Lebenslagen
Lebenslagen aus Service-BW
Vom Bauantrag bis zum Richtfest
Es gibt folgende Verfahren:
- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: Sie beantragen eine Baugenehmigung und die Baurechtsbehörde prüft nur bestimmte Punkte davon.
- das Kenntnisgabeverfahren: Sie informieren die Baurechtsbehörde umfassend. Das reicht aus. Die Baurechtsbehörde wird nicht weiter tätig.
- verfahrensfreie Bauvorhaben: Sie müssen keine Baurechtsbehörde informieren, die Baurechtsbehörde prüft vor Ihrem Vorhaben nichts.
Jedes Verfahren ist für bestimmte Gebäudearten vorgesehen. Manchmal sind auch bestimmte Merkmale relevant, z.B. eine bestimme Gebäudehöhe.
Achtung: Kein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung!
Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Sie Geld kosten. Hinzu kommt das Risiko, dass Sie eine nicht genehmigungsfähige, aber begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigen müssen.
Der rote und der grüne Punkt
Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten, dürfen aber noch nicht loslegen:
- Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Erhalt des Baufreigabescheins, dem "Roten Punkt".
- Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen (zwei Wochen oder einen Monat). Dafür hat sich– obwohl gesetzlich nicht erforderlich – ein „Grüner Punkt“ eingebürgert.
- Bei Teilbaufreigaben, wenn also z.B. bis zur Entscheidung des Bauantrags nur die Erd- und Gründungsarbeiten freigegeben wurden, haben sich jeweils "halbe Punkte" eingebürgert.
Vertiefende Informationen
Zugehörige Leistungen
- Baugenehmigung beantragen
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
- Bauvorbescheid beantragen
- Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
- Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen
- Einrichtung einer Baustelle vorankündigen
- Liegenschaftskataster - Auszug beantragen
- Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
- Luftfahrthindernisse - Genehmigung beantragen
Freigabevermerk
22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen