Bürgerservice - Dienstleistungen online oder vor Ort
Das Rathaus Friesenheim bietet den Bürgerinnen und Bürgern viele Dienstleistungen an.
Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit ausländischer Berufsausbildung – Approbation beantragen
Die Approbation berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Sie können unter Umständen auch zunächst eine zeitlich und fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis erhalten.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/ Ärztin bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt bei im Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) erworbener Berufsqualifikation
Zuständige Stelle
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ausländischer Berufsabschluss als
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Apotheker oder Apothekerin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und Fachsprachkenntnisse mindestens Niveau C1, bestätigt durch eine Prüfung der jeweiligen Berufskammer
Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine rechtliche Bedeutung.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Approbation, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Prüfung teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle
Automatische Anerkennung (nicht für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten):
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten wie z.B. der Schweiz gilt in der Regel:
Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung/Interessensbekundung des künftigen Arbeitgebers oder Nachweise für enge familiäre Bindungen, ein Beratungsnachweis bzw. sog. Standortvermerk; bei vorheriger Antragstellung und Wohnsitz in einem anderen Bundesland: Stellenzusage
- Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbe-scheinigung)
- Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
- Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.)
- Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts mindestens auf Niveau B2 (kann nachgereicht werden)
- Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Formlose Erklärung, dass es in keinem Land eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung oder einen Strafbefehl gegeben hat
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/„Certificate of Good Standing“ aus dem Land, in dem der Beruf derzeit ausgeübt wird bzw. zuletzt ausgeübt wurde;
- falls der Beruf noch nicht ausgeübt wurde: formlose Erklärung, dass der Beruf noch nicht ausgeübt wurde
- Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Senden Sie ausschließlich amtlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine amtlich beglaubigte Kopie in der Originalsprache und eine amtlich beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Kosten
- EU: 300,00 EUR
- EU vor Beitrittsdatum: 350,00
- Drittstaaten: 450,00 EUR
Bei Mehraufwand kann sich die Verwaltungsgebühr erhöhen.
Bearbeitungsdauer
- Automatisches Anerkennungsverfahren: in der Regel weniger als drei Monate
- Sonst: mehrere Monate
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Hinweise
Zum Nachweis der Fachsprachkenntnisse auf Niveau C1 müssen Sie eine Prüfung bei der jeweiligen Heilberufekammer ablegen. Die zuständige Stelle meldet Sie hierfür bei der Kammer an, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen wird.
Die Sprachprüfung kostet:
- EUR 250,00 für Apothekerinnen und Apotheker
- EUR 420,00 für Ärztinnen und Ärzte
- EUR 450,00 für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen sollten, können Sie die Prüfung wiederholen. Sie müssen aber für jede Prüfung wieder die Gebühr bezahlen.
Sie müssen Ihre Sprachkenntnisse nicht nachweisen, wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse haben:
- einen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule
- einen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule
- einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständige Stelle und die jeweilige Heilberufekammer.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
- Bundesärzteordnung
- Approbationsordnung für Ärzte
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- Approbationsordnung für Zahnärzte
- Bundesapothekerordnung
- Approbationsordnung für Apotheker
- Psychotherapeutengesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Freigabevermerk
04.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg