen in Abs. 2 u.a. für Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung und Prüfungen);
- Gastronomie und Vergnügungsstätten, jeweils in geschlossenen Räumen (§ 16 Abs. 1 mit Ausnahme für den Außer-Haus-Verkauf und Abholangebote);
- Beherbergungsbetriebe (§ 16 Abs. 3 – Testpflicht nur jeden dritten Tag);
- körpernahe Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2 mit Ausnahmen u.a. für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie).
Keine Testpflicht besteht für die Teilnahme an privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen (§ 9) sowie für den Zutritt zum Einzelhandel, zu Laden-geschäften und zu Märkten (§ 17 Abs. 1).
Hinzuweisen ist auch auf die Vorgaben zur Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindenden Wahlen und Abstimmungen (§ 11). Die Vorschrift hat derzeit keinen Anwendungs-bereich, da die Bundestagswahl außerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung liegt. Wir haben das Innenministerium um Auskunft gebeten, ob die Vorschrift trotz des klaren Wortlauts analog auf andere Wahlen und Abstimmungen angewandt werden soll.
Mit einer Anpassung der Subverordnungen ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Die Zuständigkeit für gesonderte Schutzmaßnahmen oder Ausnahmen von den Vorgaben der Corona-Verordnung richtet sich weiterhin nach der Inzidenz: Bei einer Kreisinzidenz ≤ 50 sind die Ortspolizeibehörden, bei einer Kreisinzidenz > 50 die Gesundheitsämter zuständig (§ 1 Abs. 6, 6a und 6b ZustVIfSG).
Die Begründung zur Neufassung ist noch nicht veröffentlicht. Die aktualisierten „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Landes verweisen auch auf eine vom Land erstellte Zusammenfassung.
Übersichten und Sharepics sind noch nicht veröffentlicht.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 26. Juli 2021
02. August 2021, 14:00 Uhr
Mit der ersten Änderungsverordnung zur CoronaVO vom 25. Juni 2021 wird die Laufzeit der CoronaVO verlängert. Die bestehenden Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des derzeit bestehenden Infektionsgeschehens und der mittlerweile auch in Baden-Württemberg dominierenden und weitaus ansteckenderen Delta-Variante grundsätzlich weiterhin aufrechterhalten werden.
Die Änderung umfasst insbesondere folgende wesentliche Änderungen:
- Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis August 2021; sie tritt am 26.07.2021 in Kraft.
- Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15): Einführung einer Begrenzung von 50 % der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Personen/Zuschauenden. In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich. Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
- Klarstellung des Komplexes Volksfeste/Jahrmärkte/Flohmärkte: Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet. Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote. Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 fallen somit solche Stadtfeste, auf denen keine oder lediglich vereinzelt Schaustellergeschäfte vorzufinden sind, die für das Fest eine völlig untergeordnete Rolle spielen („unerhebliche Anzahl von Schaustellergeschäften“). Stadtfeste, die hingegen mit einer Vielzahl von Schaustellergeschäften veranstaltet werden, werden fortan in § 11a entsprechend den Vorgaben für Freizeiteinrichtungen nach § 11 Absatz 3 speziell geregelt. Hierbei ist ab sechs Schaustellerbetrieben nicht mehr von einem Stadtfest im Sinne des § 8 auszugehen. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst.
- Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 % der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75% der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.
- Diskotheken dürfen in Inzidenzstufe 1 nunmehr mit 30 % der zugelassenen Kapazität betrieben werden.
- Bei Prüfungen im Rahmen des Studienbetriebs und der beruflichen Ausbildung wurde eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach Vorlage eines 3G-Nachweises eingeführt.
- Märkte im Sinne der Gewerbeordnung, damit auch Jahr- und Spezialmärkte, sind von der Quadratmeterbegrenzung und Datenverarbeitung befreit, sofern sie ausschließlich im Freien stattfinden. Dies gilt auch für private Flohmärkte.
Darüber hinaus erfolgten redaktionelle Anpassungen. Weitere Informationen finden Sie auch bereits unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 28. Juni 2021
28. Juni 2021, 09:30 Uhr
Die Landesregierung hat am Freitag, den 25.06.2021 die Neufassung der Corona-Verordnung notverkündet. Die inhaltlichen Regelungen treten am 28. Juni 2021 in Kraft (§ 23 Abs. 1). Die Verordnung soll mit Ablauf des 26. Juli 2021 außer Kraft treten (§ 23 Abs. 2).
Mit der Neufassung wird eine neue Regelungsstruktur geschaffen. Neben allgemeinen Vorgaben (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Hygienekonzept, Datenerhebung) regelt die Verordnung Ge- und Verbote nach Lebensbereichen; innerhalb des jeweiligen Lebensbereichs werden die Ge- und Verbote in vier Inzidenzstufen geregelt:
• Inzidenzstufe 1: Kreisinzidenz ≤ 10
• Inzidenzstufe 2: Kreisinzidenz ≤ 35 und > 10
• Inzidenzstufe 3: Kreisinzidenz ≤ 50 und > 35
• Inzidenzstufe 4: Kreisinzidenz > 50
Ein Wechsel in eine andere Inzidenzstufe tritt nach der Bekanntgabe durch das Gesundheitsamt mit Wirkung zum nächsten Tag ein, wenn der jeweilige Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter- bzw. überschritten wurde (§ 1 Abs. 3).
Die Bezugspunkte der Ge- und Verbote wurden vereinfacht. So wird beispielsweise nicht mehr an den Betrieb von Sportanlagen, sondern an die Sportausübung angeknüpft. Die zahlreichen Verästelungen der bisherigen Corona-Verordnung wurden weitgehend beseitigt. Innerhalb der Lebensbereiche werden vor allem folgende Kriterien zur Steuerung genutzt:
• Personen- oder Kapazitätsgrenze;
• Mindestfläche pro Person;
• Differenzierung zwischen geschlossenen Räumen und im Freien;
• Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
Inhaltlich schafft die Neufassung im Vergleich zur bisherigen Fassung erhebliche Lockerungen. Einen guten Überblick gibt auch die vom Land veröffentlichte Übersicht „Lockerungen mit vier Inzidenzstufen“.
- Das Mindestabstandsgebot im öffentlichen Raum wird mittelbar ausgeweitet: Da die allgemeinen Kontaktbeschränkungen Ansammlungen nicht mehr umfassen, sind Ansammlungen zwar ohne Personenbegrenzung möglich, unterliegen aber dem Mindestabstandsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7).
- Die Regelungen zur Maskenpflicht wurden gestrafft. Grundsätzlich muss eine medizinische Maske getragen werden (§ 3 Abs. 1). Die Maskenpflicht gilt nicht im privaten Bereich; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann (mit Ausnahme bei öffentlichen Veranstaltungen bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 und einer bestimmten Teilnehmerzahl, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2); für Kinder unter sechs Jahren; aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen; bei anderweitig mindestens gleichwertigem Schutz für andere Personen.
- Private Zusammenkünfte (§ 7 Abs. 1) werden durch eine Personen- und Haushaltszahl geregelt; geimpfte und genesene Personen bleiben als Person und als Haushalt unberücksichtigt (§ 7 Abs. 3). Ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.
- Bei einer privaten Veranstaltung (§ 8 Abs. 2), die die Personenzahl einer privaten Zusammenkunft überschreitet, muss – außer im Freien bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) – ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten nicht; auch insoweit zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV).
- Öffentliche Veranstaltungen (§ 8 Abs. 1) sind mit deutlich größerer Personenzahl zulässig. Bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) entfällt die Testpflicht; statt einer bestimmten Personenanzahl kann auch ein Anteil der zugelassenen Kapazität genutzt werden. Der zulässige Kapazitätsanteil kann in Verbindung mit der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erhöht werden; in diesem Fall entfällt das Abstandsgebot.
Privilegiert und damit stets ohne Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnach-weises zulässig sind insbesondere Gremiensitzungen von juristischen Personen (z.B. Vereinsversammlung) und Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dienen (§ 8 Abs. 3).
Besonders privilegiert und damit auch ohne Datenerhebung und Hygienekonzept zulässig sind insbesondere Gemeinderatssitzungen . Die Maskenpflicht greift nur für die Besucher der Gemeinderatssitzung (§ 8 Abs. 5).
- Religiöse Veranstaltungen und Bestattungen sind abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen zulässig (§ 10). Es genügt ein Hygienekonzept und eine Datenerhebung.
- Geregelt wird ferner der Betrieb von Kultureinrichtungen, Messen , Freizeiteinrichtungen, touristischen Ausflugsverkehren, Prostitutionsstätten und Diskotheken (§ 11) sowie die außerschulische und berufliche Bildung (§ 12).
- Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (§ 13): Hervorzuheben ist, dass bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) auch in der Innengastronomie und in Beherbergungsbetrieben kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden muss. Die Einschränkung der Betriebszeiten der Gastronomie ist entfallen.
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe (§ 14): Hervorzuheben ist, dass die Mindestfläche bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) entfällt. Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, sowie Dienstleistungsbetriebe müssen bei einer Kreisinzidenz > 50 (Inzidenzstufe 4) eine Datenerhebung durchführen (§ 14 Abs. 3). Wenn bei körpernahen Dienstleistungen eine medizinische Maske nicht getragen werden kann, ist grundsätzlich die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erforderlich (§ 14 Abs. 2).
- Sport (§ 15): Hervorzuheben ist, dass nicht mehr an den Betrieb der Sportanlage, sondern an die Sportausübung angeknüpft wird. Bei einer Kreisinzidenz ≤ 35 (Inzidenzstufen 1 und 2) gibt es keine Einschränkungen, bei einer Kreisinzidenz > 35 (Inzidenzstufen 3 und 4) wird der Kontaktsport eingeschränkt. Wettkampfveranstaltungen sind im gleichen Umfang wie öffentliche Veranstaltungen zulässig.
- Behördliche Ausnahmen von den Ge- und Verboten sind im Einzelfall aus wichtigem Grund weiterhin möglich (§ 17 Abs. 1). Bei einer Kreisinzidenz ≤ 50 an sieben aufeinander folgenden Tagen ist die Ortspolizeibehörde zuständig, ansonsten das Gesundheitsamt (§ 1 Abs. 6 und 6a IfSGZustV).
- Damit die Wirkung der Neufassung bereits zum 28. Juni 2021 eintreten kann, tritt eine Übergangsvorschrift sofort („am Tag der Verkündung“) in Kraft (§ 22 i.V.m. 23 Abs. 1 Satz 2). Nach dieser Übergangsvorschrift werden zur Bestimmung des Schwellenwerts die Inzidenzwerte der fünf vor dem 28. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt. Damit geben die Gesundheitsämter die im jeweiligen Stadt- und Landkreis geltende Inzidenzstufe am Sonntag bekannt (§ 22 i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3).
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 21. Juni 2021
21. Juni 2021, 16:00 Uhr
Am 20.06.2021 wurde die zweite Änderung der achten CoronaVO notverkündet. Sie setzt den Beschluss des VGH um. Die vollständige Verordnung (629 KiB) finden Sie hier zum Download.
Änderung CoronaVO zum 21.06.2021
Ab 21.06.2021 ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.
Zur Umsetzung wurde in der CoronaVO § 17 Abs. 1 um Nr. 19 und § 21 Abs. 5a um Nr. 5 entsprechend ergänzt.
Die Änderungsverordnung, die CoronaVO im Änderungsmodus sowie eine konsolidierte Fassung finden Sie anbei.
Änderung der CoronaVO Schule zum 21.06.2021, Maskenpflicht, Lagerung von Antigentests
Die Verordnung zur Änderung der CoronaVO Schule wurde soeben notverkündet. Folgende Änderungen gelten ab 21.06.2021:
- Die Maskenpflicht im Freien entfällt bei Inzidenz unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen.
- In Unterrichts- und Betreuungsräumen entfällt die Maskenpflicht bei Inzidenz 35 (an fünf aufeinanderfolgenden Tagen) und wenn zusätzlich innerhalb der letzten 14 Tage kein positiver PCR Test an der Schule festgestellt wurde.
Auf den Gängen, im Treppenhaus und auf den Toiletten von Schulen gilt weiterhin inzidenzunabhängig Maskenpflicht. Aus Gründen der Gleichberechtigung besteht bei Prüfungen inzidenzunabhängig keine Maskenpflicht.
Die Änderungsverordnung sowie die konsolidierte Fassung stehen auf der Website des Kultusministeriums zum Abruf.
Mit Schreiben vom 18.05.2021 (beigefügt) erläutert das Kultusministerium die Änderungen und gibt folgenden Hinweise zur Lagerung von Antigentests:
Bei sachgerechter Lagerung bei zwischen 4 und 30 Grad Celsius kann von gleichbleibender Leistung der Antigentests ausgegangen werden. Starke Temperaturschwankungen können die Testleistung dagegen erheblich mindern.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 04. Juni 2021
04. Juni 2021, 12:30 Uhr
Die Landesregierung hat am 03. Juni 2021 die Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung (628 KiB) notverkündet.
Die Änderungen treten im Wesentlichen am 07. Juni 2021 in Kraft. Bereits am 04. Juni 2021 treten die Regelungen zur Inzidenzfeststellung (insb. § 21 Abs. 9a) und die Vorgaben zum Spielhallenbetrieb (Umsetzung des VGH-Beschlusses vom 02. Juni 2021) in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert.
Die Regelungssystematik bleibt im Wesentlichen unverändert, die Öffnungen werden ausgeweitet (1.) und beschleunigt (2.). Außerdem wird die Testpflicht gelockert (3.).
- Die Öffnungsstufen 1 bis 3 werden um bestimmte Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen erweitert (§ 21 Abs. 1 bis 3). Außerdem wird eine weitere Öffnungsstufe bei einer Kreisinzidenz < 35 mit weiteren Lockerungen eingeführt (§ 21 Abs. 5a).
- Die Öffnungsstufe Kreisinzidenz < 50 wird mit der Öffnungsstufe 3 verbunden (§ 21 Abs. 5 Satz 3). Damit treten die Lockerungen der Öffnungsstufe 3 nicht nur nach dem Durchlaufen der Öffnungsstufen 1 und 2 ein, sondern bereits dann, wenn eine Kreisinzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tage unterschritten wurde.
- Bei einer Kreisinzidenz < 35 entfällt die Testpflicht für Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen im Freien (§ 21 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1). In allen Öffnungsstufen wird die Testfrequenz für Schüler gelockert: Als tagesaktueller Test gilt auch ein vor höchstens 60 Stunden durchgeführter Schultest (§ 21 Abs. 8 Satz 2).
Die weiteren Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Maskenpflicht wird nachgeschärft (§ 3 Abs. 2 und 3); damit werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht in Randbereichen differenzierter geregelt; hervorzuheben ist, dass die Maskenpflicht bei Veranstaltungen nicht mehr entfällt, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Ein tagesaktueller negativer Test kann auch durch PCR-Testung erbracht werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
- Eine Anmeldung zu und die Anzeige von religiösen Veranstaltungen ist nicht mehr erforderlich (Streichung des § 14 Abs. 1 Satz 4 a.F.). Der Gemeindegesang ist nicht mehr untersagt (Streichung des § 14 Abs. 3 a.F.).
- Die Regelungen zu Schulen werden im Wesentlichen in die CoronaVO Schulen ausgelagert. § 19 enthält nur noch Vorgaben für Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum
- Die Nachschärfungen der landesrechtlichen Abweichungen von § 28b IfSG („Bundes-Notbremse“, § 23) haben mit Blick auf die geringen Inzidenzen derzeit keinen Anwendungsbereich).
- Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann das Ministerium weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen (§ 21 Abs. 11 Satz 2).
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 14. Mai 2021
17. Mai 2021, 12:30 Uhr
Die Landesregierung hat die Neufassung der Corona-Verordnung (633 KiB) notverkündet. Die Änderungen treten am 14. Mai 2021 in Kraft.
Die Neufassung enthält ein neues Öffnungsmodell: Außerhalb des Anwendungsbereichs der „Bundes-Notbremse“ erfolgen Öffnungen in drei Stufen im Abstand von jeweils 14 Tagen. Die „Bundes-Notbremse“ tritt mit Wirkung zum übernächsten Tag außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschreitet. Auch für Stadt- und Landkreise, in denen die „Bundes-Notbremse“ bereits heute nicht mehr greift, tritt die erste Öffnungsstufe erst am 15. Mai 2021 in Kraft. Für die zweite und dritte Öffnungsstufe ist eine sinkende Tendenz erforderlich, die aber nicht an bestimmte Schwellenwerte gekoppelt ist. Eine sinkende Tendenz verlangt, dass die durchschnittliche Kreisinzidenz der vorangegangenen 14 Tage unterschritten wird. Bei einer Kreisinzidenz < 50 sind Erhöhungen unbeachtlich. Das bisherige Öffnungsmodell mit der Koppelung an feste Inzidenzwerte bleibt in Bezug auf den Schwellenwert 50 bestehen.
Eine anschauliche Grafik (4,7 MiB) finden Sie hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 24. April 2021
27. April 2021, 15 Uhr
Die Landesregierung hat die Dritte Verordnung zur Änderung der (siebten) Corona-Verordnung (614 KiB) notverkündet. Die Änderungen traten am 24. April 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 22. Mai 2021 verlängert.
Mit der neuen Fassung der Corona-Verordnung reagiert die Landesregierung auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes („Bundes-Notbremse“). Das Gesetz wurde vom Bundestag am 21. April 2021 verabschiedet, der Bundesrat hat es am 22. April 2021 gebilligt. Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung veröffentlicht die Landesregierung auf ihrer Website im Internet. Dort findet sich auch eine Zusammenfassung zu den Änderungen (generelle Regelungen) und zur Bundes-Notbremse (Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100).
Die wesentlichen Änderungen der CoronaVO im Überblick:
- Bei den Kontaktbegrenzungen zählen Kinder nur bis einschließlich 13 Jahre (bislang: 14 Jahre) nicht mit.
- Fitnessstudios werden nicht mehr als Sportanlage, sondern als eigene Kategorie definiert.
- Der Buchhandel wird als privilegierter Betrieb eingeordnet.
- Für Schulen ist bei Präsenzunterricht die Durchführung im Wechselunterricht zwingend. Die Testfrequenz bei Präsenzunterricht beträgt stets zwei Tests pro Woche; von der Notbremse sind Abschlussklassen ausgenommen.
- Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist bei einer Inzidenz > 165 vom Regelbetrieb auf Notbetreuung umzustellen.
- Die Ausgangsbeschränkung wurde gelockert (Beginn um 22 Uhr statt um 21 Uhr) und zoologische und botanische Gärten werden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
- Statt eines tagesaktuellen negativen Schnelltests kann bei bestimmten Angeboten auch eine Impfdokumentation oder ein Genesungsnachweis vorgelegt werden. Dies betrifft Friseur- und Fußpflegedienstleistungen, zoologische und botanische Gärten, Abholdienste („Click & Collect“) und Terminshopping („Click & Meet“) im Einzelhandel und Sporttrainer („Anleitungsperson“).
- Der Präsenzbetrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist unzulässig.
- Die Durchführung von Angeboten der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen ist grundsätzlich von der Untersagung ausgenommen.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 19. April 2021
19. April 2021, 11 Uhr
Wesentliche Änderungen im Überblick:
- Geimpfte und genesene Personen unterliegen keiner Testpflicht , soweit eine Testung für die Nutzung eines bestimmten Angebots (z.B. Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, Nutzung körpernaher Dienstleistungen ohne Mund-Nasen-Schutz) vorgesehen ist. Für geimpftes und genesenes Personal in Pflegeeinrichtungen wird die Anzahl der Testungen reduziert. In die Verordnung wurde eine Definition zu geimpften und genesenen Personen aufgenommen. Als genesene Person gilt nur, bei wem die nachgewiesene Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Die Vorgaben zur Nutzung einer Tracing App und zur Nutzung digitaler Anwendungen zur Kontaktdatendokumentation wurden konkretisiert.
- Der Unterrichtsbetrieb an Schulen ist grundsätzlich zulässig, die Durchführung anderer schulischer Veranstaltungen und von Sportunterricht bleibt untersagt. Präsenzunterricht findet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote und zur Wahrung eines Mindestabstands im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist weiterhin freiwillig. Die Schulen haben den Schülerinnen und Schülern sowie dem Personal in jeder Schulwoche zwei Schnelltests , bei Anwesenheit an maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test anzubieten. Wer keinen Testnachweis erbringt, unterliegt einem Zutritt- und Teilnahmeverbot. Der Nachweis kann insbesondere für Grundschüler auch durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten erbracht werden. Ab einer Kreisinzidenz > 200 (drei Tage in Folge, nach ortsüblicher Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt mit Wirkung zum übernächsten Tag) ist Präsenzunterricht untersagt („Schul-Notbremse“ mit Ausnahmen unter anderem für Abschlussklassen und zur Leistungsfeststellung). Die Notbetreuung bleibt zulässig.
- Ab einer Kreisinzidenz > 200 (drei Tage in Folge, nach ortsüblicher Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt mit Wirkung zum übernächsten Tag) sind Präsenzangebote in Kindertageseinrichtungen untersagt ( „Kita-Notbremse“). Die Notbetreuung bleibt zulässig.
- Bei der allgemeinen „Notbremse“ wird die beabsichtigte bundesgesetzliche Regelung zum überwiegenden Teil vorgreifend nachgezeichnet. Der Schwellenwert (Kreisinzidenz > 100 drei Tage in Folge, nach ortsüblicher Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt mit Wirkung zum übernächsten Tag) bleibt unverändert, eine Diffusität kann nicht mehr berücksichtigt werden. Inhaltlich sind folgende Verschärfungen vorgesehen:
- Die zulässige Personenzahl bei Ansammlungen und privaten Veranstaltungen wird auf einen Haushalt und eine weitere Person (zzgl. Kinder bis einschließlich 14 Jahre) begrenzt.
- Der Betrieb von Wettannahmestellen wird vollständig untersagt.
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen nur mit Schnelltest genutzt werden (mit Ausnahme für Geimpfte und Genesene).
- Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften ist mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten untersagt. Damit bleibt „Click & Collect“, das nach dem Entwurf der bundesgesetzlichen Regelung untersagt werden soll, zunächst zulässig. Die bislang privilegierten Betriebe dürfen mit Ausnahme von Bau- und Raiffeisenmärkten weiterhin regulär öffnen. Sie müssen jedoch die Anzahl der Kunden stärker begrenzen: Für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche darf höchstens ein Kunde pro 20 qm, für die darüber hinausgehende Fläche höchstens ein Kunde pro 40 qm zugelassen werden. Das Misch-Sortiment-Privileg, das nach dem Entwurf der bundesgesetzlichen Regelung untersagt werden soll, wird nicht eingeschränkt.
- Für die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist nicht mehr erforderlich, dass „bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht“. Die Ausgangsbeschränkung greift damit stets ab einer Kreisinzidenz > 100. Ein Teil der bisherigen Ausnahmegründe wurde gestrichen (z.B. Besuch von Ehegatten, Inanspruchnahme medizinischer Leistungen); wir gehen davon aus, dass in der Begründung ausgeführt wird, welche der gestrichenen Ausnahmegründe zukünftig unter den Auffangtatbestand („ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“) gefasst werden sollen.
- Gelockert wird der Betrieb von Sportanlagen; diese dürfen zur kontaktlosen Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 29. März 2021
29. März 2021, 9 Uhr
Die Landesregierung hat am Samstagabend die Neufassung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen treten am 29. März 2021 in Kraft (§ 21 Abs. 1).
Das Außerkrafttreten ist mit Ablauf des 18. April 2021 vorgesehen (§ 21 Abs. 2). Mit der Neufassung werden die bisherigen „befristeten Maßnahmen“ (§§ 1b bis 1i) in die allgemeinen Vorschriften überführt. Die davon abweichenden Sondervorschriften für bestimmte Lebensbereiche bei einer Kreisinzidenz < 50 oder > 100 bleiben bestehen.
Hervorzuheben sind folgende inhaltliche Änderungen:
- Die Corona-Verordnung verlangt nunmehr überall dort, wo ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder einen Atemschutz mit FFP2- oder vergleichbarem Standard (§ 3 Abs. 1); bislang genügte in Fußgängerzonen das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung.
- Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird auf Kraftfahrzeuge ausgedehnt, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; Paare gelten dabei als ein Haushalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
- Die Anforderungen an einen Schnelltest werden definiert (§ 4a).
- In Bereichen, in denen eine Datenverarbeitung erforderlich ist, kann auch eine elektronische Kontaktdatennachverfolgung („Tracing-App“) genutzt werden (§ 6 Abs. 4).
- Der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten ist auch bei einer Kreisinzidenz ≤ 100 nach vorheriger Terminvergabe und erweiterter Mindestfläche pro Besucher zulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 1).
- Der Buchhandel unterliegt den Vorschriften des nicht-privilegierten Einzelhandels (Streichung im Katalog des § 13a Abs. 2); damit reagiert das Land auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. R 35572/2021 vom 24. März 2020). Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Einzelhandel inhaltlich unverändert. Die Privilegierung von Bau- und Gartenmärkten wurde vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig bewertet, da das Sortiment für die Durchführung von Reparaturen im eigenen Haushalt oder von Handwerkern und Gewerbetreibenden benötigt werde.
- Beim Mischsortiment-Privileg wird der Bezugspunkt des Anteils an erlaubtem Sortiment definiert (§ 13a Abs. 3 Satz 1): Bislang bestand faktisch ein Wahlrecht zwischen Fläche, Umsatz oder Gewinn. Zukünftig ist allein der Umsatz entscheidend. Das Land reagiert damit auf die vereinzelt von der Modebranche angekündigte Erweiterung des Sortiments um Drogerieartikel oder Lebensmittel, die 60 v.H. der Verkaufsfläche eingenommen haben. – Mit dem Bezugspunkt des Umsatzes scheidet diese Erweiterungsmöglichkeit typischerweise aus.
- Das Sozialministerium wird ermächtigt, in einer Subverordnung eine Testpflicht für Personen zu regeln, die mit einer Kontaktpersonen des Trägers einer Virusvariante in einem Haushalt leben (§ 17 Nr. 4). Wir gehen davon aus, dass diese Testpflicht zeitnah in der Corona-Verordnung Absonderung geregelt wird.
- Bei einer Kreisinzidenz ≤ 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).
- Im Wortlaut wird klargestellt, dass die Erbringung von Friseurdienstleistungen auch bei einer Kreisinzidenz > 100 zulässig ist (§ 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5).
- Die bisherige Personenbegrenzung bei Ansammlungen und privaten Veranstaltungen auf einen Haushalt und eine weitere Person bei einer Kreisinzidenz > 100 wird gelockert. Zukünftig sind auch bei dieser Kreisinzidenz Treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig.
Die vollständige Coronaverordnung (588 KiB) finden Sie hier zum Download
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 26. März 2021
Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO)
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis stellt hiermit nach § 20 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO aufgrund fortwirkender Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 17.03.2021, 21 Uhr, für das Gebiet des Ortenaukreises fest, dass seit drei Tagen in Folge eine Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner vorliegt und das Infektionsgeschehen als diffus zu bewerten ist.
Aufgrund dieser Feststellung gelten mit Wirkung zum 26.03.2021 die Rechtsfolgen des § 20 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 7 CoronaVO.
Zur Allgemeinverfügung (391 KiB) gelangen Sie hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 22. März 2021
24. März 2021, 14:30 Uhr
Die Landesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Die Verordnung trat am 22. März 2021 in Kraft. Der Geltungszeitraum wurde nicht verlängert, sodass vor dem 29. März 2021 eine weitere Änderung zu erwarten ist.
Die Lockerungen des „vierten Öffnungsschritts“ werden in Baden-Württemberg
zunächst nicht umgesetzt. Das ist konsequent, da der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 03. März 2021 für weitere Öffnungen landesweit oder regional ein „stabiles Infektionsgeschehen“ verlangt.
Die Änderung enthält zahlreiche redaktionelle Klarstellungen . Klargestellt wird insbesondere, dass nicht-privilegierte sonstige Veranstaltungen unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl untersagt sind (§ 1b Abs. 1 Satz 1). Klargestellt wird ferner, dass die regionalen Erleichterungen und Verschärfungen nur die „entsprechenden“ (bislang sprachlich fehlerhaft: „übrigen“) Regelungen überlagern (§ 20 Abs. 3 bis 5, jeweils Satz 2).
Lediglich in Randbereichen werden Verbote gelockert . Zulässig sind nunmehr auch Aufbau- und Fahreignungsseminare (§ 1b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9), Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern (Nr. 11) sowie der Betrieb von Autokinos, Autokonzerten und Autotheatern (§ 1c Abs. 1 Satz 2 Nr. 11). Bei einer Kreisinzidenz < 50 ist neben dem Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten auch die sonstige Sportausübung im Freien für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3).
Die Maskenpflicht wird auf alle Schulen und damit auch auf Grundschulen sowie auf Kindertageseinrichtungen und Annexangebote (z.B. Nachmittagsbetreuung) ausgedehnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11). Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Der neu geschaffene Ausnahmegrund für Kinder in Kindertageseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) hat daher nur einen geringen Anwendungsbereich. Alle von der Maskenpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen Betroffenen müssen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung oder einen Atemschutz mit FFP2- oder vergleichbarem Standard tragen (§ 1i Satz 1). Die bisherige Ausnahme für Kinder bis 14 Jahren wurde gestrichen (§ 1i Satz 2 a.F.).
Für die Klassenstufen 5 und 6 kann zur Wahrung des Abstandsgebots Wechselunterricht angeordnet werden (§ 1f Abs. 3 Satz 3 a.E.). Die Notbetreuung wird entsprechend ausgeweitet (§ 1f Abs. 8). Zu den Änderungen für Schulen verweisen wir ferner auf unser heutiges Rundschreiben R 35529/2021.
Bei abschließend aufgezählten medizinisch geprägten körpernahen Dienstleistungen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinische Fußpflege) sowie bei der Nutzung von Sonnenstudios benötigen die Kunden keinen tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest mehr (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 und Nr. 14).
Bereits bislang konnten die Gesundheitsämter bei der Bewertung der Inzidenzwerte die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen. Dies ist zukünftig nur noch „im Einvernehmen mit dem Sozialministerium“ möglich (§ 20 Abs. 7 Satz 2).
Die vollständige Coronaverordnung (604 KiB) sowie eine Übersicht (2 MiB) finden Sie hier zum Download.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 20. März 2021
19. März 2021, 13 Uhr
Auf Weisung des Sozialministeriums Baden-Württemberg von Mittwochabend, 17. März 2021 um 21. 04 Uhr, müssen die Lockerungen im Ortenaukreis teilweise wieder zurückgenommen werden, weil das Sozialministerium anders als das Gesundheitsamt des Ortenaukreises das Infektionsgeschehen im Landkreis als diffus bewertet.
Ab Samstag, 20. März 2021, gelten im Ortenaukreis folgende strengere Regelungen:
Einzelhandel und Geschäfte: Der Einzelhandel darf nur noch „Click&Meet“ anbieten. Das bedeutet, dass Kunden einen Termin ausmachen und in einem festgelegten Zeitfenster dann vor Ort im Laden einkaufen und sich beraten lassen können. Auch hier gelten bestimmte Beschränkungen: Es darf nur ein Kunde pro 40 Quadratmeter im Geschäft sein. Auch hier gilt Maskenpflicht.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Museen, Galerien, botanische und zoologische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen öffnen, allerdings müssen Kunden vorab einen Termin buchen und ihre Kontaktdaten hinterlegen. Dasselbe gilt für Bibliotheken, Archive und Büchereien.
Sport: Sportanlagen und Sportstätten im Freien und in geschlossenen Räumen (Schwimmbäder ausgenommen) können betrieben werden. Dabei gelten die Regeln, dass nur kontaktarmer Freizeit- und Amateurindividualsport erlaubt ist – allerdings gelten hier angesichts der Personenzahl die gleichen Regeln wie bei privaten Treffen.
Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern (einschließlich 14 Jahre) ist nur im Freien erlaubt. Umkleiden, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftseinrichtungen und Aufenthaltsräume dürfen aber nicht genutzt werden. Boots- und Flugschulen dürfen öffnen, allerdings muss bei der praktischen Ausbildung eine Maske getragen werden, theoretischer Unterricht muss online stattfinden.
Kunst- und Musikschulen: Einzelunterricht und Unterricht von Gruppen von bis zu fünf Kindern (bis einschließlich 14 Jahre) ist nicht mehr möglich.
Es werden nur die Bereiche genannt, in denen es zuvor zusätzliche Lockerungen wegen der stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 gab. Es gelten uneingeschränkt die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes.
Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Ortenaukreis am 18. März 2021 erlassen und ist über https://www.ortenaukreis.de/Landkreis-Verwaltung/Bekanntmachungen/ abrufbar.
Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen und Aktivitäten: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210310_Liste-offen-geschlossen.pdf
Für den Ortenaukreis gilt die Spalte “Inzidenz unter 100“.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 08. März 2021
08. März 2021, 12.30 Uhr
Mit Beschluss vom 7. März 2021 hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab 8. März 2021.
Die vollständige Coronaverordnung (616 KiB) finden Sie hier zum Download.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 01. März 2021
02. März 2021, 15 Uhr
Die Landesregierung hat heute die neunte Änderungs-Verordnung (559 KiB)notverkündet. Die Änderungs-Verordnung tritt am 01. März 2021 in Kraft. Eine Übersicht über die Regelungen ab 1. März (1,4 MiB)sowie eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (654 KiB) finden Sie hier zum Download beigefügt.
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Die vom Verwaltungsgerichtshof vorläufig außer Vollzug gesetzte Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von Fahrschulen wird aufgehoben. Um auch das Angebot von Fahrschulen zuzulassen, erweitert der Verordnungsgeber die bestehenden Ausnahmegründe zum grundsätzlichen Verbot sonstiger Veranstaltungen. Zulässig ist die praktische Fahrausbildung und die praktische Fahrerlaubnisprüfung. Bei der Durchführung ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die theoretische Fahrausbildung darf weiterhin nur im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden.
- Der Betrieb von Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkten ist für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs zulässig.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4 u. a. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, auf Besucherinnen und Besucher ausgedehnt; das betrifft insbesondere Gemeinderatssitzungen.
Informationen für Grenzpendler ab 18.02.2021
22. Februar 2021, 14 Uhr
Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, würden auch für Grenzpendler strengere Einreise-Pflichten gelten - ein negativer Corona-Test vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland wäre Pflicht, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Die vollständige Allgemeinverfügung (395 KiB) finden Sie zum Download hier.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 15. und 22. Februar 2021
20. Februar 2021, 14 Uhr
Die Landesregierung hat die Achte Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung notverkündet. Die Änderungs-Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. Artikel 2, welcher den Betrieb der Schulen regelt, tritt am 22. Februar 2021 in Kraft.
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Die Geltungsdauer der Verordnung und der Sondervorschriften werden bis einschließlich 07. März 2021 verlängert.
- Ab dem 01. März 2021 dürfen Friseurbetriebe , die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, betrieben werden, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen.
- Die Untersagung des Präsenzbetriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen wird bis einschließlich 21. Februar 2021 verlängert. Zum 22. Februar 2021 wird die Vorschrift vollständig neu gefasst. Damit wird der Präsenzbetrieb von Kindertageseinrichtungen sowie von Grundschulen (Wechselbetrieb) und Abschlussklassen in aufbauenden Schulen (Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht) zugelassen.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für das Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, soweit kein Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung wird auf körpernahe Dienstleistungen sowie auf Angebote der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft ausgedehnt.
- Der neu eingefügte § 10a enthält detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Landtagswahl, von Bürgermeisterwahlen und von Bürgerentscheiden.
Die Coronaverordnung gültig ab dem 15.02.2021 (586 KiB) sowie die Coronaverordnung gültig am dem 22.02.2021 (590 KiB) finden Sie hier zum Download.
Eine graphische Darstellung (1,6 MiB) finden Sie ebenfalls hier zum Download.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 01. Februar 2021
01. Februar 2021, 17:30 Uhr
Die Landesregierung hat die Sechste Änderungs-Verordnung notverkündet. Die Änderungs-Verordnung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft. Die konsolidierte Fassung (566 KiB) ist zum Download beigefügt.
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Die Entscheidung des VGH zum teilweisen Betrieb von Wettannahmestellen (vgl. R 35028/2021) wird im Wortlaut der Verordnung abgebildet
- Die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wird bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert. Die gestrige Ankündigung des Kultusministeriums (vgl. Schließung bis einschließlich 21. Februar 2021) wurde damit nicht vollständig im Wortlaut der Verordnung umgesetzt.
- Der Besuch in Krankenhäusern setzt einen negativen Antigentest und das Tragen eines Atemschutzes des FFP2- oder eines vergleichbaren Standards voraus. Bei sonstigen externen Personen genügt weiterhin ein negativer Antigentest oder das Tragen eines Atemschutzes des FFP2- oder eines vergleichbaren Standards
- Krankenhäuser sind verpflichtet, den Besuchern die Durchführung eines Antigentests anzubieten. Insoweit handelt es sich um eine Klarstellung, da § 4 Abs. 1 Nr. 3 Coronavirus-Testverordnung einen Anspruch auf Testung regelt.
- Das Personal in Krankenhäusern muss einen Atemschutz des FFP2 - oder eines vergleichbaren Standards tragen
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Atemschutzes des FFP2- oder eines vergleichbaren Standards greift auch für Teilnehmer an Veranstaltungen bei Todesfällen
Wichtige Informationen zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
01. Februar 2021, 17 Uhr
Das Ministerium für Soziales und Integration hat ein Informationsschreiben (311 KiB) an alle Bürgerinnen und Bürger zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg verfasst, das Sie hier zum Download finden.
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 27. Januar 2021
27. Januar 2021, 12 Uhr
Der Ministerrat hat die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Änderungs-Verordnung (370 KiB) wurde notverkündet und ist sowohl hier zum Download als auch zusammen mit der konsolidierten Fassung der Corona-Verordnung abrufbar auf der Website der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Die Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen und der Corona-Verordnung wird bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert
- Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wird ab dem 27. Januar 2021 begrenzt auf „von den zuständigen Behörden festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.“
- Die Schließung der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 verlängert
- Die Teilnahme an Religionsveranstaltungen und Bestattungen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter zulässig. Religionsveranstaltungen und Bestattungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung werden für folgende Bereiche verschärft:
- bei Religionsveranstaltungen
- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen
- in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
- In diesen Bereichen ist eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder ein Atemschutz mit FFP2-, KN 95-, N 95- oder vergleichbarem Standard erforderlich. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin ausgenommen
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen wieder öffnen
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 18. Januar 2021
19. Januar 2021, 10.30 Uhr
Über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
Das Land hat die Änderung der CoronaVO zur Anpassung der Regelung bezüglich dem Betrieb von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(§ 1f CoronaVO) beschlossen und notverkündet. Neben redaktionellen Änderungen ist auch eine inhaltliche Anpassung in § 1h CoronaVO
(Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste), sowie die Zulassung von Abholung und Rückgabe von Medien in allen Bibliotheken (§ 1d Abs. 1Nr. 6 CoronaVO) erfolgt. Die Änderungen treten am 18. Januar 2021 in Kraft.
Eine aktualisierte Übersicht über die Regelungen ab 11. Januar 2021 kann auf der Website des Landes in Deutsch, einfacher Sprache sowie in weiteren Sprachen abgerufen werden.
Hier gelangen Sie zur gültigen Corona-Verordnung. (366 KiB)
Änderung der Corona-Verordnung, gültig ab 11. Januar 2021
11. Januar 2021, 10 Uhr
Der Ministerrat hat die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen.
Die Änderungs-Verordnung wurde notverkündet und ist zusammen mit der konsolidierten Fassung der Corona-Verordnung abrufbar auf der Website der Landesregierung unter: www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung
Hier finden Sie die aktuell geltende Coronaverordnung ab dem 11.01.2021 (363 KiB)
Hier finden Sie die Zusammenfassung der Maßnahmen auf einen Blick (1,5 MiB)
Schutzimpfungen gegen Corona gestartet
30. Dezember 2020, 11 Uhr
Schutzimpfungen gegen Corona gestartet
Termine für die Impfzentren in Offenburg und Lahr können unter der Telefonnummer 116 117 (kostenlos, 7 Tage pro Woche von 8 – 22 Uhr) und unter www.impfterminservice.de gebucht werden.
Unter der Seite des Landes www.impfen-bw.de können Personen, die bereits einen Termin zur Impfung vereinbart haben, selbst vorab ihre Formulare zur Impfung erstellen. Dies beschleunigt den Registrierungsprozess im Impfzentrum und reduziert somit die Wartezeit.
Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und immer weiter ausgebaut wird. Es besteht die Möglichkeit, sich für einen Newsletter Infoservice anzumelden.
Corona-Verordnung gültig ab 12.12.2020
14. Dezember 2020, 10 Uhr
Corona-Verordnung gültig ab 12.12.2020
Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (Anlage 1) wurde heute durch öffentliche Bekanntmachung notverkündet.
Sie tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft. Die Corona-Verordnung sowie Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen sind veröffentlicht unter https://www.baden-wuerttemberg.de/coronaverordnung. Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung steht zum Download zur Verfügung.
Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum Ablauf des 09. Januar 2021 verlängert. Ebenfalls bis zum Ablauf des 09. Januar 2021 gelten die Ausgangsbeschränkungen. Die Ausgangsbeschränkungen werden in einem „Sonderparagraphen“ geregelt. Die bestehenden Ge- und Verbote werden um zeitbezogene Verschärfungen ergänzt. Regelungstechnisch ist das Verlassen der Wohnung grundsätzlich verboten; die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Verordnung
abschließend definiert. Den Begriff der „Ausgangsbeschränkung“ nutzt die Verordnung selbst nicht.
Die Ausnahmegründe sind für zwei Zeiträume definiert:
Im Zeitraum von 20 Uhr und 5 Uhr darf die Wohnung aus folgenden Gründen verlassen werden.
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 [besonders privilegierte Veranstaltungen] und des § 12 Abs. 1 und 2 [insb. Religionsveranstaltungen und Bestattungen] Anmerkung Städtetag: Damit können insbesondere Gemeinderatssitzungen („Sitzung eines Gremiums der Exekutive“) zeitlich uneingeschränkt stattfinden.
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
im jeweiligen privaten Bereich, - Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten,
- Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
- in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Abs. 1 zulässig sind und
- sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
Im Zeitraum von 5 bis 20 Uhr darf die Wohnung außerdem auch aus folgenden Gründen verlassen werden:
- Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen, Anmerkung Städtetag: Damit können alle bislang zulässigen Einrichtungen zunächst weiter betrieben werden; die Landesregierung hat angekündigt, über 3 weitere Beschränkungen nach der für Sonntag geplanten Ministerpräsidentenkonferenz entscheiden zu wollen. Faktisch führt die Begrenzung auf den Zeitraum von 5 bis 20 Uhr zu einer Begrenzung der Öffnungszeiten.
- Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,
- Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zulässig sind,
- Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Abs. 3 zulässig sind,
- Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 und
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Anmerkung Städtetag: Folglich ist ein anlassloses Verweilen außerhalb der Wohnung nicht zulässig
Verstöße gegen diese Vorgaben sind bußgeldbewehrt. Neben den Ausgangsbeschränkungen wird der Ausschank und Konsum von Alkohol auf
festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen insbesondere in Innenstädten verboten (§ 2 Abs. 4). Dieses Verbot muss durch die zuständige Behörde (derzeit: Gesundheitsamt, vgl. § 1 Abs. 6a ZustVIfSG) im Benehmen mit der Ortspolizeibehörde konkretisiert werden. Es gilt also nicht unmittelbar, sondern bedarf der Ausfüllung durch eine Behörde. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 19 Nr. 3).
Die vollständige Corona-Verordnung (274 KiB) finden Sie zum Download.
Neufassung der Corona Hauptverordnung vom 30.11.2020
01. Dezember 2020, 12 Uhr
Neufassung der Corona Hauptverordnung
Die Landesregierung hat am 30.11.2020 die Neufassung der CoronaVO notverkündet, welche am 01.12.2020 in Kraft tritt.
Über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
Ministerium für Soziales und Integration (SM) I: Neufassung der Corona Hauptverordnung
Die Landesregierung hat am 30.11.2020 die Neufassung der CoronaVO notverkündet, welche am 01.12.2020 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die CoronaVO ist – sowie alle Unterverordnungen – aufgrund eines Landtagsbeschlusses zunächst bis zum 27. Dezember befristet; eine Verlängerung scheint derzeit allerdings nicht ausgeschlossen. Die § 13 Absätze 2 bis 4 treten bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft.
Insgesamt wurden die bisherigen verschärfenden Regelungen des § 1a CoronaVO weitestgehend in die jetzt neu gefasste CoronaVO überführt und teilweise ausgeweitet. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 25.11.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1): Weitere Ausweitung der Maskenpflicht, u. a. gilt die Maskenpflicht verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (Nr. 4).
Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die zuständige Behörde kann zudem auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz ebenfalls eine Maskenpflicht verfügen.
Für Schulen gilt eine Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.
Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 9): Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen – im Rahmen der zulässigen 5 Personen – jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen.
Während der Weihnachtsfeiertage – in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen.
Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§13): Die ursprünglichen Betriebseinschränkungen des § 1a 6 CoronaVO („November-Lockdown“) wurden weitestgehend in § 13 überführt:
Absatz 1: 2 Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, von der Untersagung umfasst. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.
Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.
5 Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
6 Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Diese personenbezogene Einschränkung gilt für die gesamte Sportanlage, das heißt bei Tennishallen mit mehreren Tennisplätzen, dass auch hier maximal zwei Personen spielen dürfen, die nicht einem Haushalt angehören. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig. Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.
Die Nutzung von Anlagen für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
8 und 9 Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.
Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
Absatz 2 „Einzelhandelsbetriebe und Märkte“: Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen nach den Nr. 1 – 3 zu beschränken.
Zu beachten ist, dass im Lebensmitteleinzelhandel die Messgröße 10 m² pro Kunde unabhängig von der Gesamtfläche des Handelsgeschäfts fortgelten wird.
Wie bereits aufgeführt tritt der § 13 Abs. 2 bis 4 bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft. Auch hier kommt es im Vorfeld zu einer Neubewertung; eine Verlängerung wird abhängig von der Infektionslage sein und ist zumindest derzeit nicht unwahrscheinlich.
Weitergehende Maßnahmen, insb. „Hotspotstrategie“ (§ 20): In Absatz 1 wird auch weiterhin klargestellt, dass das Recht der nach dem Infektionsschutzrecht zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von dieser Verordnung und von subdelegierten Verordnungen unberührt bleibt.
In Absatz 3 werden die Möglichkeiten einer sogenannten „Hotspotstrategie“ aufgezeigt. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Hierfür wird das Sozialministerium ermächtigt, die zuständigen örtlichen Behörden mittels Erlass zur Umsetzung der Hotspotstrategie anzuweisen. Der Erlass soll zeitnah veröffentlicht werden und beinhaltet konkrete Umsetzungsmaßnahmen zum Eindämmen der Pandemie in den entsprechenden „Hotspots“.
Die vollständige Corona-Verordnung (256 KiB) finden Sie hier:
Erlass einer Corona-Verordnung Absonderung
01. Dezember 2020, 10 Uhr
Erlass einer Corona-Verordnung Absonderung
Die Landesregierung hat mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. November 2020 das Sozialministerium ermächtigt, die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern durch Rechtsverordnung zu regeln.
Von dieser Ermächtigung hat das Sozialministerium mit der als Anlage 1 beigefügten Corona-Verordnung Absonderung Gebrauch gemacht. Die Verordnung wurde am 30.11.2020 im Gesetzblatt verkündet und ist ab 01.12.2020 in Kraft getreten (§ 7 Abs. 1).
Ziel der Verordnung ist es, den Zeitraum zwischen dem quarantänebegründendem und dem quarantäneauslösendem Moment zu verkürzen. Die Quarantäne greift nicht mehr erst mit dem Zugang der behördlichen Quarantäneanordnung, sondern bereits mit dem Vorliegen der in der Verordnung definierten quarantänebegründenden Tatsachen.
Während der Zeit der Absonderung darf die abgesonderte Person keinen Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen (§ 3 Abs. 1). Dies gilt nur dann nicht, sofern das Verlassen des Absonderungsortes oder der Besuch zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist (§ 3 Abs. 2)
Die bislang durch Erlass geregelte Pflicht der Ortspolizeibehörden, über die Dauer der Quarantäne eine Bescheinigung auszustellen (vgl. R 33621/2020 vom 23. Juli 2020), wurde in die Rechtsverordnung überführt (§ 5).
Bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen die Absonderungspflicht sowie gegen die Pflicht, ein negatives PCR-Testergebnis nach positivem Antigentest der Behörde zu melden und damit das Ende der Quarantäne von Kontaktpersonen Kategorie 1 und Haushaltsangehörigen auszulösen (§ 6). Ein Bußgeldkatalog mit Regel- und Rahmensätzen ist noch nicht veröffentlicht.
Die Corona-Verordnung Absonderung (235 KiB) und eine Übersicht (1 MiB) finden Sie hier zum Download.
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020
26. November 2020, 11 Uhr
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020
In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.11.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Die für November beschlossenen Maßnahmen werden bundesweit bis zum 20.12.2020 verlängert.
- Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.
- Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
- In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten, in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
- Eine Abweichung von den Maßnahmen ist bei einer 7-Tages-Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz möglich.
- Entsprechend der Hotspotstrategie muss in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden.
- Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden.
- Ab 01.12.2020 gelten weitere Maßnahmen:
- Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch max. 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
- Jeder Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
- Die Weihnachtstage werden gesondert betrachtet.
- Die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen können für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis längstens 01.01.2021 bei Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis max. 10 Personen erweitert werden.
- Weihnachtsferien werden bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogen.
- Es wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen werden.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet.
- In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird / im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und den Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden.
- Bei einem Infektionsgeschehen > 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung ab der Jahrgangsstufe 8 schulspezifisch umgesetzt werden.
- Die Verkehrsministerkonferenz wird sich mit der Entzerrung des Schülerverkehrs befassen.
- Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden und eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich zum Tragen kommen.
- Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt.
- Für Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen werden müssen, wird der Bund die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern.
- Der Bund wir für vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, durch Pflegedienste Betreute, Senioren- und Behinderteneinrichtungen im Dezember gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen. Für einrichtungsbezogene Testkonzepte sind ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigen 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen.
- Anpassung der Teststrategie durch Einsatz von Schnelltests.
- Die Länder schaffen Impfzentren und -strukturen.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei max. 40% stabilisiert.
- Krankenhäuser werden wirtschaftlich abgesichert.
- Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne wird ab 01.12.2020 einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festgelegt.
- Die Corona-Warn-App wird weiterentwickelt um die Nachvollziehbarkeit und den Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern.
- Der Bahnverkehr hat ein zuverlässiges Angebot für Reisende anzubieten.
Änderung CoronaVO und CoronaVO Einreise-Quarantäne / Kontaktpersonennachverfolgung / aktuelle Fallzahlen
18. November, 10.30 Uhr
Änderung CoronaVO und CoronaVO Einreise-Quarantäne / Kontaktpersonennachverfolgung / aktuelle Fallzahlen
Über die aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
Änderung CoronaVO
Auf der Website des Sozialministeriums wurde heute Abend die geänderte Corona-Verordnung notverkündet. Die Änderung betrifft die Erweiterung der Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten in § 17 CoronaVO. Das Sozialministerium kann dadurch nicht nur für Ein- und Rückreisende Regelungen zu Absonderungspflichten per Rechtsverordnung erlassen, sondern auch für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte und Ausscheidern, vgl. § 17 Abs. 1a). Wir gehen von einem Erlass der entsprechenden Verordnung in den nächsten Tagen aus.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Änderung CoronaVO Einreise Quarantäne (12 KiB)
Sozialministerium I: Änderung der CoronaVO Einreise-Quarantäne
Ebenfalls heute Abend wurde die Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne notverkündet. Die Änderung betrifft die Erweiterung der Ausnahmen auf Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen. Für sie entfällt das Testerfordernis sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 neu. Die Verordnung kann auf der Website des Sozialministerium abgerufen werden. Sie tritt am 18.11.2020 in Kraft.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
CoronaVO Einreise-Quarantäne (83 KiB)
Sozialministerium II: Fortschreibung Kontaktpersonennachverfolgung
Das Konzept zur Kontaktpersonennachverfolgung wurde fortgeschrieben und heute in der Kabinettsitzung beraten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Fortschreibung Kontaktpersonennachverfolgung (287 KiB)
Fallzahlen bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg
Bestätigte Fälle: 120.861 (+2.135*)
Verstorbene: 2.332 (+36*)
Genesene: 76.246 (+1.735*)
7-Tage-Inzidenz: 131,6 (Vortag: 134,3)
*Änderung zum Vortag
(Quelle: Lagebericht des Landesgesundheitsamtes, Stand: 17.11.2020, 16:00 Uhr)
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Tagesbericht (898 KiB)
Info: CoronaVO Einreise-Quarantäne / November-Hilfen / aktuelle Fallzahlen
10. November 2020, 13 Uhr
Info: CoronaVO Einreise-Quarantäne / November-Hilfen / aktuelle Fallzahlen
Bundeswirtschaftsministerium/Bundesfinanzministerium: Details zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November-Hilfen“)
Der Bund hat Details zur Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfe für die von temporäre Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen veröffentlicht:
- Antragsberechtigt sind neben direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche Unternehmen), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und Hotels auch indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Fördersatz: 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes (Bezugszeitraum: November 2019) bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro (EU-Notifizierung für höhere Zuschüsse steht aus).
- Andere staatliche Leistungen (z.B. Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld) für den Förderzeitraum November 2020 werden angerechnet.
- Regelungen zur Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November, insbesondere Sonderregelungen für Restaurants (Außerhausverkauf).Antragsstellung in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
- Die elektronische Antragstellung muss hierbei (wie bereits verlautbart) über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter) erfolgenSonderregelung für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen (mit besondere Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt).
COVID Tagesbericht (897 KiB)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)
02. November 2020, 11 Uhr
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)
CoronaVO Sechste Fassung (337 KiB)
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens führt die Landesregierung neue Maßnahmen in einem Sonderparagraphen ein, der den übrigen Bestimmungen der Corona-Verordnung vorgeht (§ 1a Abs. 1). Diese Maßnahmen sind bis einschließlich 30. November 2020 befristet. Die Geltungsdauer der übrigen Bestimmungen wird bis einschließlich 31. Januar 2021 verlängert (§ 22 Abs. 3). Nach der Begründung dienen die Maßnahmen dem Ziel, „die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant und in einem Maß zu reduzieren, das die drohende Überlastung des Gesundheitssystems und die damit einhergehende Gefahr für Leib und Leben abzuwenden vermag.“
- Ansammlungen und Private Veranstaltungen sind nur (1.) mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder (2.) mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Partnern und Verwandten in gerader Linie mit höchstens zehn Personen zulässig (§ 1a Abs. 2 Satz 1). Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen (§ 1a Abs. 2 Satz 2).Verstöße sind für die Teilnehmer (§ 1a Abs. 9 Nr. 1) und den Veranstalter (§ 1a Abs. 9 Nr. 2) bußgeldbewehrt.
- Sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Als Beispiele nennt die Verordnung Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen (§ 1a Abs. 3). Eine weitere Umschreibung ergibt sich aus der Begründung. Versammlungen sowie Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Veranstaltungen bei Todesfällen sind von diesen Beschränkungen ausgenommen (§ 1a Abs. 4). Verstöße sind für den Veranstalter bußgeldbewehrt (§ 1a Abs. 9 Nr. 3).
- Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen grundsätzlich nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken angeboten werden, wenn das Angebot nicht vor dem 02. November 2020 angetreten wurde. Reisebusse im touristischen Verkehr dürfen nicht betrieben werden (§ 1a Abs. 5). Verstöße sind für den Anbieter bußgeldbewehrt (§ 1a Abs. 9 Nr. 4).
- Zahlreiche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nicht betrieben werden. Die betrifft insbesondere Kunst- und Kultureinrichtungen, Sportanlagen – mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport u.a. allein, zu zweit oder für den Schulsport – und Bäder – mit Ausnahme einer Nutzung u.a. für den Schulsport – sowie das Gastgewerbe (§ 1a Abs. 6). Verstöße sind für den Betreiber bußgeldbewehrt (§ 1a Abs. 9 Nr. 5).
- Einzelhandelsbetriebe in geschlossenen Räumen müssen die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränken. Bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens ein Kunde zulässig (§ 1a Abs. 7).
- Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen wird grundsätzlich ausgesetzt (§ 1a Abs. 8).
Visualisierte Übersicht über Ministerpräsidentenkonferenz
30. Oktober 2020, 12 Uhr
Übersicht der bisher vereinbarten Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz
Anbei erhalten Sie eine durch das Land erstellte visualisierte Übersicht (168 KiB) des bisher vereinbarten MPK-Beschluss auf Bundesebene.
Sobald es zu ersten landesseitigen Verschriftlichungen kommt, werden wir Sie hierüber schnellstmöglich informieren.
Allgemeinverfügung LRA
26. Oktober 2020, 9 Uhr
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Das Landratsamt des Ortenaukreises (im Folgenden: Landratsamt) erlässt auf Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6 die folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet des Ortenaukreises:
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreises (221 KiB) zum Download
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)
20. Oktober 2020, 14 Uhr
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (Corona-VO)
Am 17.10.2020 wurde für Baden-Württemberg die dritte Pandemiestufe ("kritische Phase") ausgerufen. Die Landesregierung hat am 18.10.2020 die fünfte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Sie tritt am Montag, 19.10.2020 in Kraft. Änderungen wurden vorgenommen in den Vorschriften zu Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3), Ansammlungen (§ 9), Veranstaltungen (§ 10 ) sowie Ordnungswidrigkeiten (§ 19).
Die vollständige Coronaverordnung (334 KiB) finden Sie hier zum Download.
Allgemeinverfügung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
09. Oktober 2020, 13 Uhr
Allgemeinverfügung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Die Gemeinde Friesenheim erlässt auf Grundlage von $$ 28 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PoIG) und $ 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (Corona-Verordnung) folgende Allgemeinverfügung:
- Private Feiern in allen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck vermietet, genutzt oder sonst zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht mit mehr als 50 Personen durchgeführt werden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht.
- An privaten Feiern in rein privaten Räumlichkeiten dürfen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.
- Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 und 2 erteilt die Gemeinde Friesenheim aus wichtigem Grund im Einzelfall.
- Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß 8 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Ordnungsamt der Gemeinde Friesenheim, Friesenheimer Hauptstraße 71-73, Zimmer 1.09 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Friesenheim, Friesenheimer Hauptstraße 71-73, 77948 Friesenheim oder dem Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß 8 28 Abs. 3 und $ 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Begründung
Nach $ 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) trifft die zuständige Behörde nach Ermessen die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG).
Gemäß § 20 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kann die zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen.
Die Gemeinde Friesenheim ist als Ortspolizeibehörde gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 IfSGZustV für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig.
Mit dieser Verfügung soll verhindert werden, dass mit dem Coronavirus infizierte Personen auf den in Ziffer 1 und 2 aufgeführten Feierlichkeiten auf eine große Anzahl von Personen treffen und diese der Gefahr einer Ansteckung aussetzen. Dadurch wird das weitere Ziel verfolgt, eine unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern.
Bei der durch das Corona Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird.
Seit im Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Dies betrifft derzeit in besonderem Maß den Ortenaukreis.
Um das Gesundheitssystem mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf nicht zu überlasten, muss die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden.
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis empfahl aufgrund der Anzahl der aktuell infizierten Personen der Gemeinde Friesenheim den Erlass weitergehender Maßnahmen.
Unter Feiern ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der eine infektionsrelevante Durchmischung der teilnehmenden Personen nicht auszuschließen ist.
Nach Bewertung der aktuellen Lage durch die Gemeinde Friesenheim für außergewöhnliche Ereignisse machte die zuständige Behörde von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch und beschloss, gemäß der Tenorierung zu entscheiden.
Die o.g. Maßnahmen zur Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feiern sind verhältnismäßig. Es wird zwar das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der privaten Personen und ggf. auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG der Veranstalter von privaten Feiern eingeschränkt.
Jedoch verfolgt die Einschränkung das legitime Ziel der Eindämmung der Neuinfektionen und damit die öffentliche Gesundheit sowie die körperliche Unversehrtheit dritter Personen. Die Erforderlichkeit liegt vor, da kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet sind. Insbesondere höhere Teilnehmerzahlen wären zwar denkbare mildere Maßnahme, aber ersichtlich nicht gleich effektiv wie eine strengere Begrenzung. Auch steht hier der Verwaltung eine Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum im Rahmen der Ermessensausübung zu.
Im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahmen ist ausschlaggebend, dass die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der privaten Personen und ggf. auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG der Veranstalter von privaten Feiern in der Abwägung der gefährdeten Schutzgüter der öffentlichen Gesundheit bzw. der konkurrierenden Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit und Leben zurückstehen müssen. Private Feiern und daraus generierte gewerbliche Einnahmen sind zwar gewichtige Interessen, aber kein unverzichtbares Interesse der betroffenen Personen. Die körperliche Unversehrtheit und Leben anderer Personen sind demgegenüber Rechtsgüter, deren Schutz mit die größten Anstrengungen und auch Einschränkungen konkurrierender Grundrechte rechtfertigt.
Zudem werden die privaten Feiern nicht vollständig untersagt, sondern vielmehr nur in Maßen beschränkt.
Auch haben sich bei größeren Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die in der CoronaVO aufgelisteten Maßnahmen als nicht ausreichend geeignet dargestellt. Auf die Hochzeitsfeier in Lahr am 25.09.2020 mit über 200 Teilnehmenden und zahlreichen im Anschluss mit Covid19 infizierten Personen wird verwiesen. Abschließend sind auch die möglichen Folgen derartiger Feiern für die Allgemeinheit (u.a. derzeit Schließungen von mehreren Schulklassen an unterschiedlichen Schulen im Ortenaukreis) in die Abwägung einzustellen.
Die Maßnahme gilt bis auf Weiteres. Während der Laufzeit der Verfügung wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt fortlaufend geprüft, ob die vom Land definierte 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen weiterhin überschritten ist. Wird der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten, so wird die Verfügung in Absprache mit dem Gesundheitsamt aufgehoben.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Ziffer 4 dieser Verfügung ist zur Durchsetzung der Ziele der Verfügung geboten und notwendig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Zwangsgeld nicht gleich geeignet, da eine unmittelbare Durchsetzung der Verfügung mit unmittelbaren Zwang zur Erreichung der infektionsschützenden Ziele erforderlich ist. Ein Zwangsgeld ist hier nicht ausreichend effektiv genug.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.10.2020 in Kraft.
Friesenheim, 09.10.2020
Gemeinde Friesenheim
Erik Weide
Bürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (162 KiB)
Start der Coronaschwerpunktpraxis am 12. Okto-ber 2020 in Oberweier
09. Oktober 2020, 13 Uhr
Start der Coronaschwerpunktpraxis am 12. Oktober 2020 in Oberweier
Die Coronaschwerpunktpraxis startet am kommenden Montag, 12. Oktober 2020 im Pfrarrhaus Oberweier, Talstraße 2. Termine sind über die Allgemeinarztpraxen in Friesenheim zu vereinbaren.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14. September 2020 der Errichtung einer Corona-Schwerpunktpraxis zugestimmt.
Die Anforderungen für einen geordneten Betriebsablauf sind wie folgt erfüllt:
- getrennter Eingang und Ausgang
- getrennter Anmelderaum und Behandlungsraum
- Lagerraum, Küche und Sanitäranlage
- Telefonanschluss und somit online Anbindung an die Gemeinschaftspraxis Dr. Reinhardt/Dr. Elsaeßer
Die Räumlichkeiten für die Corona-Schwerpunktpraxis dienen der Testung und Behandlung der Patienten.
Regelmäßige Informationen zu Corona von der Stabsstelle des Gemeindetags Baden-Württemberg
02. Oktober 2020, 8 Uhr
Regelmäßige Informationen zu Corona von der Stabsstelle des Gemeindetags Baden-Württemberg
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigten die bisher gefassten Beschlüsse und die Strategie zur Bekämpfung der Pandemie. Um ein unkontrolliertes Ausbruchsgeschehen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen weiterhin gering gehalten werden, damit ihre Nachverfolgbarkeit durchgängig gewährleistet werden kann.
Unter anderem soll dieses Ziel wie folgt erreicht werden:
- Bundesweit gelten die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Der allgemein gültigen Formel „AHA“ für 1,5m Abstand halten, Hygiene, Tragen von Alltagsmasken wird ein "C" für "Corona-Warn-App nutzen" und ein "L" für Lüften hinzugefügt.
- Die Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Zahl der Menschen, zu denen sie Kontakt haben, gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.
- Die Teilnehmerzahl soll bei privaten Feiern auf maximal 25 Teilnehmer und bei Feiern in öffentlichen Räumen auf 50 Teilnehmer beschränkt werden, wenn örtlich ein hohes Infektionsgeschehen im 7-Tages-Verlauf erreicht wird. Steigt das Infektionsgeschehen weiter, gelten geringere Teilnehmerzahlen.
- Insbesondere die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert. Dies wird auch verstärkt bei falschen persönlichen Angaben in Restaurants erfolgen. Auch hier soll ein Mindestbußgeld für die Gäste, die falsche Angaben machen, von 50 Euro gelten.
- Großveranstaltungen sollen bis mindestens Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.
- Die Einreisequarantäne wird neu geregelt.
Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr
02. September 2020, 9 Uhr
Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr
Bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Landesregierung hat aufgrund der Infektionslage und zunehmender Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske entschieden, das Mindestbußgeld von 25 auf 100 Euro zu erhöhen, so dass von nun an Bußgelder von 100 bis 250 Euro zu erheben sind.
Kontrollen sind jederzeit möglich und wurden auch durch die Landesregierung angekündigt.
Nähere Informationen finden Sie im Dokument Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr (301 KiB)
Impulsprogramm ,,Kunst trotz Abstand''
01. September 2020, 16 Uhr
Impulsprogramm "Kunst trotz Abstand"
Die Förderung der baden-württembergischen Kulturlandschaft unter den anhaltenden Pandemie-Einschränkungen geht weiter: Mit dem neuen Impulsprogramm " Kunst trotz Abstand" gehen nochmal 7,5 Millionen Euro Nothilfe in die angeschlagene Szene.
Eine Antragstellung ist über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst möglich. Es gibt drei Antragsrunden mit folgenden Fristen: 9. August 2020, 6. September 2020 und 4. Oktober 2020.
Weitere Infos unter
Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ - https://bit.ly/2D6zNgu Masterplan Kultur BW - https://bit.ly/2ADa5yP
Impulsprogramm Kunst trotz Abstand vergibt in zweiter und dritter Förderrunde weitere 7,5 Millionen Euro (377 KiB)
Informationen für Reiserückkehrer in der Corona-Pandemie
27. August 2020, 11 Uhr
Informationen für Reiserückkehrer in der Corona-Pandemie
Hier erfahren Sie, was Sie nach einer Reise ins Ausland beachten müssen.
Klicken Sie dafür auf die vom Ortenaukreis zusammen gestellten Informationen für Reiserückkehrer in der Corona-Pandemie (233 KiB).
Corona Verordnung Beherbergungsverbot ab 16.07.2020
20. Juli 2020, 14:30 Uhr
Corona Verordnung Beherbergungsverbot ab 16.07.2020
Die Corona-Verordnung Beherbergungsverbot wurde geändert und neu gefasst. Ab 16.07.2020 Beherbergungsbetrieben die Beherbergung von Personen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen, in dem der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen vor der Anreise überschritten wird, untersagt. Die Ausnahmegründe und die Pflicht zur Datenerhebung wurden mit der Neufassung der Verordnung angepasst.
Die aktuelle Verordnung kann auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter folgendem Link aktuell heruntergeladen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-beherbergungsverbot/
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ)
20. Juli 2020, 14:30 Uhr
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ)
Die CoronaVO EQ wurde bis 31.08.2020 verlängert.
Das bedeutet, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne begeben und sich solange dort absondern müssen. Ausnahmen können der Verordnung entnommen werden.
Die Liste der Risikogebiete kann tagesaktuell unter folgendem Link abgerufen werden:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/risikogebiete/
Die aktuelle CoronaVO EQ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ)
07. Juli 2020, 12 Uhr
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ)
Die CoronaVO EQ wurde bis 14.07.2020 verlängert.
Das bedeutet, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne begeben und sich solange dort absondern müssen.
Die Liste der Risikogebiete kann tagesaktuell unter folgendem Link abgerufen werden:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/risikogebiete/
Die aktuelle CoronaVO EQ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
01. Juli 2020, 8 Uhr
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Die Stabilisierungshilfe Corona wird ausschließlich für gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe gewährt, die unmittelbar infolge der durch das Corona-Virus ausgelösten Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Betroffene Betriebe erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Auf eine Deckelung der Betriebsgröße wird dabei verzichtet, damit alle Betriebe im Land eine entsprechende Unterstützung erhalten können.
Der Liquiditätsengpass wird auf Basis des betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands des Antragsstellers berechnet. Antragsteller müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein. Das bedeutet, dass ihr Unternehmen mehr als 50 Prozent seines Umsatzes mit Tätigkeiten in der Branche erwirtschaftet.
Für die Beantragung müssen Antragsteller das vollständige ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit einer Liquiditätsplanung und einem Bescheid ihres Steuerberaters auf dem Portal der Kammern unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater müssen mit dem Bescheid bescheinigen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Das Antragsformular sowie das Formular zur steuerberaterlichen Bescheinigung finden sich auf der Website des Wirtschaftsministeriums.
Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten die Hotlines der Industrie- und Handelskammern. Der Zuschuss wird erst nach erfolgreicher Prüfung auf das in dem Antrag angegebene Konto ausgezahlt. Die Kammern sind für die Vorprüfung der Angaben zuständig. Die L-Bank führt Bewilligung und Auszahlung durch.
Weitere Informationen:
Detaillierte Informationen zu Antragsberechtigung und Antragstellung finden Sie unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-auf-rufe/liste-foerderprogramme/stabiliserungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/
Dort finden Sie auch das Antragsformular und die steuerberaterliche Bescheinigung zum Download.
Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu
26. Juni 2020, 9 Uhr
Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli.
Anbei finden Sie die zusammengefassten Änderungen auf einen Blick:
Änderungen zum 1. Juli
- Im öffentlichen Raum dürfen sich nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen.
- Bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden ist kein Hygienekonzept mehr erforderlich. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen sind möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
Änderung zum 1. August
- Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen sind wieder erlaubt. Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.
Abstandsregelung und Maskenpflicht bleiben weiterhin bestehen.
Die vollständige Verordnung (299 KiB) finden Sie zum Download auf unserer Gemeindehomepage.
Corona-Warn-APP
22. Juni 2020, 15 Uhr
Corona-Warn-APP
Die Corona-Warn-App ist eine wertvolle digitale Hilfe bei der Nachverfolgung von Infektionsketten.
Wer sich die deutsche Corona-Warn-App aus den App-Stores von Google und Apple herunterlädt und installiert, kann dazu beitragen, Infektionsketten frühzeitiger zu erkennen, aufzuklären und zu unterbrechen. Im Unterschied zu Apps aus Nachbarländern haben Datenschutz und Datensicherheit bei uns höchste Priorität. Bei der deutschen Corona-Warn-App werden keine persönlichen Daten auf zentralen Servern gespeichert und somit auch die Forderungen des Verbraucherschutzes eingehalten.
Damit die App-gestützte Erkennung von Infektionsketten funktioniert, wird auf folgender Internetseite beschrieben, wie die App von jedem genutzt werden kann:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-faq-1758392
Aktuelle Regelungen aus der Corona-Verordnung
10. Juni 2020, 11 Uhr
Aktuelle Regelungen aus der Corona-Verordnung
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft.
Anbei die zusammengefassten Änderungen auf einen Blick:
- Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird bis einschließlich 30. Juni verlängert.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
Änderungen zum 15. Juni
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Nach wie vor ist es essentiell, Abstand zu halten und, wo dies nicht geht, möglichst eine Maske zu tragen. Die vollständige Verordnung (161 KiB) finden Sie zum Download auf unserer Gemeindehomepage.
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung
10. Juni 2020, 9 Uhr
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung).
Nachfolgende Auflistungen dienen als ergänzende Auslegungshinweise für Zweifelsfälle der aktuell gültigen Corona-Verordnung.
Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (482 KiB) finden Sie hier zum Download.
Erlass der Corona-Verordnung Saunen
10. Juni 2020, 8 Uhr
Erlass der Corona-Verordnung Saunen
Das Sozialministerium hat eine Corona-Verordnung Saunen erlassen. Die Verordnung trat bereits am Samstag, 6. Juni 2020 in Kraft. Sie gilt bis zum Außerkrafttreten der allgemeinen Corona-Verordnung.
Der Betreiber hat in einem einrichtungsspezifischen Hygienekonzept unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen, wie die abstrakt genannten Hygienevorgaben konkret umgesetzt werden. Eine unaufgeforderte Vorlagepflicht besteht nicht. Das Konzept muss den zuständigen Behörden und damit insbesondere der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die Corona-Verordnung Saunen (110 KiB) finden Sie hier zum Download.
Erlass der Corona-Verordnung private Veranstaltungen
10. Juni 2020, 8 Uhr
Erlass der Corona-Verordnung private Veranstaltungen
Das Sozialministerium hat eine Corona-Verordnung private Veranstaltungen erlassen. Die Verordnung tritt am 9. Juni in Kraft und ist bis zum 31. August 2020 befristet.
Die Verordnung regelt die Zulässigkeit von „privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser“.
An der Veranstaltung dürfen bis zu 99 Personen teilnehmen. Wo möglich, soll zwischen Personen, die nicht als Angehörige oder Haushalt privilegiert sind, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Veranstalter hat die Daten der Teilnehmer zu erheben. Aktivitäten, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, sind nicht erlaubt. Als Beispiele werden Singen und Tanzen genannt.
Der Veranstalter hat in einem veranstaltungsspezifischen Hygienekonzept unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen, wie die abstrakt genannten Hygienevorgaben konkret umgesetzt werden. Eine unaufgeforderte Vorlagepflicht besteht nicht. Das Konzept muss den zuständigen Behörden und damit insbesondere der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die Corona-Verordnung private Veranstaltungen (102 KiB) finden Sie hier zum Download.
Konjunkturpaket der Bundesregierung
05. Juni 2020, 9 Uhr
Konjunkturpaket der Bundesregierung
Der Koalitionsausschuss beschließt ein 130 Milliarden schweres Konjunkturpaket. Neben der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer, einem 300-Euro-Bonus pro Kind, sowie der Deckelung der Sozialabgaben sieht das 57-Punkte-Paket der Bundesregierung auch Beschlüsse vor, mit denen Landkreise und Gemeinden finanziell unterstützt werden sollen.
Das vollständige Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 (185 KiB) finden Sie hier zum Download.
Corona-Verordnung vom 27. Mai und 2. Juni
28. Mai 2020, 9 Uhr
Aktuelle Regelungen aus der Corona-Verordnung
Der Ministerrat hat die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Änderungs-Verordnung tritt zum Teil am Mittwoch, 27. Mai 2020, und zum Teil am Dienstag, 02. Juni 2020 in Kraft.
Anbei die zusammengefassten Änderungen auf einen Blick:
Änderungen zum 27. Mai
- Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nach wie vor nur alleine oder im Kreise der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt. Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern differenziert und unter Festlegung von Hygienevorgaben zulassen.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an den bekannten Orten besteht weiterhin.
Änderungen zum 1. Juni
- Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
Änderungen zum 2. Juni
- Ab dem 2. Juni dürfen Kneipen und Bars sowie öffentliche Bolzplätze wieder unter Hygienevorgaben öffnen.
- Ab dem 2. Juni können Sportanlagen und Sportstätten wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa bei Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind.
- Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
Weitere Änderungen
- Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wiederaufnehmen und öffnen voraussichtlich ab 15. Juni.
- Die bereits beschlossenen Öffnungen zum Pfingstwochenende für etwa Hotels, Freizeitparks und Freizeiteinrichtungen ab 29. Mai gelten weiter.
Nach wie vor ist es essentiell, Abstand zu halten und, wo dies nicht geht, möglichst eine Maske zu tragen. Die vollständige Verordnungab dem 27. Mai (261 KiB), die Verordnung ab dem 2. Juni (160 KiB) sowie eine Übersicht über alle Zusatzverordnungen (263 KiB) finden Sie zum Download.
Corona-Verordnung vom 18. Mai
19. Mai 2020, 9 Uhr
Aktuelle Regelungen aus der Corona-Verordnung
Der Ministerrat hat die Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Es handelt sich um die erste Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020. Die Änderungs-Verordnung tritt am Montag, 18. Mai 2020 in Kraft.
Anbei die zusammengefassten Änderungen auf einen Blick:
- Der grundsätzlich bis zum 15. Juni 2020 untersagte Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen wird für einen eingeschränkten Personenkreis gestattet. Dies kann aber weiterhin nur in Form einer Notbetreuung geschehen, wobei je nach Räumlichkeit und aktueller Personalausstattung maximal bis zu 50 Prozent der Gruppengröße erlaubt sind.
- Die aktuellen Auslegungshinweise für zulässige Betriebsöffnungen und gebotene Betriebsschließungen (100 KiB) finden Sie zum Download.
- Ab dem 29. Mai dürfen Freizeitparks, allgemeine Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter den durch Rechtsverordnungen gesonderten Vorgaben zur Hygiene wieder öffnen.
- Ab dem 2. Juni dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten wie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen. Ebenso dürfen Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder (nur) zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen wieder öffnen.
Nach wie vor ist es essentiell, Abstand zu halten und, wo dies nicht geht, möglichst eine Maske zu tragen. Die vollständige Verordnung (251 KiB) finden Sie hier.
Öffnung von Freiluftsportanlagen
15. Mai 2020, 13 Uhr
Nach der neuesten Fassung der Corona-Verordnung vom 09.05.2020 sind die Freiluftsportanlagen ab dem 11.05.2020 wieder zum Betrieb freigegeben, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Art und Umfang des erlaubten Betriebs (Trainings- und Übungszwecke) auf den Freiluftsportanlagen wurden durch die Corona-Verordnung –Sportstätten (66 KiB)- vom 08.05.2020 festgelegt. Bitte beachten Sie die in dieser Verordnung beschriebenen Regelungen.
Eine bei den oben genannten Sportanlagen angebrachte Sperrbeschilderung wird vom Bauhof der Gemeinde Friesenheim entfernt.
Öffentliche Bolzplätze sind nach wie vor vom Betrieb ausgenommen und bleiben geschlossen.
Corona-Krise schlägt aufs Gemüt – Hilfsangebote bei Problemen und Konflikten zu Hause
12. Mai 2020, 16 Uhr
Corona-Krise schlägt aufs Gemüt – Hilfsangebote bei Problemen und Konflikten zu Hause
Stuttgart (dpa/lsw) - Die Telefonberatung des Landes, die in der Corona-Krise für Menschen mit psychischen Belastungen eingerichtet wurde, ist in der ersten Woche mehrere Hundert Mal genutzt worden.
Genau 673 Anrufe habe es in der Woche vom 22. bis 29. April gegeben, teilte das Sozialministerium am Mittwoch mit. Häufig riefen Betroffene demnach wegen der Kontakt- und Ausgangseinschränkungen sowie wegen Ängsten zum Beispiel vor einer Infektionen an.
«Psychisch Kranke, Einsame, Alte, Familien und Kinder - manche Menschen kommen durch die Corona-Maßnahmen an ihre Grenzen», sagte Sozialminister Manne Lucha (Grüne) laut der Mitteilung. Es sei richtig gewesen, die Hotline einzurichten und damit bereits bestehende Angebote wie die Telefonseelsorge zu ergänzen.
Fast jeder zweite Anruf stand nach Angaben des Ministeriums im Zusammenhang mit einer zurückliegenden psychischen Erkrankung. Die häufigsten Symptome, von denen berichtet wurde, waren depressive wie Niedergeschlagenheit, Energielosigkeit und Interessenverlust sowie Angstsymptome. Zwei Prozent der Anrufer berichteten davon, Gewalt erlebt zu haben, ein Prozent davon, Gewalt ausgeübt zu haben. Es riefen sechs Prozent mehr Frauen an als Männer.
Ehrenamtliche psychologische und psychotherapeutische Fachkräfte beraten die Anrufer. Im Schnitt dauerten die Gespräche 20 Minuten. In 90 Prozent der Fälle wurden neben der telefonischen Beratung keine weiteren Kontakte vereinbart.
Service
Die Hotline ist jeden Tag von 8 bis 20 Uhr unter Tel. 0800 377 377 6 erreichbar.
Weitere Informationen sowie Hilfsangebote zu speziellen Bereichen erhalten Sie unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/hotlines-buergerinnen-und-buerger/hilfsangebote-bei-problemen-zu-hause/
Achte Corona-Verordnung vom 9. Mai
11. Mai 2020, 16:00 Uhr
Aktuelle Regelungen aus der Corona-Verordnung
Am 09. Mai wurde die achte Änderungsverordnung zur CoronaVO erlassen.
Die wesentlichen Regelungen haben wir wie folgt zusammengefasst:
- Der Mindestabstand von 1,5 m ist weiterhin einzuhalten.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Personenverkehr, an Bus- und Bahnsteigen sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren bleibt bestehen.
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden bis zum 5. Juni 2020 verlängert, allerdings dürfen künftig zwei Hausstände unabhängig von der Personenzahl, also zwei Familien oder Wohngemeinschaften, auf die Straße gehen.
- Im privaten Bereich sind Ansammlungen bis zu fünf Personen zulässig. Diese Grenze darf überschritten werden, wenn die teilnehmenden Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen oder dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt.
- Es wurde ein Konzept zur lokalen Eindämmung beschlossen. Demnach müssen regional konsequente Beschränkungen eingeführt werden, wenn ein Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner zu verzeichnen hat.
- Bund und Land werden bei den Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam für die Nutzung der vom Bund geplanten Tracing App werben.
- Das Land hat einen Stufenplan als Ampel-System (17 KiB) erstellt, der vorbehaltlich der Infektionsrate gilt. Die geplanten Öffnungen finden Sie hier zum Download.
- Zum 11. Mai gibt es folgende Öffnungen:
- Musikschulen (eingeschränkter Betrieb), Jugendkunstschulen
- Sonnenstudios, körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure (Massage-, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-/Piercingstudios)
- Spielhallen u.a. (ohne gastronomisches Angebot)
- Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt, Freiluft-Sport mit Tieren (z.B. Reitanlagen, Hundeschulen)
- Schrittweise Lockerung Besuchsregelung im Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
- Fahrschulen, Sportboothäfen, Luftsport
- Der Bolzplatz bleibt geschlossen.
- Das Baden im Baggersee Schuttern ist weiterhin unter Einhaltung der geltenden Regelungen gestattet.
- Ab Montag, 18. Mai 2020 ist auch der Betrieb folgender Einrichtungen zulässig:
- Speisewirtschaften
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich
- Campingplätze und die Beherbergung in Ferienwohnungen ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Der Campingplatz öffnet zum 18. Mai für "autarke" Dauercamper und Caravans. Da der Entwurf der neuesten Corona-Verordnung eine „autarke Versorgung“ vorschreibt, müssen die Sanitäranlagen weiterhin geschlossen bleiben. Camper dürfen nur dann anreisen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
- Auch die Gaststätte "Seehaus" darf voraussichtlich unter Auflagen zum 18. Mai wieder öffnen. Zum 29. Mai soll der Campingplatz für den Tourismus unter Auflagen den Betrieb wiederaufnehmen. Die Sanitäranlagen sollen ab diesem Zeitpunkt ebenfalls wieder öffnen.
- Zum 29. Mai soll voraussichtlich der Campingplatz für den Tourismus unter Auflagen wieder öffnen. Auch die Sanitäranlagen sollen ab da wieder öffnen.
Die vollständige achte Coronaverordnung (167 KiB) finden Sie zum Download. Sonderregelungen finden Sie in gesonderten CoronaVerordnungen zum Thema Vergnügungsstätte (118 KiB), Gaststätte (89 KiB), Fußpflege (126 KiB), und Sportstätte (66 KiB). Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass alle Lockerungen vorbehaltlich der Entwicklung der Corona-Fallzahlen durchgeführt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgegebenen Regelungen einhalten und somit dazu beitragen, dass die Fallzahlen nicht steigen.
Siebte Corona-Verordnung vom 2. Mai
05. Mai 2020, 8:30 Uhr
Am 02. Mai wurde die siebte Änderungsverordnung zur CoronaVO erlassen.
Die wesentlichen Regelungen haben wir wie folgt zusammengefasst:
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert.
- Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht.
- Tierparks, Friseure und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen.
- Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt, Bolzplätze bleiben geschlossen.
- Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels, besonders zu erwähnen sind die Öffnung von
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020
- Autokinos
- zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
- Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen
- öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020 unter Auflagen.
- Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf.
Die vollständige siebte Coronaverordnung (161 KiB) finden Sie hier zum Download, ebenso die Coronaverordnung für den Einzelhandel (92 KiB), die Coronaverordnung für Friseurbetriebe (117 KiB), die Coronaverordnung für Fußpflege (116 KiB), die Coronaverordnung für Werkstätte für Menschen mit Behinderung (137 KiB), die Coronaverordnung zur Einreise Quarantäne (126 KiB), die Coronaverordnung für den Spitzensport (111 KiB) , die Coronaverordnung für Musik- und Jugendkunstschulen (13 KiB) sowie aktuellen Auslegungshinweise (71 KiB).
Verkaufsstellen für Masken
24. April 2020, 10:30 Uhr
Verkaufsstellen für Masken
Am Montag, 27. April 2020, tritt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht beim Einkaufen und der Nutzung des ÖPNV in Kraft. Dabei geht es nicht um das Tragen eines medizinischen Mundschutzes, sondern um das Bedecken von Mund und Nase. Das kann laut Landesregierung im Zweifel auch mit einem Tuch oder Schal erfolgen.
Um den Bürgerinnen und Bürgern des Ortenaukreises die Suche nach einem Mund- und Nasenschutz zu erleichtern, hat das Landratsamt Ortenaukreis auf seiner Internetseite die ihm bisher bekannten Verkaufsstellen aufgelistet. Die Liste ist auf der Corona-Sonderseite unter www.ortenaukreis.de/corona abrufbar.
Auslegungshinweise aus der Coronaverordnung
21. April 2020
Auslegungshinweise aus der Corona-Verordnung
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie hat die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Anbei finden Sie eine Auflistung als ergänzende Auslegungshinweise (67 KiB), welche Einrichtungen nach der Corona-Verordnung nicht mehr Betrieben werden dürfen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind.
Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels (34 KiB)
Fünfte Corona-Verordnung vom 17. April
20. April 2020
Fünfte Corona-Verordnung vom 17. April
Am 17. April haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur weiteren Entwicklung in der Corona-Pandemie beraten und einen weitreichenden Beschluss zur Lockerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens gefasst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse hat das Land die Fünfte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 verkündet.
Folgende Änderungen wurden genannt:
- Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche können unter bestimmten Hygieneauflagen ab dem 20. April öffnen
- Auto- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen, Wein- und Spirituosenhandlungen und der Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen dürfen unabhängig von der Verkaufsfläche unter bestimmten Hygieneauflagen ab dem 20. April öffnen
- Friseure dürfen frühestens ab dem 4. Mai unter besonderen Hygieneauflagen öffnen
- Abschlussklassen der Real- und Werkrealschule, die dieses und nächstes Jahr die Abschlussprüfungen absolvieren, dürfen frühestens ab dem 4. Mai wieder in die Schule
- Zur weiteren Öffnung der Schulen wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten.
- Die Notbetreuung in den Kindergärten und Schulen werden weitergeführt.
- Der reguläre Betrieb von Kindertagesstätten bleibt vorerst ausgesetzt.
- Zusammenkünfte in Kirchen und sonstige religiöse Veranstaltungen und Feierlichkeiten sind bis auf Weiteres nicht zulässig.
- Geplant ist eine Handy-App, um Infektionsketten besser nachverfolgen zu können.
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (2 Personen) und im privaten Raum (5 Personen) bleiben bis auf Weiteres in Kraft.
- Großveranstaltungen sind vorerst bis zum 31. August verboten.
- Restaurants, Bars, Kneipen und Hotels bleiben weiterhin geschlossen.
- Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum wird das Tragen einer nicht-medizinische Alltagsmaske, die Mund und Nase bedeckt, empfohlen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann. Als Beispiele für solche Orte werden der öffentliche Personennahverkehr und der Einkauf genannt
Die aktuelle Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (80 KiB) finden Sie hier zum Download.
Vierte Corona-Verordnung vom 09. April
Informationsangebot des Bundesgesundheitsministeriums
07. April, 13 Uhr
Informationsangebot des Bundesgesundheitsministeriums
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein umfassendes Informationsangebot zum neuartigen Coronavirus veröffentlicht.
Unter www.zusammengegencorona.de finden Sie in den beiden Themenblöcken "Informieren" und "Handeln" verlässliche Antworten und konkrete Informationen, wie man sich schützen und anderen helfen kann.
#pflegereserve – Vermittlungsplattform für Versorgungseinrichtungen
07. April, 12 Uhr
#pflegereserve – Vermittlungsplattform für Versorgungseinrichtungen
Angesichts der angespannten Situation sind helfende Hände in vielen stationären und ambulanten Einrichtungen mehr als willkommen.
Einsatzbereite Pflegekräfte können sich unter Angabe verschiedener Kriterien, zum Beispiel ihrer Qualifikation, möglicher Einsatzbereiche und der gewünschten Arbeitszeit auf #pflegereserve registrieren. Einrichtungen, die weitere Unterstützung benötigen, können anschließend durch Angabe ihrer Präferenzen mit den einsatzbereiten Menschen in Kontakt treten. Mögliche Vertragsschließungen und Verhandlungen finden dann außerhalb der Plattform statt.
Kriminalprävention
03. April, 12 Uhr
Kriminalprävention
Nachbarschaftshilfe:
Viele Menschen sind seit der Ausbreitung des Corona-Virus auf Hilfe angewiesen. Dies kann beispielsweise den Einkauf, die Abholung von Medikamenten oder den Hundespaziergang betreffen.
Weil die derzeitige Notlage auch von Haustürbetrügern ausgenutzt werden könnte, empfiehlt die Polizei aufmerksam zu sein.
Tipps und Ratschläge des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (212 KB) erhalten Sie hier zum Download.
Gewalt zu Hause
Gerade in der aktuellen Situation, in der alle Familienmitglieder den Großteil ihrer Zeit zu Hause verbringen müssen, kann es vermehrt zu Konflikten - oder sogar zu Gewalt - innerhalb der Partnerschaft oder der Familie kommen.
Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene und Zeuginnen und Zeugen (149 KiB) erhalten Sie hier zum Download.
Aktuelle Informationen aus dem Staatsministerium – Verlängerung der Kontaktsperre über Ostern
03. April, 11 Uhr
Aktuelle Informationen aus dem Staatsministerium – Verlängerung der Kontaktsperre über Ostern
Ministerpräsident Winfried Kretschmann machte in seinem Pressestatement vom 1. April deutlich, dass es noch keinen Grund zur Entwarnung gibt. Die Lage ist unverändert ernst. Umso wichtiger ist es, dass sich alle an die Maßnahmen und Beschränkungen halten – auch während der Osterfeiertage. Bund und Länder verlängern daher die bestehenden scharfen Kontaktbeschränkungen bis zum Ende der Osterferien.
Am 14. April – Dienstag nach Ostern – wollen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten die Lage neu bewerten. Merkel betonte, nach jetzigem Stand könne nicht gesagt werden, wie lange die Beschränkungen aufrechterhalten werden müssten.
Auf der Seite des Staatsministeriums finden Sie alle aktuellen Maßnahmen zur Einschränkung der Corona Pandemie:
https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-coronaverordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Die Landesregierung informiert nun auch über die Messanger Dienste Threema und Telegram in Zusammenhang mit Corona, nähere Infos dazu finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zucorona/aktuelle-nachrichten-per-messenger/
Aktuelle Informationen zum Thema Schutzausrüstung
03. April, 11 Uhr
Aktuelle Informationen zum Thema Schutzausrüstung
Mit Hochdruck arbeitet die Landesregierung an der Beschaffung von Schutzmasken, von weiterer persönlicher Schutzausrüstung (Schutzanzüge, -brillen, -handschuhe etc.) und invasiver sowie nicht-invasiver Beatmungsgeräte.
Dies ist für eine gute und sichere medizinische sowie pflegerische Versorgung der Erkrankten im Land unabdingbar.
Sie können dem Land Unterstützung bei der Beschaffung beziehungsweise Herstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) anbieten oder verfügen über entsprechende Kontakte?
Dann wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die dafür zentral zuständige „Task-Force Beschaffung“ im Ministerium für Soziales und Integration:
Telefonnummer: 0800 67 38 311
Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 07:00-22:00 Uhr, Samstag und Sonntag von 09:00-18:00 Uhr
E-Mail-Adresse: Angebote-Corona@sm.bwl.de
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutzhygiene/informationen-zu-coronavirus/aktuelles-schutzausruestung/
Neue Hotline „Psychologische Beratung Corona“ eingerichtet
31. März, 12 Uhr
Neue Hotline „Psychologische Beratung Corona“ eingerichtet
Im Zuge der Corona-Krise treten zunehmend auch psychologische und psychosoziale Themen in den Vordergrund. Das Landratsamt Ortenaukreis hat eine neue Hotline „Psychologische Beratung Corona“ eingerichtet. Dort stehen ab sofort Mo. – Fr. von 9 bis 12 und von 13 bis 16 Uhr erfahrene Expertinnen und Experten der Psychologischen Beratungsstellen im Ortenaukreis für Gespräche und Informationen zur Verfügung.
Die Hotline ist für den gesamten Ortenaukreis unter der Nummer 07821 9157 2557 erreichbar.
Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
30. März, 13 Uhr
Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
Die Landesregierung hat zur Ahndung von Verstößen gegen die geltende Corona-Verordnung einen Bußgeldkatalog veröffentlicht.
Dieser kann auf der Internetseite des Sozialministeriums abgerufen werden.
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-veroeffentlicht-bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/
Dritte Corona-Verordnung vom 28. März
29. März, 8 Uhr
Dritte Corona-Verordnung vom 28. März
Am 28. März wurde die Rechtsverordnung der Landesregierung über die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter ergänzt.
Die aktuelle Corona-Verordnung vom 28. März 2020 (69 KB) finden Sie hier zum Download.
Einstellung des Anruf-Sammel-Taxi (AST)
27. März, 12 Uhr
Einstellung des Anruf-Sammel-Taxi (AST)
Aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, wird der AST-Verkehr in der Stadt Lahr und in den Gemeinden Schuttertal, Seelbach, Friesenheim, Meißenheim, Schwanau, Kippenheim und Mahlberg bis auf Weiteres eingestellt.
Ab Freitag, 27. März 2020 werden keine Fahrten mehr durchgeführt.
Hintergrund ist, dass der fehlende Sicherheitsabstand zwischen den Fahrgästen nicht gewährleistet werden kann. Über eine Wideraufnahme des Betriebs wird informiert.
Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird erleichtert
27. März, 13 Uhr
Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird erleichtert
Die Ausbreitung des Corona-Virus hat spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt (z.B. durch Kurzarbeit).
Die Folge sind bei vielen Menschen Sorgen um die finanzielle Existenz.
Unterstützungsmöglichkeiten werden auf der Sonderseite der Bundes-agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung erläutert.
Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im April 2020
27. März, 13 Uhr
Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im April 2020
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen informiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge für April 2020 gestundet werden können.
Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung vom 25.03.2020 unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2020/PM_2020-03-25_Beitragsstundungen.pdf
Rentenantragstellung in Corona-Zeiten
24. März, 10 Uhr
Rentenantragstellung in Corona-Zeiten
Aufgrund der aktuellen Situation ist das Rathaus Friesenheim für Bürgerinnen und Bürger bis auf Weiteres geschlossen.
Eine Übersicht, wie Sie dennoch Ihre Rente beantragen (364 KB) können, finden Sie hier zum Download.
Zweite Corona -Verordnung vom 22. März
24. März, 16 Uhr
Zweite Corona-Verordnung vom 22. März
Am 22. März wurden die beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte von Bund und Ländern erweitert.
Daraus ergeben sich für die Gemeinde Friesenheim folgende Regelungen:
- Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
- Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
- Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
- In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
- Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Die aktuelle Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (79 KB), die von der Landesregierung erlassen wurde, finden Sie hier zum Download.
Des Weiteren bleibt das Seehaus am Campingplatz Schuttern geschlossen, hier wird auch kein Lieferservice eingerichtet.
Über weitere Regelungen und Maßnahmen werden wir Sie auf der Gemeindehomepage weiterhin auf dem Laufenden halten.
Heckenschnittplatz weiterhin geöffnet
24. März, 14 Uhr
Heckenschnittplatz weiterhin geöffnet
Der Heckenschnittplatz in Friesenheim bleibt bis auf Weiteres geöffnet. Sie können die Anlage ab Mittwoch, 25.3. zu den bekannten Öffnungszeiten nutzen. Dabei wird nur eine Torhälfte geöffnet. So ist gewährleistet, dass immer nur ein Fahrzeug einfahren bzw. ausfahren kann.
Bei der Benutzung des Heckenschnittplatzes gilt es Folgendes zu beachten:
- Wir bitten die Bevölkerung, in den Fahrzeugen sitzen zu bleiben und erst auf Anweisung der Aufsichtsperson in den Platz einzufahren
- Bitte halten Sie den notwendigen Abstand zu anderen Personen unbedingt ein
- Bitte nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zur Aufsichtsperson oder zu weiteren Fahrzeugführern auf
Wir danken für Ihr Verständnis.
Gemeinde Friesenheim bietet eine Plattform für einen Einkaufsservice an
20. März, 13 Uhr
Gemeinde Friesenheim bietet eine Plattform für einen Einkaufsservice an
Die Gemeinde Friesenheim bietet für die Bürgerinnen und Bürger der Gesamtgemeinde eine Plattform für einen Hilfsdienst an. Hierfür werden Unterstützer gesucht, die zur Mitarbeit bereit sind und für ihre Mitmenschen Einkäufe oder Besorgungen erledigen. Dabei geht es um Personengruppen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst einkaufen gehen können, unter Quarantäne stehen oder zur Risikogruppe des Coronavirus gehören.
„Ziel ist es, Helfer und Hilfesuchende möglichst schnell zusammenzuführen. Wir hoffen, dass sich genügend Freiwillige bei uns melden“, sagt Bürgermeister Erik Weide, in dessen Vorzimmer die Fäden der Vermittlung zusammenlaufen.
Wer in Friesenheim oder einem Ortsteil Hilfe benötigt, kann sich entweder telefonisch zu den bekannten Öffnungszeiten der Verwaltung bei Frau Volk melden unter 07821/6337-101 oder sich per Mail an einkaufsservice@friesenheim.de wenden.
Die Bezahlung möchte Bürgermeister Weide so unbürokratisch und einfach wie möglich handhaben: „Ich gehe davon aus, dass die Bezahlung von den Beteiligten selbst untereinander geregelt wird.“
Ab kommender Woche soll zusätzlich eine elektronische Plattform auf der Gemeindehomepage unter www.friesenheim.de eingerichtet werden. Hier können sich sowohl Helfer als auch Hilfesuchende einfach und schnell registrieren. Über diese elektronische Plattform können Helfer direkt in Kontakt treten mit den Hilfesuchenden und so auf einfache Weise zusammenkommen. Gerade an Wochenenden, wenn die Verwaltung nicht erreichbar ist, kann das eine wertvolle Ergänzung sein.
Bürgermeister Erik Weide ist zuversichtlich, dass das Konzept in Friesenheim funktioniert: „Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Lage, die von uns Einiges abverlangt. Bereits die Bürgerbeteiligung im Rahmen des Gemeindeentwicklungskonzeptes hat gezeigt, wie viel Gemeinschaftsgefühl und Energie in der Bevölkerung stecken und jetzt ist die Zeit schneller gekommen, als wir alle erwartet haben, diese Wünsche und Ziele in die Wirklichkeit umzusetzen. Jeder einzelne ist gefragt und ich hoffe, dass sich viele Menschen melden. Gelebte Solidarität ist jetzt wichtiger wie je zuvor.“
Neufassung der Coronaverordnung
18. März, 11 Uhr
Rechtsverordnung des Landes zum Covid-19 wird neu gefasst (Stand: 18.03.2020)
In der Nacht zum 18. März 2020 wurde eine neue Coronaverordnung erlassen, die nochmals deutlich verschärft wurde. Die vorherige Fassung vom 16. März 2020 ist somit außer Kraft getreten.
Für die Gemeinde Friesenheim ergeben sich folgende Regelungen:
- Sämtliche Hallen, Sportstätten, Spielplätze und Fußballplätze sowie öffentliche Einrichtungen werden geschlossen.
- Der Betrieb von Schank- und Speisegaststätten wird zwischen 6 und 18 Uhr erlaubt, wenn die Auflagen aus der Rechtsverordnung entsprechend eingehalten werden.
- Im Kursana Domizil Friesenheim und im Seniorenheim Emmaus sowie innerhalb der katholischen Sozialstation gilt grundsätzlich ein Besuchsverbot. Ausnahmen regelt die Rechtsverordnung.
- Die Volkshochschule in Friesenheim schließt ebenfalls bis auf Weiteres.
- Das Heimatmuseum in Oberweier sowie das Klostermuseum in Schuttern müssen als Kultureinrichtungen geschlossen werden.
- Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
- Standesamtliche Trauungen sind nur in kleinem Kreis möglich, maximal jedoch 4 Personen.
- Der Saison-Campingplatz bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
- Verkaufsstellen des Einzelhandels werden untersagt. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmeregelungen, insbesondere für Geschäfte, die der Versorgung der Menschen dienen. Die Ausnahmeregelungen sind der beigefügten Rechtsverordnung zu entnehmen.
Die neue Corona-Verordnung (48 KB), die von der Landesregierung erlassen wurde, finden Sie hier zum Download.
Blickpunkt voraussichtlich aufgrund Covid-19 nur noch digital erhältlich
17. März, 17 Uhr
Blickpunkt voraussichtlich aufgrund von Covid-19 nur noch digital erhältlich
Der Verlag des Amstblattes kann aufgrund der dynamischen Entwicklungen durch den Corona-Virus die gedruckte Erscheinung sowie auch die Zustellung des Amtsblattes nicht mehr garantieren.
Leider müssen wir davon ausgehen, dass die kommende Ausgabe vorerst bereits die letzte gedruckte sein wird. Wir werden Ihnen das Mitteilungsblatt weiterhin bis auf weiteres digital über unsere Homepage zur Verfügung stellen.
Rechtsverordnung des Landes zum Covid-19 hat Auswirkungen auf die Gemeinde Friesenheim
17. März, 16 Uhr
Rechtsverordnung des Landes zum Covid-19 wird erlassen (Stand: 16.03.2020)
Am 16. März 2020 hat die Landesregierung eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erlassen, die am 17. März 2020 in Kraft tritt.
Für die Gemeinde Friesenheim ergeben sich folgende Regelungen:
- Für den Sportbetrieb schließen die Offohalle in Schuttern, die Auberghalle und die Turnhalle in Oberschopfheim, die Waldmattenhalle und die Tennishalle in Oberweier, die Sporthalle, die Sporträume und die Kegelbahn in der Sternenberghalle in Friesenheim, sowie das Schlössle in Heiligenzell.
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich versagt – ausgenommen hiervon sind Speisegaststätten, wenn u.a. ein Mindestabstand eingehalten wird. Näheres regelt die Rechtsverordnung.
- Im Kursana Domizil Friesenheim und im Seniorenheim Emmaus sowie innerhalb der katholischen Sozialstation gilt grundsätzlich ein Besuchsverbot. Ausnahmen regelt die Rechtsverordnung.
- Die Volkshochschule in Friesenheim schließt ebenfalls bis auf Weiteres.
- Das Heimatmuseum in Oberweier sowie das Klostermuseum in Schuttern müssen als Kultureinrichtungen geschlossen werden.
- Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind untersagt. Eine Auflistung der abgesagten Veranstaltungen, die der Gemeinde bekannt sind, finden Sie unter „abgesagte Veranstaltungen“ auf der Gemeindehomepage.
- Standesamtliche Trauungen sind nur in kleinem Kreis möglich, maximal jedoch 10 Personen.
Die gesamte Corona-Verordnung (36 KB), die von der Landesregierung erlassen wurde, finden Sie hier zum Download.
Rathaus und Ortsverwaltungen ab 17. März geschlossen
16. März, 16 Uhr
Rathaus und Ortsverwaltungen ab 17. März geschlossen
Ab Dienstag, 17. März, bleiben das Friesenheimer Rathaus sowie die Ortsverwaltungen in Heiligenzell, Oberweier, Oberschopfheim und Schuttern für den Publikumsverkehr bis auf Weiteres geschlossen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jedoch wie gewohnt über E-Mail und Telefon zu den bekannten Zeiten erreichbar.
Termine sind nur nach vorheriger Absprache möglich.