Lebenslagen
Lebenslagen aus Service-BW
Berufsschule
Die Berufsausbildung im dualen System findet an zwei Orten statt: im Betrieb und in der Berufsschule.
In den Betrieben wird die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt, die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen zu ermöglichen.
Für Jugendliche besteht bis zum 18. Lebensjahr Berufsschulpflicht, wenn sie
- ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und
- keine weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen.
Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsausbildungsverhältnis vor Ende des Schuljahres beginnen, in dem sie 18 Jahre alt werden, sind berufsschulpflichtig, bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist.
Es gibt:
- gewerbliche Berufsschulen
- kaufmännische Berufsschulen
- hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschulen
- landwirtschaftliche Berufsschulen
Die Berufsschule findet in der Regel an ein bis zwei Tagen pro Woche statt, möglich ist aber auch Blockunterricht (wochenweise). Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule nimmt in der Regel der Ausbildungsbetrieb vor.
Die betriebliche Berufsausbildung beginnt in der Regel nach Ende der Sommerferien und dauert - je nach Ausbildungsberuf - zwei bis dreieinhalb Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreicht wird, hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Schulabschlüssen oder bei einer Umschulung für Erwachsene möglich. Zudem können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Die Ausbildung wird abgeschlossen mit der Berufsschulabschlussprüfung sowie:
- im Handwerk mit der Gesellenprüfung,
- in der Industrie mit der Facharbeiterprüfung,
- im kaufmännischen Sektor und in weiteren Dienstleistungssektoren mit der Gehilfenprüfung.
Vertiefende Informationen
- Ausführliche Beschreibungen über die Ausbildungsberufe des dualen Systems finden Sie unter BERUFENET (Bundesagentur für Arbeit) und im Onlineangebot des Bundesinstitutes für Berufsbildung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Lernorte der Berufsbildung
- § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 45 Zulassung in besonderen Fällen
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG):
- § 77 Beginn der Berufsschulpflicht
- § 78 Dauer der Berufsschulpflicht
Freigabevermerk
06.11.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg