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Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind der Strahlenschutzverantwortliche, der Vertretungsberechtige oder der Strahlenschutzbevollmächtigen. Sie haben den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung hier online erledigen:
- Füllen Sie das angebotene Formular aus.
- Laden Sie entsprechend des vorliegenden Falles den Nachweis über die Entsorgung, den Verbleib oder die Funktionsuntauglichkeit der Röntgeneinrichtung hoch.
Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument .
Fristen
Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Entsorgung oder
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
- Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk
21.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg