Informationen für Unternehmen
Hier finden Sie eine Plattform, auf der wir unsere Gewerbetreibenden bestmöglich und aktuell über die rasanten Covid-19 Entwicklungen und wichtige Hinweise und Anregungen in Bezug auf Firmen, Einzelhändler und Unternehmen informieren möchten.
Übersicht der Online-Angebote von Friesenheimer Firmen
Onlineangebote und Liefer-/ Abholservice von Gewerbetreibenden und Gastronomen
Warum in die Ferne schweifen, wenn der Einkauf ist so nah!
Unternehmen, Einzelhändler und Gastronomen sind trotz der Coronakrise weiterhin für Sie da!
Die Gemeinde Friesenheim möchte Sie auf diesem Weg über die vielfältigen Angebote der Gewerbetreibenden informieren
Wenn Sie mitmachen möchten, dann wenden Sie sich bitte an jedel@friesenheim.de oder telefonisch 07821/6337-110 bei der Wirtschaftsförderin Frau Edel.
Geschäft | Angebot | Adresse | Kontakt |
---|---|---|---|
Fitnessstudio Active 30+ Inh. Matthias Geiger und Carmen Herbst |
telefonische Beratung + Online Studio | Geroldsecker Str. 4 77948 Friesenheim |
E-Mail: info@active30plus.de Homepage: www.active30plus.de Facebook: https://de-de.facebook.com/Active30plus Youtube: https://www.youtube.com/channel/UCUVa-LXLah8DT5DkPjQOy7A |
Bäckerei Heitzmann (Heiligenzell) - Inh. Dominik Heitzmann | Backwaren-Lieferservice | Metzgergasse 6 77948 Friesenheim |
Telefonnummer: 07821-9909494 oder 07824-66576 E-Mail: kontakt@backwaren-heitzmann.de |
Cleopha - Radio Inh. Walter Holtfoth |
bietet Gutscheine für Konzerte an | https://www.cleopharadio.de/tickets.php | |
Decofloral - Inh. Astrid Metzger | Ab sofort sind wir mit neuen Öffnungszeiten für euch da. Die/Mi/Do/Fr 10:00-12:30& 15-18:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung |
Bahnhofstraße 88 77948 Friesenheim |
Telefonnummer: 07821 997520 Onlineshop: www.decofloral-shop.de Facebook https://www.facebook.com/astrid.metzger.3 Instagram https://www.instagram.com/decofloral/ |
HAAR-Schopf Inh. Sabine Leiser | Lieferservice von Glynt Haarprodukten, vegan, s.g. Hautverträglichkeit, nachhaltig produziert | Weingartenstraße 20 77948 Friesenheim |
Telefon: 07808/911393 |
Yoga-Studio Inh. Jessica Lenz |
Homepage mit Online-Studio | Friedenstraße 22 77948 Friesenheim |
https://www.jessicalenz.de/online-studio/ Telefon: 0176 84549196 |
La - Polyp - Pizzeria Inh. Fam. Vedoato |
Abholservice Die - So |
Blumenweg 1 77948 Friesenheim |
Telefon: 07821/62662 Speisekarte www.la-Polyp.de |
Metzgerei Erb - Inh. Harald Erb | Abhol- und Lieferservice | Friesenheimer Hauptstraße 107 77948 Friesenheim |
Telefonnummer: 07821 62019 |
Mode Kohler - Inh. Petra Bohnert | Luisenstraße 25 77948 Friesenheim |
Tel: 07821/67840 oder 07821/68002 | |
Regionalwert Biomarkt Naturalia GmbH - Inh. Irene Krieg | Abholservice: Bestellung Ihres Einkaufs per Mail: Abholung des Einkauf am Folgetag ab 8 Uhr Lieferservice im Krankheitsfall: Bestellung Ihres Einkaufs per Mail: kostenlose (kontaktlose) Anlieferung in Friesenheim Kerngemeinde |
Friesenheimer Hauptstraße 72 77948 Friesenheim |
Tel. 07821/3270711 Fax 07821/3270712 www.naturalia-friesenheim.de |
Trade-Center-Wagner GmbH - Inh. Jürgen Wagner | Bietet Schutzmasken, Schutzanzüge, Handschuhe etc. für die Arbeit in Altersheimen und Praxen an. | Galgenbergweg 4 77933 Lahr/Schwarzwald |
Telefon: 07821/992214 Handy: 0170/764714 Homepage mit Sonderkatalog: https://www.t-c-w.de/ |
HobbyEcke - Ulrike Eisele | Wir für Sie! in Corona-Zeiten Das Hobbyecke-Lock-Down-Konzept bis auf weiteres: Einfach anrufen... ...bestellen.... ....wir liefern! (Im Großraum Friesenheim) In Trauerangelegenheiten rufen Sie uns jederzeit an. |
Luisenstr. 23 77948 Friesenheim |
Telefon: 07821 – 61296 + 997531 Handy: 0176 – 72174763 Mail: hobbyecke@gmx.de Facebook: www.facebook.com/hobbyeckefriesenheim www.hobbyecke.eu |
Vögt´s Partyservice - Inh. Harald Vögt | Abholservice | Adlerstraße 5 77948 Friesenheim |
Tel: 07821/63993 www.voegt-partyservice.de |
Energetix Magnetschmuck + Wellness - Brigitte Weber | Termine nach Vereinbarung Lieferservice |
Im Zirkel 6 77948 Friesenheim |
Telefon: 07821 67291 od. 0160 94522566 Mail: weber-brigitte@gmx.de webshop: https://brigitte-weber.energetix.tv |
Karin Stuber Sängerin, Funktionale Stimmtrainerin CRT |
Sologesang für kirchliche Anlässe insbesondere Trauerfeiern Funktionaler Gesangsunterricht |
Telefon: 0176-27120714 E-Mail: karin.stuber@gmx.de |
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Imkerei Joachim Weber Oberschopfheim | Oberschopfheimer Honig im SB Verkaufshäuschen, rund um die Uhr, auch am Wochenende geöffnet. | Hansjakobstr. 9 in Oberschopfheim oberhalb Wohnhaus. | Telefon: 07808/416725 Internetseite: www.webers–honig.de |
BAUMERT-NEHER / Schmuck Optik Inh. Susanne Neher |
Wir sind weiterhin zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da. Terminvereinbarung zur Augenprüfung erwünscht! | Friesenheimer Hauptstr. 38 77948 Friesenheim |
Telefon: 07821/62864 und 6549 Internet: www.baumert-neher.de |
Slinky Soaps Naturseifen und Körperpflege Produkte Inh. Annabell Kreischer |
Kontakloser Abholservice , Bestellungen im Online Shop sind jederzeit möglich | Tel.: 015257402133 E mail. Shop@slinky-soaps.de Homepage. Www.slinky-soaps.de |
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bounties - Herstellung und Handel mit Handarbeiten und Geschenkartikeln, Inh. Sonja Röderer | Selbstbedienung im Mini-Markt, täglich geöffnet | Diersburger Str. 38, Oberschopfheim | Instagram: https://www.instagram.com/bounties_ Facebook: https://www.facebook.com/bounties Website: https://www.bounties.de Mobil: 0175 6146319 |
Papierstückle, Inh. Silke Marz | Kontaktloser Abholservice, in Oberschopfheim Bringservice, Bestellungen im Online Shop sind jederzeit möglich |
Leutkirchstr. 2 77948 Friesenheim |
Telefon: 0160-5503667, Mail: papierstueckle@freenet.de, Internet: www.palundu.de/papierstueckle und www.etsy.com/de/shop/papierstueckle |
Destillerie Walter | Abholservice und Online-Shop Verkaufsautomat 24/7 |
Turnhallenstr. 5 77948 Friesenheim |
Telefon: 07808/3743 Mobil: 0151/52462781 |
Koller´s Kreativ Keller Inh. Bettina Koller |
Holzdeko, mit telefonischer Terminabsprache | Vollmerweg 2 | 07821/5495461 |
Schublade 10 e.V. Ladengeschäft und Spendenannahme |
Bei Bedarf kann gerne telefonisch Kontakt mit uns aufgenommen werden! |
Telefon: 0179 6711997 oder info@schublade10ev.de |
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GÄNSHIRT raum & farbe | Abholen + Liefern // Mo. bis Fr. 8.30-12h, 14-18h, Sa. 8-12h // aktuelle Infos auf Homepage // Verleih Farbkarten, Tapetenbücher, Fenster-Plissee/-Rollo-Musterkarten. | Bahnhofstr. 50 77948 Friesenheim |
www.gaenshirt-farben.de 07821/9656-16 Durchwahl Einzelhandel 07821/9656-0 Zentrale (+Whatsapp) Telegram @gaenshirt |
Bürg Bodenbeläge - Inhaber: Michael Bürg | Hol- und Bringservice für Reinigungsmaschinen | Otto-Hahn-Straße 3 77948 Friesenheim |
Telefon:07821 6039 E-Mail:michael.buerg@buerg-bodenbelaege.de |
Roberta Keller | Oceanos Kosmetik und Fußpflegestudio | Goethestr. 7A Friesenheim |
roberta.keller@t-online.de |
Wellness für Körper, Geist und Seele - Helga Reich-Roesner | Natur & Wellness- Produkte / Beratung & Lifestyle Coaching | Blumenweg 22 Friesenheim |
helga.reich-roesner@t-online.de Mobil 0179 9559303 Telefon 07821 998030 |
Denis Kebap | Öffnungszeit: Di.-Fr.: 11.00 bis 21.30 Uhr Lieferzeiten: Di.-Fr.: ab 17.00 bis 21.30 Uhr, Sa & So und an Feiertagen ab 13.00 bis 21.30 Uhr |
Im Oberdorf 4 77948 Friesenheim |
Telefon: 07821/5037575 oder 07821/5037576 E-Mail: deniskebap@gmx.de |
18. Januar 2022, 12 Uhr
Neustarthilfe 2022 für solo-selbständige Kulturschaffende - Beantragung ab heute möglich
Ab heute können Solo-Selbständige aller Kunstbereiche sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die einen pandemiebedingten Umsatzausfall haben, die Neustarthilfe 2022 beantragen.
Die Neustarthilfe 2022 gilt für die Monate Januar bis März 2022 . Die maximale Förderung beträgt 4.500 Euro . Voraussetzung ist, dass coronabedingte Umsatzausfälle zu verzeichnen sind. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss in monatlichen Raten von 1.500 Euro gezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Neustarthilfe 2022 richtet sich an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Solo-Selbständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Weitere Informationen unter:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Hinweise zur Überbrückungshilfe III, zur Neustarthilfe für Soloselbständige und zur Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II
23. April 2021, 11 Uhr
Hinweise zur Überbrückungshilfe III, zur Neustarthilfe für Soloselbständige und zur Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich bei der Überbrückungshilfe III auf einen vereinfachten Zugang, auf eine Erhöhung des Fördervolumens und der Abschlagshöhe, gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen sowie auf eine Neustarthilfe für Soloselbstständige verständigt. Die Antragstellung ist ab sofort möglich.
Zugang zur Überbrückungshilfe III vereinfacht und erweitert
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Unternehmen, die direkt von den Schließungen durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können unabhängig von ihrem Umsatz Hilfen beantragen, es gibt keine Umsatzgrenze.
Erhöhung des Fördervolumens und der Abschlagshöhe
Die Überbrückungshilfe III kann auch für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden. Monatlich stehen einem Unternehmen bis zu 1,5 Mio. Euro an Überbrückungshilfe zur Verfügung, Abschlagszahlungen können bis zu einer Höhe von 800.000 Euro ausgezahlt werden. Die Obergrenze der gesamten Zahlung liegt bei maximal 12 Mio. Euro. Die Fixkostenerstattung liegt nun abhängig vom Umsatzrückgang bei bis zu 100 Prozent. Für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, steht ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung.
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
Im Einzelhandel können Abschreibungen auf Saisonware zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden. Für die Reisebranche erfolgt eine umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Die Neustarthilfe sieht eine Zahlung von einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes und eine maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro vor. Sie steht auch nicht fest angestellten Schauspielern und Schauspielerinnen und vergleichbar Beschäftigten zur Verfügung.
Verlängerung der Antragsfrist
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III und für die Neustarthilfe für Soloselbständige endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf ihrer Internetseite bereit.
Die Landesregierung hat die Antragsfrist zur Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II vom 28. April 2021 auf den 30. Juni 2021 verlängert. Ziel sei es, den Betrieben mehr Zeit zu gewähren, um das für sie richtige Hilfsprogramm zu wählen.
Die Neustarthilfe startet – Anträge können ab heute gestellt werden
22. Februar 2021, 9 Uhr
Die Neustarthilfe startet – Anträge können ab heute gestellt werden
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“
Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe
Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“
Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Heute ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.
Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.
Bundesministerium für Wirtschaft: Überbrückungshilfen III – Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt
12. Februar 2021, 12 Uhr
Bundesministerium für Wirtschaft: Überbrückungshilfen III – Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund informiert aktuell wie folgt:
„Kommunale Unternehmen sind nicht berechtigt, die neuen Überbrückungshilfen III zu beantragen. Diese profitierten bislang lediglich von den November-/Dezemberhilfen, die bei den Überbrückungshilfen III keine erneute Berücksichtigung gefunden haben.
Das geht aus den Frequently Asked Questions (FAQ) zu den Überbrückungshilfen III hervor, die am 10.02.2021 unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html veröffentlicht wurden. Die neuen Überbrückungshilfen III sollen vor allem nicht-öffentliche kleine und mittlere Unternehmen entlasten, die vom Lockdown existentiell bedroht sind. Verbundunternehmen (Konzerne etc.) unterliegen erheblichen Beschränkungen bei der Antragstellung. Es war zu erwarten, dass öffentliche Unternehmen, nachdem sie bereits von der Überbrückungshilfe I und II ausgeschlossen waren, auch von der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen bleiben. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund richtet sein Hauptaugenmerk derzeit auf die Erreichung eines neuen kommunalen Rettungsschirms, von dem letztlich auch die kommunalen Unternehmen profitieren würden.“
Überbrückungshilfe III des Bundes - Neustarthilfe für Soloselbstständige ersetzt fiktiven Unternehmerlohn des Landes
12. Februar 2021, 10:30 Uhr
Überbrückungshilfe III des Bundes - Neustarthilfe für Soloselbstständige ersetzt fiktiven Unternehmerlohn des Landes
Unternehmen können Anträge für die Überbrückungshilfe III des Bundes stellen. Auch Soloselbstständige haben die Möglichkeit durch die sogenannte „Neustarthilfe“ finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.
Die baden-württembergische Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut teilte in einer Pressemitteilung nun dazu mit, dass die Neustarthilfe des Bundes den fiktiven Unternehmerlohn des Landes ersetzen wird. Der Bund sei nun dem Beispiel Baden-Württembergs gefolgt und habe in Anlehnung an den fiktiven Unternehmerlohn die sogenannte ‚Neustarthilfe‘ geschaffen. Die Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns in der bisherigen Form – als zusätzliche Förderung innerhalb der Überbrückungshilfe – sei aus technischen Gründen nicht möglich.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige und Kleinstunternehmer/innen mit weniger als einem Vollzeitbeschäftigten, die nur geringe Fixkosten haben. Diese können im Rahmen der Neustarthilfe einen Zuschuss zu den Betriebskosten für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten, der nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet wird. Insgesamt können Antragstellende für sechs Monate einen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro erhalten. Damit liegt der Bund sogar etwas über der monatlichen pfändungsfreien Obergrenze von 1.180 Euro, die das Land für den fiktiven Unternehmerlohn zugrunde gelegt hatte.
Fortführung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe im ersten Quartal 2021
11. Februar 2021, 12 Uhr
Fortführung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe im ersten Quartal 2021
Die Stabilisierungshilfe I konnte für einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 01. Mai und dem 31. Dezember 2020 beantragt werden.
Die von der Landesregierung beschlossene Fortführung („Stabilisierungshilfe II“) betrifft einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 01. Januar und dem 31. März 2021 und setzt neben den bisherigen Voraussetzungen voraus:
Der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II muss mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der (Bundes-)Überbrückungshilfe III liegen. Außerdem dürfen Antragsteller Stabilisierungshilfe II und Überbrückungshilfe III nicht für den selben Zeitraum beantragen.
In der Sache richtet sich die Stabilisierungshilfe II damit vorrangig an familiengeführte Betriebe, da die Überbrückungshilfe III an die Personalaufwendungen, die Stabilisierungshilfe II hingegen an die Selbständigkeit und die Anzahl der Beschäftigten anknüpft.
Anträge können voraussichtlich ab Kalenderwoche 8 bis zum 28. April 2021 gestellt werden. Wir gehen davon aus, dass die aktualisierte Verwaltungsvorschrift in den nächsten Tagen auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums eingestellt wird.
Überbrückungshilfe III - Neustarthilfe für Soloselbstständige verbessert
10. Februar 2021, 10 Uhr
Überbrückungshilfe III - Neustarthilfe für Soloselbstständige verbessert
Soloselbstständige können durch die Erweiterung im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") in Höhe von max. 7.500 € (bisher 5.000 €) unter verbesserten Anspruchsvoraussetzungen erhalten.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 auf eine Erweiterung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III verständigt.
Eine Erweiterung betrifft auch Soloselbstständige. Sie können nach Angaben der Ministerien im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von max. 7.500 Euro (bisher 5.000 Euro) unter verbesserten Anspruchsvoraussetzungen erhalten.
Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Auch sogenannte unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Davon profitieren insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen.
Detailliertere Informationen zu den Überbrückungshilfen III sowie zur Antragstellung erhalten Sie unter folgenden Links:
Bundesfinanzministerium - Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert
BMWi-Vereinfachung Überbrückungshilfe III -Überblick
BMWi - FAQs
Bundeswirtschaftsministerium/Bundesfinanzministerium: Dezemberhilfe kann von öffentlichen Unternehmen beantragt werden
12. Januar 2021, 15 Uhr
Bundeswirtschaftsministerium/Bundesfinanzministerium: Dezemberhilfe kann von öffentlichen Unternehmen beantragt werden
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt mit, dass die Dezemberhilfe ab sofort online beantragt werden kann.
Die Bundesregierung stellt damit für den bis zum 10.01.2021 verlängerten Novemberlockdown weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen für Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen werden, zur Verfügung. Die Erleichterungen für öffentliche Unternehmen wurden beibehalten.
Parallel zu der Dezemberhilfe wurde auch das Überbrückungsgeld III verkündet. Mit dem Überbrückungsgeld III sollen lediglich Fixkosten, die während des Lockdowns weiterhin anfallen, kompensiert werden. Öffentliche Unternehmen sind hiervon ausgeschlossen. In Bezug auf eventuelle Januarhilfen aufgrund der erneuten Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.01.2021 gibt es bislang keine offizielle Mitteilung.
Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Weiter hat das BMF die FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html) im Zuge der Veröffentlichung der Dezemberhilfe überarbeitet. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben dürfen grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen gewährt werden. Nach dem Beihilferecht gelten prinzipiell zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen als ein Unternehmen, wenn diese miteinander wirtschaftlich verbunden sind, z.B. durch Kontrollbeteiligungen. Allerdings wurden die FAQs dahingehend aktualisiert, dass bei einem kommunalen Unternehmen der maßgebliche Verbund in der Regel auf Ebene der Kommune endet. Dies dürfte zur Folge haben, dass rechtlich selbstständige Unternehmen, die ausschließlich dadurch miteinander verbunden sind, dass dieselbe Gemeinde/Stadt an ihnen beteiligt ist, weiterhin als zwei Unternehmen gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmen keine gegenseitigen Beteiligungen halten. Dies bedeutet, dass der Höchstbetrag von jedem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vollumfänglich ausgeschöpft werden kann.
Wirtschaftsministerium/Finanzministerium: Beteiligungsfonds Baden-Württemberg geht an den Start – Antragstellung ab sofort möglich
23. Dezember 2020, 12 Uhr
Wirtschaftsministerium/Finanzministerium: Beteiligungsfonds Baden-Württemberg geht an den Start – Antragstellung ab sofort möglich
Baden-württembergische Firmen (50 – 250 Mitarbeiter) können ab sofort Anträge auf Unterstützung aus dem Beteiligungsfonds Baden-Württemberg (Rekapitalisierungsmaßnahme) stellen.
Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken. Sie können von dem Beteiligungsfonds zeitlich begrenzt Mittel mit Eigenkapitalcharakter erhalten und so ihre wirtschaftliche Lage konsolidieren. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020, ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg. Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.
Der Beteiligungsfonds stellt insgesamt ein Volumen in Höhe von einer Milliarde Euro für Maßnahmen zur Verfügung. Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro.
Zur Vollständigkeit finden Sie beigefügt die Pressemitteilung (418 KiB).
Wirtschaftsministerium: Landesregierung weitet Hilfen für Unternehmen, Einzelhandel und Start-ups aus
21. Dezember 2021, 16 Uhr
Wirtschaftsministerium: Landesregierung weitet Hilfen für Unternehmen, Einzelhandel und Start-ups aus
Das Landeskabinett hat gestern (15. Dezember) die Verlängerung und Ausweitung weiterer Hilfsprogramme zur Unterstützung von Unternehmen, Einzelhandel, Start-ups und Soloselbständigen in der Corona-Krise beschlossen.
Damit können einige Landeshilfen auch über 2020 hinaus bis Juni 2021 beantragt werden. So werden die Programme „Start-up BW Pro-Tect“ sowie die Krisenberatung Corona verlängert und aufgestockt. Der „Liquiditätskredit Plus“ bei der L-Bank wird verlängert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Pressemitteilung (434 KiB).
Außerordentliche Wirtschaftshilfen
14. Dezember 2020, 8 Uhr
Hinweise des Deutschen Städtetags zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“
Der Deutsche Städtetag gibt weitere Hinweise zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe und den Überbrückungshilfen.
Zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe ist hervorzuheben:
- Auch weiterhin können aus technischen Gründen nur Abschlagszahlungen ausgezahlt werden; diese sollen für Unternehmen auf bis zu 50.000 Euro, für Solo-Selbständige auf bis zu 5.000 Euro erhöht werden.
- Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums muss der Antrag auch bei kommunalen Unternehmen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) gestellt werden.
Corona-Wirtschaftshilfe
Corona: Novemberhilfen - Antragsstart
01. Dezember 2020, 11.30 Uhr
Corona: Novemberhilfen – Antragsstart
Die vom Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) verantworteten Novemberhilfen können seit dem 29.11.2020 beantragt werden.
Nach dem MPK-Beschluss vom 25.11.2020 sollen diese Novemberhilfen auch auf den Dezember ausgeweitet werden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich mit beigefügtem Schreiben zur Konkretisierung der Anwendung der Vollzugshinweisen zu den Novemberhilfen an das BMF gewendet. Dabei geht es insbesondere um das Antragsverfahren, die die Auslegung des Begriffs „Öffentliche Unternehmen“ sowie das Konsolidierungsgebot bezüglich der Umsätze für Sparten eines Unternehmens.
Weitere Informationen zur Novemberhilfen finden Sie unter
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html
Weitere Informationen zur Wirtschaftsförderung während der Pandemie finden Sie unter
https://www.gemeindetag-bw.de/mitgliederbereich/materialien/coronavirus-wirtschaftsf%C3%B6rderung
Verlängerung der Bundesregelungen zu Bürgschaften, Kleinbeihilfen und Darlehen für Unternehmen
01. Dezember 2020, 11 Uhr
Verlängerung der Bundesregelungen zu Bürgschaften, Kleinbeihilfen und Darlehen für Unternehmen
Die Europäische Kommission hat am 19. November 2020 die Verlängerung der bereits bestehenden Bundesregelungen genehmigt.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat daraufhin folgende Maßnahmen ergriffen:
• Die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ wurde bis 30.06.2021 verlängert.
• Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ wurde bis 30.06.2021 verlängert. Gleichzeitig wurde die Bestimmung aufgenommen, dass Beihilfen, die aufgrund dieser Regelung gewährt und spätestens bis zum 30.06.2021 zurückgezahlt werden, nicht auf den Höchstbetrag von 800.000 Euro angerechnet werden.
• Die „Bundesregelung Darlehen 2020“ wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.
• Die „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.
Die Europäische Kommission weist in der genannten Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass mit der Rahmenregelung auch die Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ermöglicht wird.
Folgende Regelungen finden Sie hier zum Download:
• Die Bundesregelung Bürgschaften (1,8 MiB)
• Die Bundesregelung Kleinbeihilfen (131 KiB)
• Die Bundesregelung Darlehen (125 KiB)
• Die Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen (486 KiB)
Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen des Bundes mit besonderer Unterstützung von Soloselbstständigen auch im Kulturbereich
20. November 2020, 9.30 Uhr
Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen des Bundes mit besonderer Unterstützung von Soloselbstständigen auch im Kulturbereich
Die bisherige Überbrückungshilfe II des Bundes wird über das Jahresende 2020 hinaus verlängert und erweitert.
Die Überbrückungshilfe III hat nun eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Zu diesem Überbrückungsprogramm gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Davon sollen insbesondere Soloselbstständige aus dem Kunst und Kulturbereich profitieren.
Das auslaufende Überbrückungshilfeprogramm II wird im Folgeprogramm Verbesserungen beispielsweise bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen erfahren. Bei der Höhe sind anstatt von bislang max. 50.000 EUR pro Monat künftig bis zu 200.000 EUR pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Zu den betroffenen Unternehmen sollen explizit auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten gehören, wozu beispielsweise auch Jugendherbergen, Pensionen und Konzerthallen zählen.
Ebenso hat der Bund den Impuls der Landesregierung aufgenommen, das bereits zu Beginn der Pandemie entstandene baden-württembergische Modell zur erweiterten Unterstützung von Soloselbstständigen in die Überbrückungshilfe III zu übernehmen. Demzufolge können Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt. Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. Der Zuschuss soll, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen, nicht zurückzuzahlen sein.
Weitere Informationen, auch zum Programmstart können Sie unter den Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html und des Bundesministeriums der Finanzen unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html
entnehmen.
Abschlagszahlungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“
16. November 2020, 10 Uhr
Abschlagszahlungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“
Der Deutsche Städtetag teilte uns mit, dass die Bundesregierung das Verfahren zur Auszahlung der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ finalisiere.
Erste Abschlagszahlungen sollen noch im November erfolgen. Hierzu führt der Deutsche Städtetag aus:
1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro.Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgen elektronisch, wie bereits mitgeteilt, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. Die Antragstellung soll nach dem bisherigen Plan der Bundesregierung ab dem 25. November 2020 möglich sein.
4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 – Abschlagszahlungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (300 KiB)
November-Hilfen des Bundes auch für öffentliche Unternehmen
13. November 2020, 11 Uhr
November-Hilfen des Bundes auch für öffentliche Unternehmen
Die Hilfen bieten eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Hervorzuheben ist, dass die Hilfen entsprechend der Forderung des DStGB auch von öffentlichen, mithin auch kommunalen Unternehmen in Anspruch genommen werden können. So besteht insbesondere im kommunalen Kultur- und Veranstaltungsbereich wie Theatern, Konzerthäusern, aber auch bei Messen, Kongresszentren oder Einrichtungen im Tourismus- und Freizeitbereich ein besonderer Unterstützungsbedarf.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
November-Hilfen des Bundes auch für öffentliche Unternehmen (106 KiB)
Der Bund hat die Rahmenbedingungen der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 veröffentlicht.
Eckpunkte zur geplanten Umsetzung der "außerordentlichen Wirtschaftshilfe"
10. November, 14 Uhr
Eckpunkte zur geplanten Umsetzung der "außerordentlichen Wirtschaftshilfe"
Auch indirekt betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Auf die Bemessung der Wirtschaftshilfe werden andere staatliche Leistungen (z.B. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld) angerechnet. Trotz der Schließung erzielte Umsätze werden angerechnet, wenn sie 25 Prozent des Umsatzes des Vergleichsmonats überschreiten. Für Gaststätten gilt eine Sonder-regelung: Der erstattungsfähige Umsatz des Vergleichsmonats ist auf solche Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Umfasst sind damit die in den Räumlichkeiten der Gaststätte verzehrten Speisen und Getränke. Im Gegenzug werden Umsätze, die im November durch Außer-Haus-Verkäufe sowie Abhol- und Lieferdienste erzielt werden, nicht angerechnet.
Nähere Informationen finden Sie unter außerordentliche Wirtschaftshilfe (313 KiB)
Außerordentliche Wirtschaftshilfen und Überbrückungshilfe III
30. Oktober 2020, 12 Uhr
Außerordentliche Wirtschaftshilfen und Überbrückungshilfe
Die Bundesminister für Finanzen Olaf Scholz und Wirtschaft, Peter Altmaier, haben heute Nachmittag in einer Pressekonferenz erste Details zu den geplanten Hilfen für die Wirtschaft bekannt gegeben.
Wie im MPK-Beschluss mitgeteilt (Ziffer 11 und 12) soll es für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, (Solo-) Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geben. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (Fixkosten November 2019) für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Für Unternehmen über 50 Mitarbeiter ist eine Erstattung bis zur beihilferechtlichen Grenze geplant. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sollen analog zu den aktuellen Überbrückungshilfen über das digitale Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten für die betroffenen Unternehmen beantragt werden können. Die Abstimmung zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium sind abgeschlossen und werden aktuell in Förderrichtlinien überführt und mit den Ländern sowie der EU-Kommission abgestimmt. Mit einer Antragsstellung ist in „einigen Tagen“ zu rechnen.
Die Überbrückungshilfen II sollen verlängert und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden. Diese Überbrückungshilfen III sollen ab Dezember/Januar beispielweise von der Kultur- und Veranstaltungsbranche und den Soloselbstständigen abrufbar sein.
Der bestehende KfW-Schnellkredit für Unternehmen (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/) wird für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftige geöffnet und angepasst.
Stabilisierungshilfe für Gaststätten und Hotels
Stabilisierungshilfe für Gaststätten und Hotels
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe wird bis zum Jahresende verlängert und für weitere Betriebe geöffnet.
Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut: „Die Branche bereitet sich auf schwierige Monate vor. Durch die Verlängerung der Hilfe unterstützen wir sie genau dann. Auch Betriebe, die nur teilweise gastgewerblich tätig sind, können nun profitieren“
Tourismusminister Wolf: „Der Gastronomie und Hotellerie stehen nochmals sehr harte Wochen bevor. Anpassung des Sofortprogramms an die gemachten Erfahrungen richtig und wichtig“
Das Kabinett hat heute (15. September) die Verlängerung und Ausweitung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen. Anträge können künftig bis 20. November 2020 gestellt und bei der Berechnung des dreimonatigen Förderzeitraums auch der Dezember herangezogen werden. Außerdem können auch solche Betriebe durch das Programm unterstützt werden, die zwischen mindestens 30 und 50 Prozent ihres Einkommens ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen.
Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut betonte: „Das Hotel- und Gastgewerbe ist nicht nur ein bedeutender Wirtschaftsfaktor im Land, sondern auch essenziell für die Lebensqualität und das Miteinander der Menschen im Land. Ich beobachte die Situation in dieser Branche allerdings mit Sorge. Deshalb müssen wir unsere Betriebe weiterhin unterstützen. Mit dem sich abzeichnenden Ende der Außengastronomie- und Feriensaison stehen viele Betriebe vor schwierigen Herbst- und Wintermonaten. Durch die Verlängerung der Antragsfrist können sie genau dann von der Stabilisierungshilfe Gebrauch machen. Mit der Aufnahme des Dezembers in den Förderzeitraum nutzen wir den bundesrechtlichen Spielraum für Corona-Notprogramme zeitlich voll aus“, erklärte die Ministerin. Die Erfahrungen der ersten zwei Monate im Förderzeitraum hätten zudem gezeigt, dass auch viele Unternehmen, die nur teilweise gastgewerblich tätig seien, ähnlich schwer von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sein könnten wie klassische Betriebe der Branche. Dies betreffe beispielsweise Bäckereien mit Cafés oder Metzgereien mit Cateringservice. „Die jetzt beschlossene Absenkung der Eintrittsschwelle ist daher richtig und wichtig, denn sie eröffnet diesen Betrieben nun ebenfalls die Möglichkeit, von dem Programm zu profitieren“, so Hoffmeister-Kraut.
Tourismusminister Dr. Guido Wolf sagte: „Die Corona-Pandemie mit allen ihren Folgen hat den Tourismus sowie Gastronomie und Hotellerie im Land hart getroffen. Allerdings haben sich die Einbußen sehr unterschiedlich entwickelt. Vor allem Freiluftgastronomie und Hotelbetriebe in und um bekannte Ferienregionen konnten über den Sommer teilweise etwas durchatmen und sich wieder über Gäste freuen.“ Demgegenüber seien der Städtetourismus und vor allem das Geschäftsreisensegment nach wie vor brutal getroffen. Alle Erfahrungen des Sommers deuteten darauf hin, dass aber, sobald die Temperaturen sinken und das Wetter schlechter würde, Gastronomie und Hotellerie nochmals sehr harte Wochen bevorstünden. Viele Menschen seien im Freien aktiv und besuchten draußen Gastronomiebetriebe. Vor Begegnungen in geschlossenen Räumen hätten viele nach wie vor großen Respekt. „Daher ist es richtig und wichtig, dass wir das Sofortprogramm an die in den vergangenen Wochen gemachten Erfahrungen anpassen. Viele Betriebe haben in den vergangenen Jahren viel investiert, teilweise gefährdet die Krise die Aufbauarbeit mehrerer Generationen in den Familienbetrieben“, so Wolf.
Weitere Informationen
Die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe erhalten gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die unmittelbar infolge der Corona Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Der Liquiditätsengpass wird auf Basis des betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands des Antragsstellers berechnet. Antragsteller müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt, als Freiberufler oder Soloselbständige zusätzlich im Haupterwerb tätig sein.
Betriebe, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, erhalten wie bislang für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Für Betriebe, die zwischen mindestens 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erwirtschaften, wird eine neue Förderstufe eingeführt. Sie erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 2.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Bisher endete die Antragsfrist am 30. September 2020. Bei der Berechnung des dreimonatigen Förderzeitraums konnte maximal der November herangezogen werden. Zudem konnten nur Betriebe die Hilfe beantragen, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen.
Für die Beantragung müssen Antragsteller das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit einer Liquiditätsplanung unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Die Liquiditätsplanung muss beispielsweise von einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin geprüft und bescheinigt werden. Das Antragsformular und das Bescheinigungsformular finden sich auf der Website des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/stabilisierungshilfe-HOGA.
Der Branchenverband DEHOGA sowie die Industrie- und Handelskammern im Land bieten auch für Nichtmitglieder Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung. Die Industrie- und Handelskammern nehmen außerdem die Anträge an und prüfen sie vor. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch die L-Bank.
Übersicht
Übersicht Corona-Unterstützungsprogramme im Bereich Kultur
Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg e.V. hat auf ihrer Homepage eine Übersicht zu aktuellen Unterstützungsprogrammen erstellt.
Diese ist abrufbar unter: https://laks-bw.de/index.php?id=462
Einladung zur digitalen Veranstaltung
Einladung zur digitalen Veranstaltung
Einladung zur digitalen Veranstaltung "Regionale Strategien zum Neustart der Wirtschaft - Wie kommen wir aus der Corona-Krise?"
Erfahrungsberichte aus verschiedenen Regionen Europas mit Einblicken aus Brüssel und Baden-Württemberg Montag, 14. September 2020, 14:00 – 16:30 Uhr
Weitere Informationen finden Sie hier (361 KiB)
Land stockt Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auf
Land stockt Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auf
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau teilt mit: "Unternehmen und Soloselbständige können die Überbrückungshilfe Corona des Bundes in den nächsten Tagen beantragen. Bereits ab heute können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html registrieren. Die Abwicklung und Auszahlung der Hilfen übernehmen die Bundesländer.
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Mit dieser Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Gastronomie- und Hotelbetrieben eine weitere finanzielle Hilfe gewährt werden, um weiterhin andauernde Liquiditätsengpässe zu kompensieren und die wirtschaftliche Existenz dieser Unternehmen zu sichern.
Weitere Informationen, Antragsformulare und Hilfestellungen erhalten Sie unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/
Telefonisch berät die IHK Südlicher Oberrhein unter 0761 / 3858-823 und 0761 / 3858-824.
Corona-Verordnung Einzelhandel: Beschränkung auf eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche ist unwirksam
Corona-Verordnung Einzelhandel: Beschränkung auf eine Person pro 20 m² Verkaufsfläche ist unwirksam
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Eilantrag gegen die in der Corona-Verordnung Einzelhandel geregelte Richtgröße von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten) stattgegeben.
Der VGH hat die entsprechende Vorschrift (§ Abs. 3 Satz 2) der Corona-Verordnung Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gebot der Bestimmtheit von Normen verlange, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssten, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen könne, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne. Diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genüge die Vorschrift nicht.Mit der nicht weiter erläuterten Verwendung des Begriffes „Richtgröße“ sei bereits nicht ausreichend klar, ob die damit in Bezug genommene Relation von Verkaufsfläche und Personenzahl als verbindliche Vorgabe oder lediglich als anzustrebendes Ziel mit Abweichungsmöglichkeit oder gar als gänzlich unverbindlicher Orientierungswert zu verstehen sein solle.
Der Weg für ein Corona Soforthilfepaket II in Höhe von 1,5 Milliarden Euro ist freigemacht
Diese Woche wurde der Weg für ein Corona Soforthilfepaket II in Höhe von 1,5 Milliarden Euro freigemacht, mit dem die Wirtschaft unterstützt wird.
Das Corona Soforthilfepaket II beinhaltet folgendes:
- Ein branchenoffener Soforthilfefonds in Höhe von 775 Millionen Euro, mit dem gezielt kleinen und mittleren Unternehmen geholfen wird
- 330 Millionen Euro steht an Soforthilfe für die Gastronomie und Hotellerie zur Verfügung.
- Mit 240 Millionen Euro werden der öffentlichen Nahverkehr und die mittelständischen Busunternehmen unterstützt.
- Für den Masterplan Kultur werden 50 Millionen Euro bereitgestellt.
- Vereine werden mit 50 Millionen Euro Soforthilfe unterstützt – sowohl im Sport, in der Amateurmusik, im Naturschutz oder im sozialen Bereich.
- Für den digitalen Fernunterricht werden 65 Millionen Euro bereitgestellt, damit mehr Schülerinnen und Schüler über digitale Endgeräte verfügen können.
Interpretationshilfe für Gastronomiebetriebe
Für Gastronomiebetriebe wurden Anregungen und Hinweise zur Wederöffnung der Speisewirtschaften erstellt. Deshalb hat der Gemeindetag eine Interpretationshilfe für Gastronomiebetriebe (155 KiB) erstellt, den Sie hier zum Download finden.
Beteiligungsfonds für Unternehmen
Die Landesregierung hat am 12. Mai ein Rahmenkonzept für einen baden-württembergischen Beteiligungsfonds auf den Weg gebracht. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken, um diese kreditwürdig zu machen, auch zukünftig deren Liquidität zu ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus zu sichern. Das Land führt dazu den Unternehmen zeitlich begrenzt Eigenkapital zu oder setzt Finanzierungsinstrumente mit Eigenkapitalcharakter ein und ergänzt damit andere Programme sinnvoll.
„Wir investieren 1 Milliarde Euro in den Beteiligungsfonds, um unsere Volkswirtschaft zu stabilisieren, Arbeitsplätze zu erhalten und unser industrielles Ökosystem mit vielen kleinen und mittleren Unternehmen passgenau zu unterstützen“, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann.
Die Instrumente des Beteiligungsfonds umfassen Maßnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro. Die Mindestbeteiligungshöhe pro Unternehmen wird 800.000 Euro betragen. Mit dem heutigen Beschluss des Kabinetts können die weiteren Schritte eingeleitet werden.
Weitere Informationen
Der Beteiligungsfonds ist kein direktes Kriseninstrument, sondern eine Maßnahme, um die Unternehmen im Anschluss an die Krise stabiler zu machen.
Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die Maßnahmen werden zudem an konkrete von der EU vorgegebene Kriterien geknüpft.
Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Auch die Laufzeit des Beteiligungsfonds richtet sich nach von der EU-Kommission vorgegebenen Fristen. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.
Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern, die für die baden-württembergische Wirtschaft eine besondere Relevanz haben. Ein Argument kann auch sein, dass es sich um einen wichtigen Arbeitgeber in einem strukturschwachen Raum handelt und es durch eine Insolvenz erheblich negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gibt. Möglich wäre zum Beispiel die Beteiligung bei einem Hidden Champion aus dem Mittelstand, dessen Geschäftsmodell grundsätzlich gesund ist, der jedoch aufgrund von Einnahmeausfällen im Zuge der Krise in Liquiditäts-schwierigkeiten geraten ist. Das Eigenkapital erleichtert ihm den Zugang zu Krediten, um nach der Krise wieder hochfahren und Investitionen tätigen zu können.
Um den Beteiligungsfonds umsetzen zu können, wird das Land eine Zuführung in ein Sondervermögen vornehmen, das sich aus der Rücklage für Haushaltsrisiken finanziert. Die Einrichtung des Fonds wird insbesondere wegen der Umsetzung der rechtlichen Voraussetzungen noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Handlungshilfe für Betriebe
Das Corona-Virus erfordert noch einmal besondere Anstrengungen zum Schutz aller Personen im Betrieb. Am 16.04.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard vorgestellt, welcher unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1 abrufbar ist.
Die Unfallkasse hat diese allgemeinen Arbeitsschutzstandards auf die Anforderungen bei der Arbeit konkretisiert. In unserer „Handlungshilfe Prävention während der Corona-Pandemie“ (419 KiB) finden Sie als Hilfestellung verschiedene Informationen, die einen bestmöglichen Schutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie und damit bestmöglichen Arbeitsschutz ermöglichen.
Branchenspezifische Informationen zu den Themen Sicherheit und Gesundheit während der Corona-Krise finden Sie auch unter: https://www.ukbw.de/coronavirus
Soforthilfe Corona – neue Formulare ab 09. April verfügbar
Das Land hat die Soforthilfen des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte in das bereits laufende Landesprogramm integriert
Die neuen Formulare finden Sie zentral auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona
Übersicht über Wirtschaftshilfen
Der Deutsche Städtetag hat eine Übersicht über die Wirtschaftshilfen (284 KiB) in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengestellt.
Diese Übersicht erhalten Sie hier zum Download.
Folgende Einrichtungen haben geöffnet bzw. sind geschlossen
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maß-nahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung). Hier finden Sie eine Auflistung, die als ergänzende Auslegungshinweise (70 KiB) dient, welche Einrichtungen nach der Corona-Verordnung nicht mehr betrieben werden würfen.
PowerPointPräsentation zur Videokonferenz
03. April 2020, 13 Uhr
PowerPointPräsentation zur Videokonferenz
Die PowerPointpräsentation (1,6 MiB) zur gestrigen Videokonferenz mit Gemeindevertretern und Gewerbetreibenden können Sie sich hier ansehen.
Aktuelle Informationen zum Thema Schutzausrüstung
03. April, 11 Uhr
Aktuelle Informationen zum Thema Schutzausrüstung
Mit Hochdruck arbeitet die Landesregierung an der Beschaffung von Schutzmasken, von weiterer persönlicher Schutzausrüstung (Schutzanzüge, -brillen, -handschuhe etc.) und invasiver sowie nicht-invasiver Beatmungsgeräte.
Dies ist für eine gute und sichere medizinische sowie pflegerische Versorgung der Erkrankten im Land unabdingbar.
Sie können dem Land Unterstützung bei der Beschaffung beziehungsweise Herstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) anbieten oder verfügen über entsprechende Kontakte?
Dann wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die dafür zentral zuständige „Task-Force Beschaffung“ im Ministerium für Soziales und Integration:
Telefonnummer: 0800 67 38 311
Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 07:00-22:00 Uhr, Samstag und Sonntag von 09:00-18:00 Uhr
E-Mail-Adresse: Angebote-Corona@sm.bwl.de
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutzhygiene/informationen-zu-coronavirus/aktuelles-schutzausruestung/
Flexibilisierung der Kurzarbeit
Flexibilisierung der Kurzarbeit
Die Bundesregierung hat die Antragstellung für Kurzarbeit flexibilisiert.
- Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
- So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen.
- Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet.
- Das Kurzarbeitergeld kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld
Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.
Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.
Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern
Unternehmen können aufgrund der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.
b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.
c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.
Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/ .
Steuerliche Erleichterungen
Steuerliche Erleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
- Zinslose Stundungen mit erlassenen Säumniszuschlägen und Aussetzung der Vollstreckung ohne strengen Voraussetzungen für Nachweise. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
- Darüber hinaus können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag gesenkt werden. Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.
- Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 können herabgesetzt werden. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Dabei geht es um eine Sonderzahlung für eine Dauerfristverlängerung, mit der die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat nach hinten geschoben wird. Man zahlt also eine Art Abschlag, um erst später abrechnen zu müssen.
- Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung.
Antragstellung
Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig.
Für die Anträge auf Stundungen steht auf den Webseiten der Finanzämter in Baden-Württemberg ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, um eine schnelle, unbürokratische und praktikable Handhabung für alle Beteiligten zu gewährleisten. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg.
Corona-Soforthilfeprogramm
Corona-Soforthilfeprogramm
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden unbürokratisch und schnell mit einem Zuschuss unterstützt.
Wie sieht die Förderung aus und wer erhält sie?
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.
Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle.
- 9.000 Euro für Antragsberechtigte Soloselbstständige
- 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.
