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Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
Grundwasserwärmepumpe - wasserrechtliche Erlaubnis beantragen
Bei günstigen Grundwasserverhältnissen können zur Gewinnung von Wärme Grundwasserbrunnen verwendet werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Grundwasser wird dabei im Gegensatz zu den Erdwärmesonden über einen Förderbrunnen erschlossen, direkt über eine Wärmepumpe geleitet und über einen Schluckbrunnen dem Grundwasservorkommen wieder zugeführt.
Bei einer solchen Grundwasser-Wärmepumpen-Anlage sind daher in der Regel zwei Brunnen notwendig. Förder- und Schluckbrunnen müssen in ausreichendem Abstand zueinander in Grundwasserfließrichtung liegen, um einen "Temperaturkurzschluss" und eine damit verbundene Abnahme der Wärmeentzugsleistung zu verhindern.
Die Grundwassernutzung erfordert nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Versagungsgründe sind:
- Das Grundstück befindet sich in den Zone I, II und III bzw. III A eines Wasserschutzgebietes.
- Auf dem Grundstück befindet sich eine Altlast, Altlastverdachtsfläche oder schädliche Bodenveränderung.
- Im Abstrom befindet sich eine zugelassene Anlage, die hydraulisch oder thermisch beeinträchtigt wird.
Hinweis:
In der weiteren Schutzgebietszone III B sind in der Regel der Bau und Betrieb von Grundwasserwärmepumpen mit einem Zwischenkreislauf und Wasser als Wärmeträgerflüssigkeit möglich.
Verfahrensablauf
Dem Antragsteller wird empfohlen, das geplante Vorhaben mit der Wasserbehörde abzustimmen und zu klären, ob die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Grundwasserwärmepumpenanlage gegeben sind.
Je nach Kenntnis der hydrogeologischen Gegebenheiten und der Grundwasserdaten kann das Wasserrechtsverfahren in zwei Schritten oder zusammengefasst in einem Schritt erfolgen.
1. Schritt: Anzeige der Bohrung bzw. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die geplanten Pumpversuche
2. Schritt: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Grundwasserwärmepumpe
Sind das Grundwasserdargebot und die Zusammensetzung des Grundwassers (Schadstoffwerte, Eisen und Mangan) bekannt und für den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe geeignet, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Die Bohranzeige ist dann Bestandteil des Wasserrechtsantrags.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Hinweise
Weitere Infos zu Fragen der Energieversorgung oder Wärmepumpen allgemein siehe bei:
Ortenauer Energieagentur GmbH
Wasserstr. 17
77652 Offenburg
Tel.: 0781 924619-0
http://www.oea-gmbh.de
info@ortenauer-energieagentur.de
Bundesverband WärmePumpe (BWP) e.V.
Charlottenstr. 24
10117 Berlin
Fax: 030 20833356
http://www.waermepumpe.de
info@waermepumpe.de
Weitere Infos zu Planung, Genehmigungspraxis, Bau und Betrieb von Grundwasserwärmepumpen siehe:
Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Grundwasserwärmepumpen vom Umweltministerium Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Das Land erhebt nach den § 100 bis § 104 Wassergesetz für das Zutagefördern von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt (Wasserpfennig).
Die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zu Heiz- und Kühlzwecken von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird, ist vom Wasserentnahmeentgelt befreit.
Rechtsgrundlage
Erdaufschlüsse: § 49 WHG, § 43 WG
Wasserrechtsverfahren: § 9 (1) Ziff. 5 WHG; § 8 (1) WHG; § 10 WHG
Wasserentnahmeentgelt: § 100 bis § 104 WG