Nach der Verwaltungsvereinbarung gilt ein Liquiditätsengpass als nachgewiesen, wenn der Antragssteller versichert, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Es erfolgt keine Prüfung des Privatvermögens.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Verfahren: Wie kommt man an die Förderung?
Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter. Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleine Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe. Corona-Hotline des Wirtschaftsministeriums für Unternehmen in Baden-Württemberg von 9 bis 18 Uhr, jeweils von Montag bis Freitag unter Tel. 0800 40 200 88
Das Antragsformular (213 KiB) erhalten Sie hier zum Download.
Das ausgefüllte Antragsformular muss unter www.bw-soforthilfe.de hochgeladen werden.
Die Richtlinie zum Sofortprogramm (72 KiB) finden Sie zum Download.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Einladung zur Videokonferenz unter Gewerbetreibenden
Gerade in dieser schwierigen und außergewöhnlichen Zeit möchten wir mit unseren Gewerbetreibenden in Kontakt bleiben.
Leider ist das aktuell persönlich nicht möglich. Eine gute und einfache Alternative für den persönlichen Kontakt stellt die Videokonferenz dar.
Deshalb möchten wir Ihnen gerne anbieten, in einer Videokonferenz am Donnerstag, 02.04.2020 um 19 Uhr gemeinsam die aktuell auftauchenden Probleme zu sammeln und uns gegenseitig austauschen. Wir würden gerne einen kurzen Überblick über Fördermöglichkeiten für Gewerbebetriebe geben, Maßnahmen der Gemeinde Friesenheim vorstellen und von Ihnen erfahren, wie wir als Gemeinde am besten unterstützen können.
Auch wenn wir vielleicht nicht alle Fragen sofort beantworten können, geht es uns darum, Ihren Input zu sammeln, die Probleme zu erkennen und an geeigneter Stelle (Kreistag, Landes- und Bundesebene) einzubringen. Für uns wäre auch interessant, wie viel Sie bereits über andere Stellen zu möglichen Unterstützungsangeboten für Ihren Betrieb erfahren haben.
Die Videokonferenz findet nächste Woche Donnerstag, 02.04.2020 um 19 Uhr statt.
Um an der Online-Sitzung aktiv teilnehmen zu können, benötigen Sie lediglich einen Laptop/PC/Handy/Tablett (optional Kamera) mit Mikrofon.
Sofern Sie an dem Treffen teilnehmen wollen, schicken wir Ihnen einen Link zu, über den Sie per Mausklick die notwendige Software (wir nutzen die „Zoom-App“) einfach herunterladen können.
Ebenso bekommen Sie von uns am Tag des Meetings die Zugangsdaten zugesandt.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich mit uns auf diesen neuen Weg der Kommunikation begeben. Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen dabei einige Informationen mitgeben können.
Wenn Sie an dieser virtuellen Sitzung teilnehmen möchten, dann geben Sie uns bitte Rückmeldung bis Dienstag, 31. März per Mail an jedel@friesenheim.de, damit wir Ihnen die Zugangsdaten rechtzeitig übermitteln können.
Es wäre auch schön, wenn Sie uns Ihre Fragen vorab per Mail an jedel@friesenheim.de zukommen lassen könnten.
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
Onlineangebote von Gewerbetreibenden
Sehr geehrte Gewerbetreibende,
um Sie zu Zeiten der Coronakrise bestmöglich zu unterstützen, bieten wir Ihnen im Rahmen der Wirtschaftsförderung die Möglichkeit, Ihre Online-Dienste auf der Gemeindehomepage und im Blickpunkt zu bewerben.
Wir möchten mit dem Angebot der Liefer- und Abholservice-Plattform für alle Gastronomiebetriebe und Gewerbetreibende dazu beitragen, dass Sie trotz der Schließungen Ihren aktuellen Service in der Gemeinde Friesenheim bekannt geben können und so gut durch die ungewisse Zeit kommen.
Wenn Sie auf die Liste aufgenommen werden möchten, dann wenden Sie sich bitte an rathaus@friesenheim.de oder telefonisch 07821/6337-101 bei Frau Volk.
Für Gastronomiebetriebe
Es besteht weiter die Möglichkeit, sich auf der ortenauweiten Plattform Orderino anzumelden. Diese Zielgruppen können auf https://orderino.de/partner/ ihre Liefer- und Abholoptionen veröffentlichen. Dies hilft Anbietern und Kunden enorm, um sich einen regionalen Überblick zu verschaffen. In der aktuellen Situation verzichtet das Unternehmen (bis mind. 15. Juni 2020) auf Gebühren. Alle Angebote können kostenfrei eingetragen werden.
Das Landratsamt hat ebenfalls eine kreisweite Plattform für Gastronomiebetriebe eingerichtet unter www.ortenau-tourismus.de/zusammenhalten.
Auswirkungen der Corona-Verordnung
Das Land Baden-Württemberg hat mit der Corona-Verordnung vom 17. März verfügt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels ab sofort zu schließen sind.
Ausgenommen davon sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Ebenfalls geschlossen werden müssen Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Bitte prüfen Sie, ob Ihr Betrieb von den Schließungen betroffen ist und treffen Sie die entsprechenden Maßnahmen.
Anbei finden Sie die vollständige Corona-Verordnung (48 KB), die entsprechenden Regelungen zum Einzelhandel finden Sie unter § 4 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 3.
Hinweis der Gemeinde Friesenheim zu § 4:
Handwerksbetriebe im Sinne der Handwerksordnung und Dienstleistungsbetriebe sind hiervon nicht betroffen. Angeschlossene Verkaufsstellen müssen entsprechend der Regelungen in § 4 CoronaVO geschlossen werden.
Die Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sichergestellt sind.
Wichtige Kontakte für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Die Wirtschaftsregion Ortenau (WRO) hat eine Zusammenfassung mit Ratschlägen von Unternehmensberatungen erstellt, die als ein erster Leitfaden für das sofortige Handeln (849 KB) gesehen werden kann.
Wir hoffen, dass wir Ihnen auf dieser Seite den ein oder anderen neuen interessanten Gedanken mit auf den Weg geben können.
Die Gemeinde Friesenheim wünscht Ihnen in dieser dynamischen Zeit alles Gute und bedankt sich schon vorab für die Einhaltung und Beachtung der weitreichenden Maßnahmen.
Bei Fragen und Anregungen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.
Corona-Krise und die Landwirtschaft
Die Corona-Krise stellt auch die Landwirtschaft vor besondere Herausforderungen. Diese ist hier aktuell in drei Bereichen betroffen:
- Lebensmittelversorgung
- Sicherstellung von Saisonarbeitskräften
- Finanzielle Hilfe für Betriebe
Erste Informationen rund um die Landwirtschaft (365 KB) finden Sie hier zum Download.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/